heilpraktiker-ausbildung.eu

Pferdeheilpraktiker: Ausbildung und Besonderheiten beim Pferd

Angaben geprüft am Zuletzt geändert am

Inhalt dieser Seite
  1. Was ein Pferdeheilpraktiker rechtlich ist
  2. Welche Ausbildungen es für Pferdeheilpraktiker gibt
  3. Das Pferd als Schlachttier: Equidenpass und Arzneimittel
  4. Praxis am Pferd und Tierschutz
  5. Pferdeosteopathie, Pferdephysiotherapie, Pferdeheilpraktiker: wo die Grenzen liegen
  6. Was beim Pferd zusätzlich gilt
  7. Für wen sich welcher Weg eignet
  8. Weiterlesen

Pferdeheilpraktiker ist kein staatlich geregelter Beruf: Es gibt keine vorgeschriebene Ausbildung, keine amtliche Prüfung und keine Erlaubnis. Wer sich so nennen will, wählt einen privaten Lehrgang. Mit Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) gibt es genau einen Fernlehrgang mit diesem Zuschnitt: 16 Monate, 550 Stunden, 2.500 Euro.1 Beim Pferd kommt etwas hinzu, das bei Hund und Katze fehlt: Das Pferd gilt rechtlich als Schlachttier, solange sein Equidenpass nichts anderes sagt.

Das Heilpraktikergesetz erfasst nur die Heilkunde „bei Menschen“ (§ 1 Abs. 2 HeilprG).2 Die Bundesregierung hat schon 1995 festgehalten, dass die Ausbildung zum Tierheilpraktiker „nicht gesetzlich geregelt“ und eine Erlaubnis „nicht vorgesehen“ ist.3 Das Bundesverfassungsgericht stellte 2022 fest, dass es für Tierheilkunde durch Nicht-Tierärzte keine „Pflichten zum Nachweis der Sachkunde“ gibt (Rn. 133).4 Prüfungen von Schulen und Verbänden sind deshalb freiwillig, ein Zertifikat ist keine staatliche Anerkennung.

Was ein Pferdeheilpraktiker rechtlich ist

Die Bezeichnung ist nicht geschützt. Der Bundesgerichtshof hat 1999 entschieden, dass die Berufsbezeichnung „Tierheilpraktiker“ nicht irreführend ist, wenn die Person bei Tieren Naturheilverfahren anwendet und „eine entsprechende Ausbildung abgeleistet“ hat.5 Geschützt ist dagegen „Tierarzt“: § 132a StGB stellt das unbefugte Führen dieser Bezeichnung unter Strafe. „Pferdeheilpraktiker“ ist ein Zuschnitt des Tierheilpraktikers auf eine Tierart, rechtlich gelten dieselben Grenzen.

Was das für die Arbeit heißt, steht ausführlich im Artikel Was darf ein Tierheilpraktiker?. Hier geht es um das, was beim Pferd anders ist: Ausbildungsangebote, den Equidenpass, Arzneimittel und Tierschutz in Praxiskursen.

Welche Ausbildungen es für Pferdeheilpraktiker gibt

Der ZFU-Fernlehrgang

Die ZFU führt einen einzigen Lehrgang, der ausdrücklich zum Pferdeheilpraktiker ausbildet: „Ganzheitliche/r Pferdeheilpraktiker/in (AFH)“ der Academy for Horses in Rhede. Einen Lehrgang mit dem Zuschnitt „Tierheilpraktiker für Hund und Katze“ führt die ZFU dagegen nicht.1

Merkmal ZFU-Angabe Anbieterseite
Dauer 16 Monate 18 Monate
Umfang 550 Stunden, 8 Stunden Lernaufwand pro Woche, keine synchronen Einheiten –
Kosten 2.500 € (16 Raten à 156 €) 2.500 € „incl. aller Unterlagen und Prüfungskosten“; gedruckte Lehrbriefe zusätzlich 700 €
Präsenz fakultative Seminare Praxisseminare optional, nicht im Preis enthalten
Praktikum Teilnahmevoraussetzung: mindestens 5 Tage bzw. 40 Stunden bei einem Pferdeheilpraktiker, Pferdephysiotherapeuten, Pferdechiropraktiker u. a. Praktikumsbescheinigung zum Abschluss vorzulegen
Abschluss „keine Prüfung“ Zertifikat nach 10 Abschlussprüfungen und Facharbeit (soll mindestens 20 Seiten umfassen)

