Heilpraktiker-Abrechnung: GebüH, private Krankenversicherung und Beihilfe
Angaben geprüft am
Inhalt dieser Seite
Für Heilpraktiker gibt es keine staatliche Gebührenordnung wie die GOÄ für Ärzte. Das Honorar wird frei vereinbart. Das verbreitete Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) ist ein unverbindliches Verbandsverzeichnis; seine Beträge sind laut Dachverband „statistische Durchschnittswerte aus dem Jahre 1983“.1 Was Patienten zurückbekommen, bestimmen der Tarif der privaten Krankenversicherung oder die Höchstbeträge der Beihilfe, beim Bund etwa 12,50 € für eine eingehende Untersuchung.2
Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt Heilpraktikerleistungen nicht als Regelleistung.3 Wie die einzelnen Zahler funktionieren und was auf eine Rechnung gehört, zeigt dieser Artikel. Die Besonderheiten der Psychotherapie-Erlaubnis stehen im Artikel Verdienst und Abrechnung als Heilpraktiker für Psychotherapie.
Grundlage ist der Behandlungsvertrag
Zwischen Heilpraktiker und Patient kommt ein Behandlungsvertrag zustande. Die Bayerische Staatsregierung hat 2016 erklärt, dass für Heilpraktiker „die Vorschriften über den Behandlungsvertrag (§§ 630 a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB)“ gelten.3 Nach § 630a Abs. 1 BGB ist der Patient „zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist“.4
Daraus folgen drei Regeln, die für jede Heilpraktikerpraxis gelten:
- Der Patient schuldet das Honorar, nicht seine Versicherung. Ob und wie viel er erstattet bekommt, ist eine Frage seines Versicherungs- oder Beihilfeverhältnisses.
- Fehlt eine Vereinbarung, gilt die übliche Vergütung. § 612 Abs. 2 BGB bestimmt: Ist die Höhe nicht bestimmt, ist „in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen“.5 Eine staatliche Taxe für Heilpraktiker gibt es nicht. Das GebüH beansprucht genau diese Rolle: Wurde nichts vereinbart, „kann der Patient davon ausgehen, daß sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt“.6
- Kosten vorher in Textform nennen. Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme durch einen Dritten „nicht gesichert ist“, oder gibt es dafür hinreichende Anhaltspunkte, muss er „vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren“ (§ 630c Abs. 3 BGB).7
Das GebüH: was drinsteht und was es nicht ist
Das GebüH liegt in der Fassung „GebueH 85/2002“ des Fachverbands Deutscher Heilpraktiker vor. Es beschreibt sich selbst als „keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient“.6 Der Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände ergänzt, die Beträge seien „in den letzten 25 Jahren nicht angepasst“ worden, das Honorar unterliege „der freien Vereinbarung“.1
Das Verzeichnis nennt für die meisten Leistungen eine Spanne statt eines festen Betrags, für einige nur einen Höchstbetrag. Leistungen, die nicht enthalten sind, können „entsprechend einer ähnlichen Leistung im GebüH berechnet werden“; die analoge Ziffer kann mit einem „A“ gekennzeichnet werden.6
Wie verbreitet es ist: Im empirischen Gutachten für das Bundesgesundheitsministerium ordneten Heilpraktiker mit allgemeiner Erlaubnis ihre Abrechnung im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2022 zu 62 Prozent dem GebüH zu, zu 45 Prozent individuellen Stundensätzen, zu 2 Prozent der GOÄ und zu 5 Prozent anderen Modellen. Die Werte summieren sich nicht auf 100; die Zahl der Antwortenden unterscheidet sich je Modell (Tab. 99). In den Interviews hieß es, die Wahl des Modells hänge „oft von der Versicherung“ des Patienten ab.8
Private Krankenversicherung: Der Tarif entscheidet
Die Musterbedingungen des PKV-Verbands (MB/KK 2009) regeln den Rahmen, verbindlich ist aber erst der einzelne Vertrag. Die für Heilpraktiker relevanten Klauseln:
| Klausel | Wortlaut (Auszug) | Bedeutung für die Abrechnung |
|---|---|---|
| § 4 Abs. 1 | „Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.“ | Erstattungshöhe steht im Tarif |
| § 4 Abs. 2 | „Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.“ | Heilpraktiker sind zugelassen, wenn der Tarif sie nicht ausschließt |
| § 4 Abs. 3 | Arzneimittel müssen von den Behandelnden nach Abs. 2 „verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden“ | Mittel aus dem Praxisvorrat sind danach grundsätzlich nicht erfasst |