Quellen: ZFU-Detailseite und Anbieterseite, beide abgerufen am 24.10.2026.16

Zwei Punkte fallen auf. Erstens widersprechen sich ZFU und Anbieter bei Dauer und Abschluss; fragen Sie vor Vertragsschluss nach, was gilt. Zweitens ist der Lehrgang ein reiner Fernkurs. Die 40 Praktikumsstunden sind die einzige feste Praxis, und die organisieren Sie selbst. Mit gedruckten Lehrbriefen steigt der Preis auf 3.200 € (eigene Rechnung: 2.500 € + 700 €). Laut ZFU verlangt der Anbieter außerdem mindestens den Realschulabschluss, ein Mindestalter von 18 Jahren und „langjährige Erfahrung im Umgang mit Pferden“.1

Eine Verbandsprüfung gehört nicht dazu; die Anbieterseite weist nur darauf hin, dass man sich „auch einem Tierheilpraktikerverband anschließen“ kann.6

Weitere ZFU-Lehrgänge mit Pferdebezug

Wer nicht den gesamten Heilpraktiker-Zuschnitt sucht, findet im ZFU-Verzeichnis Einzelthemen am Pferd. Alle schließen mit einer Prüfung des Instituts ab, keiner mit einer staatlichen Prüfung.789

Lehrgang (ZFU-Nr.) Dauer Kosten lt. ZFU Präsenz lt. ZFU
IST-Studieninstitut: Grundlagen für Pferdephysiotherapie (7347819) 5 Monate 990 € 3 Tage Präsenz, 2 Online-Seminare
BA Bergische Akademie: Veterinärakupunktur für Pferde (7162206c) 14 Monate 2.436 € zwei Wochenendseminare, ein optionales
Institut Meersburg: Zusatzausbildung energetische Physiotherapie/Osteopathie für Pferde (784805) 18 Monate 4.770 € sechs 4-Tagesblöcke, Praxistage, Prüfungsblock

Der Meersburger Lehrgang setzt laut ZFU eine abgeschlossene Ausbildung voraus, etwa als Tierarzt, Physiotherapeut, Tierheilpraktiker, Pferdewirtschaftsmeister oder Hufbearbeiter.8 Zur Tierphysiotherapie, die beim Pferd oft mit dem Heilpraktiker-Zuschnitt verwechselt wird, gibt es einen eigenen Artikel: Tierphysiotherapie: Ausbildung und Abgrenzung.

Präsenzausbildungen

Präsenzschulen müssen keine ZFU-Zulassung haben; ihre Angaben sind Selbstangaben. Zwei Beispiele mit eigenem Pferdeschwerpunkt:

  • Die Akademie für ganzheitliche Tiertherapie (Stollberg, Sachsen): „Basisausbildung Pferdeheilpraktiker/in“ mit 55 Ausbildungstagen über 28 Monate, rund 420 Stunden plus Therapiefachrichtung, 6.500 €.10
  • Tier-Therapie-Zentrum (Hallbergmoos): laut Ausbildungsprogramm „Osteopathie für Pferde“ mit ca. 17 Monaten und „Fachtherapeut für Pferdephysiotherapie“ mit ca. 36 Monaten.11

Die Präsenzausbildung der Tierakademie kostet mit 6.500 € gut das Zweieinhalbfache des Fernlehrgangs (eigene Rechnung: 6.500 € ÷ 2.500 € = 2,6). Sie bietet dafür monatlichen Präsenzunterricht am Wochenende; Praktika sind laut Anbieter im Preis enthalten.10 Welche Kurse es insgesamt gibt, zeigt der Vergleich der Tierheilpraktiker-Schulen und Fernkurse.

Die Verbandsprüfung am Pferd

Wer sich freiwillig prüfen lassen will, kann das bei Verbänden der Interessengemeinschaft deutscher Tierheilpraktikerverbände tun. Deren Prüfungsordnung sieht einen praktischen Teil „am Tier“ vor, ausdrücklich ohne „invasive Untersuchungsgänge“.12 Die DGT lässt im Anmeldebogen zwischen „Pferd (Großtier)“ und „Hund (Kleintier)“ wählen; die Gebühr beträgt derzeit 250 € für alle Prüfungsteile.13 Alles Weitere zu Ablauf und Gebühren steht unter Tierheilpraktiker-Prüfung.

Das Pferd als Schlachttier: Equidenpass und Arzneimittel

Der Status im Equidenpass

Jedes gehaltene Pferd braucht ein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument (Art. 114 Abs. 1 Buchst. c VO 2016/429), umgangssprachlich den Equidenpass.14 Die EU-Durchführungsverordnung 2021/963 regelt in Art. 38 Abs. 1: „Equiden gelten als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt, außer wenn sie unwiderruflich … von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen werden“. Den Ausschluss trägt entweder der verantwortliche Tierarzt vor einer Behandlung ein oder die zuständige Behörde in bestimmten Fällen, etwa bei einem Duplikat des Passes.15

Für Sie als Pferdeheilpraktiker heißt das: Solange im Pass kein Ausschluss steht, behandeln Sie rechtlich ein Tier, das der Lebensmittelgewinnung dient. Die Verordnung spricht selbst von „eines der Lebensmittelgewinnung dienenden Equiden“ (Art. 38 Abs. 2).15 Den Status ändern können Sie nicht.

Was daraus für Arzneimittel folgt

Bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, sind die Regeln strenger als bei Hund und Katze:

  • Verschreibungspflicht: Tierarzneimittel für solche Tiere sind nach EU-Recht grundsätzlich verschreibungspflichtig (Art. 34 Abs. 1 Buchst. b VO 2019/6; Ausnahmen nach Abs. 3). Eine tierärztliche Verschreibung stellt nur ein Tierarzt aus (Art. 4 Nr. 33).16
  • Keine Homöopathika-Ausnahme: Nicht-Tierärzte dürfen nicht verschreibungspflichtige, registrierte homöopathische Humanarzneimittel ohne tierärztliche Anweisung nur anwenden, „soweit diese an Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewendet werden“ (§ 50 Abs. 2 Satz 3 TAMG).17 Für ein Pferd mit Schlachttier-Status greift diese Ausnahme nach dem Wortlaut nicht. Ob ein im Pass ausgeschlossenes Pferd in jeder Hinsicht als Tier gilt, das nicht der Lebensmittelgewinnung dient, regelt § 50 TAMG nicht ausdrücklich.
  • Verbotene Stoffe: Lebensmittelliefernden Tieren dürfen keine Stoffe aus Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 verabreicht werden (§ 39 Abs. 5 TAMG).18
  • Umwidmung nur durch Tierärzte: Für ein im Pass ausgeschlossenes Pferd darf der Tierarzt Arzneimittel außerhalb ihrer Zulassung einsetzen, wenn für das Anwendungsgebiet kein zugelassenes Tierarzneimittel zur Verfügung steht (Art. 112 Abs. 1 und 4 VO 2019/6). Bei einem Pferd mit Schlachttier-Status kann er bestimmte Stoffe einsetzen, die für Equiden wesentlich sind; dann gilt eine Wartezeit von sechs Monaten (Art. 115 Abs. 5). Das Mittel und das Datum der letzten Gabe trägt er in den Pass ein (Art. 39 Abs. 3 DVO 2021/963). Beides ist ausdrücklich dem „verantwortlichen Tierarzt“ vorbehalten.1615