| § 4 Abs. 6 | Leistung für Methoden, die „von der Schulmedizin überwiegend anerkannt“ sind, darüber hinaus für Methoden, die sich „in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben“; Kürzung auf den schulmedizinischen Betrag möglich | Erstattung kann niedriger ausfallen als die Rechnung |
| § 4 Abs. 7 | Bei voraussichtlich mehr als 2.000 € Auskunft in Textform, Antwort spätestens nach vier Wochen | Vor längeren Behandlungen Kostenvoranschlag sinnvoll |
| § 5 Abs. 2 | Kürzung bei Übermaßbehandlung; keine Leistung, soweit ein „auffälliges Missverhältnis“ zwischen Aufwand und Leistung besteht | überhöhte Rechnungen werden nicht voll erstattet |
Quelle: MB/KK 2009, Stand Juni 2024.9
Das GebüH selbst weist auf die Arzneimittelregel hin: Einige Kostenträger erstatteten Mittel aus Praxisvorräten „ohne Rechtspflicht“. Es empfiehlt, verwendete Ampullen und andere Mittel auf der Rechnung getrennt „als AUSLAGEN“ auszuweisen.6
Nach Angaben der für das BMG-Gutachten befragten Heilpraktiker mit allgemeiner Erlaubnis rechneten ihre Patienten im Mittel der Jahre 2017 bis 2022 48 Prozent der Behandlungskosten mit der privaten Krankenversicherung ab (Tab. 97).8 Das Gutachten verweist außerdem auf private Zusatzversicherungen, die Heilpraktikerleistungen umfassen, und zitiert entsprechende Hinweise zweier gesetzlicher Krankenkassen.8
Beihilfe des Bundes: Höchstbeträge der Anlage 2
Für Bundesbeamte regelt die Bundesbeihilfeverordnung die Erstattung. Heilpraktikerleistungen sind ausdrücklich vorgesehen: Sie sind „nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig“ (§ 13 BBhV).10 Drei Hürden muss eine Rechnung nehmen:
- Notwendig und wirtschaftlich angemessen (§ 6 Abs. 3). Die Notwendigkeit setzt „grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden“; in Anlage 1 ausgeschlossene Verfahren gelten in der Regel als nicht notwendig (§ 6 Abs. 4).11 Anlage 1 schließt unter anderem die „Elektronneuraldiagnostik“ (Nr. 5.2) und „Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie …)“ (Nr. 7.1) völlig aus.12
- Höchstbetrag nach Anlage 2. Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen sind angemessen, „wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen“ (§ 6 Abs. 5 Satz 4).11
- Bemessungssatz. Erstattet wird nur ein Prozentsatz des beihilfefähigen Betrags: grundsätzlich 50 Prozent für Beihilfeberechtigte, 70 Prozent für Versorgungsempfänger sowie berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner, 80 Prozent für Kinder (§ 46 Abs. 2, § 4 Abs. 1). Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steigt der Satz für die beihilfeberechtigte Person auf 70 Prozent (§ 46 Abs. 3).13
Für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, „die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat“, gelten nach § 22 Abs. 6 die Regeln der Absätze 1 bis 4 entsprechend.14
GebüH und Anlage 2 im Vergleich
Die Nummerierung der Anlage 2 folgt weitgehend der des GebüH. Die Beträge zeigen, wie weit beide auseinanderliegen können:
| Nr. | Leistung | GebüH-Spanne | Höchstbetrag Anlage 2 |
|---|---|---|---|
| 1 | eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung | 12,30 bis 20,50 € | 12,50 € |
| 4 | eingehende Beratung (GebüH: ab 10 Minuten; Anlage 2: ab 15 Minuten) | 16,40 bis 22,00 € | 18,50 € |
| 5 | Beratung, auch telefonisch | 8,20 bis 20,50 € | 9,00 € |
| 19.2 | Psychotherapie von 50–90 Minuten | 26,00 bis 46,00 € | keine Position |
| 21.1 | Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose | 10,30 bis 26,00 € | 23,00 € |
Quellen: GebüH 85/2002; Anlage 2 BBhV.62 Weitere Höchstbeträge der Anlage 2: Hausbesuch bei Tag 24,00 € (Nr. 9.1), neurologische Untersuchung 21,00 € (Nr. 17.1), gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule 17,00 € (Nr. 34.2), Blutentnahme 3,00 € (Nr. 26.1).2
Eigene Rechnung, Beispiel: Ein Bundesbeamter mit Bemessungssatz 50 Prozent erhält eine Rechnung über eine eingehende Untersuchung (Nr. 1) und eine eingehende Beratung (Nr. 4) von zusammen 90 €. Nach der Anmerkung zu Nr. 4 ist die Beratung neben Nr. 1 beihilfefähig.2 Beihilfefähig sind höchstens 12,50 € + 18,50 € = 31,00 €. Davon erstattet die Beihilfe 50 Prozent, also 15,50 €. Die übrigen 74,50 € trägt der Patient selbst oder, je nach Vertrag, eine ergänzende private Versicherung.
Anlage 2 stammt in ihrer Grundfassung aus dem Jahr 2012 (Fundstelle BGBl. I 2012, 1947).2 Beihilferegeln der Länder stellt dieser Artikel nicht dar.
Gesetzliche Krankenversicherung: keine Regelleistung
Das SGB V sieht Heilpraktiker in der Versorgung nicht vor. Die ärztliche Behandlung „wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht“ (§ 15 Abs. 1 SGB V) und umfasst „die Tätigkeit des Arztes“ (§ 28 Abs. 1 SGB V).1516 Der Kurzbericht zum BMG-Gutachten fasst die Lage so zusammen: Die Leistungen werden „größtenteils von Patientinnen und Patienten selbst finanziert. Die Leistungskataloge der Krankenkassen decken diese nur in begrenztem Umfang ab.“17
In der Befragung gaben Heilpraktiker mit allgemeiner Erlaubnis an, im Mittel 15 Prozent der Behandlungskosten seien mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet worden (Tab. 97).8 Auf welcher Grundlage das geschah, schlüsselt die Befragung nicht auf. Eine Abrechnung als Kassenleistung nach § 15 SGB V ist es nicht.
Was auf die Rechnung gehört
Eine gesetzliche Formvorschrift speziell für Heilpraktikerrechnungen gibt es nicht. Das GebüH empfiehlt in seinen „Allgemeinen Grundsätzen“, die Rechnung müsse „sowohl für den Zahlungspflichtigen, als auch für den möglichen Kostenträger übersichtlich und nachvollziehbar sein“, und nennt als Angaben:6
- Vor- und Zuname sowie vollständige Adresse des Patienten,
- die vollständige Diagnose, so dass sich ein erkennbarer Zusammenhang zu allen Behandlungsmaßnahmen und Arzneimitteln ergibt,
- jede Einzelleistung mit der GebüH-Ziffer,
- jeden Einzelbetrag,
- jeden Leistungskomplex mit Datum,
- Fremdleistungen und verbrauchte Mittel getrennt als Auslagen, zum Gestehungspreis.
Umsatzsteuer fällt auf Heilbehandlungen nicht an: Steuerfrei sind „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als … Heilpraktiker … durchgeführt werden“ (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG).18 Für Leistungen ohne Heilbehandlungszweck gilt die Befreiung nach ihrem Wortlaut nicht ohne Weiteres; das klären Sie im Einzelfall mit Ihrer Steuerberatung.
Was das für Ihre Praxis heißt
Beide Bezugsgrößen der Abrechnung sind alt: Das GebüH beruht nach Angabe des Dachverbands auf Durchschnittswerten von 1983, die Höchstbeträge der Bundesbeihilfe auf einer Anlage, deren Grundfassung von 2012 stammt.12 Ein frei vereinbartes Honorar kann deutlich über dem liegen, was die Beihilfe als angemessen anerkennt; das Rechenbeispiel oben zeigt, wie groß der Abstand werden kann. Für den Zahlungsanspruch zählt die Vereinbarung mit dem Patienten, nicht das GebüH. Praktisch heißt das: Honorar vor der ersten Behandlung vereinbaren, Kosten in Textform nennen, wenn die Erstattung nicht gesichert ist, und die Rechnung so aufbauen, dass der Patient sie einreichen kann.