Das Regierungspräsidium Tübingen fasst die Lage so zusammen: Tierheilpraktiker sind „arzneimittelrechtlich ähnlich wie Tierhaltende einzustufen“; Blutegel sind zugelassene Humanarzneimittel und dürfen von ihnen „nur nach Verschreibung durch eine Tierärztin/einen Tierarzt“ angewendet werden. Das Merkblatt ist nach eigener Angabe nicht rechtsverbindlich.19

Dokumentation im Stall

Halter lebensmittelliefernder Tiere müssen jede Anwendung apothekenpflichtiger Arzneimittel dokumentieren, unter anderem mit der Angabe „Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat“ (§ 2 THAMNV).20 Das Regierungspräsidium Tübingen betont, dass diese Pflicht gilt, „unabhängig davon, wer die Arzneimittel angewendet hat“.19 Nach EU-Recht reicht beim Pferd der Eintrag im Equidenpass, wenn die Angaben dort schon stehen (Art. 108 Abs. 3 VO 2019/6).16 Praktisch heißt das: Was Sie am Pferd anwenden, landet in den Unterlagen des Halters. Klären Sie vor jeder Behandlung, ob das Pferd im Pass ausgeschlossen ist und welche Mittel der Tierarzt bereits gegeben hat.

Praxis am Pferd und Tierschutz

Manche Pferdeausbildungen werben mit Praxis am Tier, etwa mit „reale[n] Praxisfälle[n]“.10 Hier setzt das Tierschutzgesetz eine Grenze, die Sie bei der Kurswahl kennen sollten. Eingriffe oder Behandlungen zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken gelten als Tierversuche, wenn sie „mit Schmerzen, Leiden oder Schäden“ verbunden sein können (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).21

Der Nationale Ausschuss beim Bundesinstitut für Risikobewertung hat dazu im April 2026 eine unverbindliche Empfehlung veröffentlicht. Danach sind Blutentnahmen, Injektionen und Akupunktur bei Tieren „regelmäßig“ Eingriffe; auch die Dorntherapie und das Anlegen von Verbänden können Behandlungen im Sinne des Gesetzes sein. Kurse für Tierheilpraktiker, Tierosteopathen, Tierchiropraktiker oder Tierphysiotherapeuten am Tier seien „grundsätzlich“ Tierversuche, die einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 TierSchG bedürfen, wenn Belastungen vergleichbar einem Kanüleneinstich entstehen können. Verbindlich auslegen können das nur Gerichte, wie die Empfehlung selbst betont.22

Beim Pferd kann das Übungen wie Hufverbände, Injektionstechnik oder Akupunktur betreffen; „Injektionstechniken“ stehen zum Beispiel im Lehrplan der Tierakademie.10 Fragen Sie den Anbieter, ob an lebenden Pferden geübt wird, welche Übungen das sind und ob dafür eine Genehmigung vorliegt. Die Einzelheiten stehen im Artikel Praxiskurse an Tieren: was das Tierschutzrecht verlangt.

Für die Behandlung selbst brauchen Sie keine tierschutzrechtliche Erlaubnis; § 11 TierSchG nennt sie nicht. Erlaubnispflichtig ist dagegen, wer gewerbsmäßig „einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten“ will (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. c TierSchG).23 Wer neben der Therapie gewerbsmäßig Pferde zum Reiten anbietet, braucht also eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Pferdeosteopathie, Pferdephysiotherapie, Pferdeheilpraktiker: wo die Grenzen liegen

Rechtlich gibt es zwischen diesen Bezeichnungen keinen Unterschied: Keine ist geschützt, keine setzt eine bestimmte Ausbildung voraus. Die Ausbildung zum Tierphysiotherapeuten ist laut Bundesagentur für Arbeit „durch interne Vorschriften der Bildungseinrichtungen geregelt“.24 Unterschiede gibt es bei Inhalten und Prüfungen. Pferdeheilpraktiker-Lehrgänge decken ein breites Feld ab; beim ZFU-Lehrgang reichen die Inhalte von „Krankheiten von A-Z“ über Fütterung bis zu Phytotherapie und Homöopathie.1 Osteopathie- und Physiotherapie-Lehrgänge setzen beim Bewegungsapparat an: Der Meersburger Lehrgang nennt unter anderem „Bewegungsapparat“ und „Muskeltherapien“,8 der IST-Grundlagenkurs „Anatomie – Physiologie – Befunderhebung – Therapie“.7