Was Heilpraktikerpraxen insgesamt umsetzen, zeigt der Artikel Was verdient ein Heilpraktiker?. Im Einzelfall entscheiden Versicherer und Beihilfestelle über die Erstattung, bei Streit über das Honorar die Zivilgerichte.
Weiterlesen
- Was verdient ein Heilpraktiker? Die amtlichen Zahlen
- Verdienst und Abrechnung als Heilpraktiker für Psychotherapie
- Heilpraktikerpraxis gründen: Anmeldung, Steuern, Versicherung
- Was darf ein Heilpraktiker und was nicht?
Fußnoten
-
Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände, Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, https://ddh-online.de/gebuehren-und-sachverstaendigenkommission/gebuehrenverzeichnis-fuer-heilpraktiker (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2 ↩3
-
Anlage 2 BBhV, Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen, Fundstelle BGBl. I 2012, 1947, Nr. 1, 4, 5, 9.1, 17.1, 21.1, 26.1, 34.2, https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/anlage_2.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6
-
Bayerischer Landtag, Drs. 17/9781, Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 25.01.2016, zu Fragen 1 und 2, https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/17_0009781.pdf. ↩ ↩2
-
§ 630a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630a.html (abgerufen 23.10.2026). ↩
-
§ 612 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612.html (abgerufen 23.10.2026). ↩
-
Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, FDH-Fassung „GebueH 85/2002“, Einführung, Allgemeine Grundsätze, Nr. 1, 4, 5, 19.2, 21.1, https://ddh-online.de/images/downloads/Gebuehrenverzeichnis_fr_Heilpraktiker.pdf (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6
-
§ 630c Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630c.html (abgerufen 23.10.2026). ↩
-
in vivo GmbH, Empirisches Gutachten zum Heilpraktikerwesen, Abschlussbericht im Auftrag des BMG, 8. November 2024, Kap. 5.2.4.1 und 5.2.4.2, Tab. 97 (S. 120), S. 121, Tab. 99 (S. 125 f.), https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Abschlussberichte/Endfassung_Empirisches_Gutachten_zum_Heilpraktikerwesen_in_DE.pdf. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
-
PKV-Verband, Musterbedingungen MB/KK 2009, Stand Juni 2024, § 4 Abs. 1, 2, 3, 6, 7 und § 5 Abs. 2, https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/3_PDFs/ABV_und_MB/MB-KK.pdf. ↩
-
§ 13 BBhV, https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__13.html (abgerufen 23.10.2026). ↩
-
§ 6 Abs. 3, 4 und Abs. 5 Satz 4 BBhV, https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__6.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2
-
Anlage 1 BBhV, Abschnitt 1 („Völliger Ausschluss“), Nr. 5.2 und 7.1, https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/anlage_1.html (abgerufen 23.10.2026). ↩
-
§ 46 Abs. 1 bis 3 BBhV, https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__46.html; § 4 Abs. 1 BBhV, https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__4.html (beide abgerufen 23.10.2026). ↩
-
§ 22 Abs. 6 BBhV, https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__22.html (abgerufen 23.10.2026). ↩
-
§ 15 Abs. 1 SGB V, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__15.html (abgerufen 23.10.2026). ↩
-
§ 28 Abs. 1 SGB V, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html (abgerufen 23.10.2026). ↩
-
BMG, Kurzbericht empirisches Gutachten zum Heilpraktikerwesen, Stand Oktober 2024, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Kurzberichte/Kurzbericht_empirisches_HP-Gutachten.pdf. ↩
-
§ 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html (abgerufen 23.10.2026). ↩
Quellen
Abgerufen und geprüft am 23.10.2026.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 612
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 630a
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 630c
- Bayerischer Landtag, Drs. 17/9781: Schriftliche Anfrage „E-Health-Gesetz“ und Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 25.01.2016
- Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), FDH-Fassung GebueH 85/2002
- DDH: Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker
- in vivo GmbH: Empirisches Gutachten zum Heilpraktikerwesen, erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (8. November 2024)
- in vivo GmbH: Kurzbericht zum BMG-geförderten Forschungsvorhaben „Empirisches Gutachten zum Heilpraktikerwesen“ (Stand Oktober 2024)
- PKV-Verband: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009), Stand Juni 2024
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) § 4
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) § 6
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) § 13
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) § 22
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) § 46
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Anlage 1
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Anlage 2: Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen
- SGB V § 15
- SGB V § 28
- Umsatzsteuergesetz (UStG) § 4