Für das Statistische Bundesamt gehören beide Tätigkeiten zusammen: Sein Stichwortverzeichnis ordnet „Osteopathie für Pferde (Tierheilpraktiker)“ derselben Unterklasse 75.00.9 „Sonstiges Veterinärwesen“ zu wie Tierheilpraktikerpraxen.25 Auch bei der Frage Gewerbe oder freier Beruf wendete das Existenzgründungsportal des Bundeswirtschaftsministeriums 2014 auf eine Pferde-Osteotherapeutin die Rechtslage einer Tierheilpraktikerin an: Sie müsse „zweifelsfrei ein Gewerbe anmelden“. Die Antwort stützt sich auf einen Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 11.08.2011, dessen Wortlaut nicht veröffentlicht ist; der Infopool des Portals wird nicht mehr aktualisiert.26 Mehr dazu unter Gehalt und Selbstständigkeit.

Für Tierärzte gibt es dagegen eine geregelte Spezialisierung: die Zusatzbezeichnung „Manuelle und physikalische Therapien“ mit den Fächern Chiropraktik, Osteopathie und Physiotherapie, so das Muster der Bundestierärztekammer.27 Mehr dazu steht im Artikel zur Tierphysiotherapie.

Was beim Pferd zusätzlich gilt

Zwei weitere Regeln betreffen die Arbeit am Pferd:

Werbung: Gegenüber Tierhaltern darf sich Werbung für Behandlungen nicht auf die Krankheiten beziehen, die in der Anlage zum Heilmittelwerbegesetz stehen (§ 12 Abs. 2 HWG). Abschnitt B nennt unter Nr. 4 ausdrücklich die „Kolik bei Pferden und Rindern“.28 Eine Praxis-Website, die sich an Pferdehalter richtet, darf deshalb nicht mit der Behandlung von Koliken werben.

Tierseuchen: Das Tiergesundheitsgesetz verpflichtet „Angehörige der mit Tieren befassten Berufe“, bei „anormale[r] Mortalität, andere[n] Anzeichen einer schweren Krankheit“ unverzüglich den für das Tier verantwortlichen Unternehmer zu informieren (§ 3 Abs. 2 TierGesG).29 Nach der EU-Definition ist das jede Person „mit beruflicher Beziehung zu Tieren“, ausgenommen Unternehmer und Tierärzte (Art. 4 Nr. 26 VO 2016/429); Tierheilpraktiker sind dort nicht namentlich genannt.14 Welche Meldepflichten darüber hinaus gelten können, erklärt der Artikel Was darf ein Tierheilpraktiker?.

Für wen sich welcher Weg eignet

Ihre Ausgangslage Naheliegender Weg
Sie haben eigene Pferde und Stallkontakte, wollen günstig und flexibel lernen Fernlehrgang mit selbst organisiertem Praktikum; vorher klären, welcher Abschluss gilt
Sie wollen unter Anleitung am Pferd arbeiten Präsenzausbildung mit regelmäßigen Praxistagen; nach Übungen am lebenden Tier und einer Genehmigung fragen
Sie haben schon einen Gesundheits- oder Pferdeberuf Zusatzausbildung zu einem Einzelthema, etwa Physiotherapie oder Akupunktur am Pferd
Sie wollen Arzneimittel verschreiben oder umwidmen nur über das Studium der Tiermedizin und die Approbation

Weiterlesen

Fußnoten

  1. ZFU, Zulassungsnummer 7356620c, Ganzheitliche/r Pferdeheilpraktiker/in (AFH), Academy for Horses, https://zfu.de/zulassungsnummer/7356620c (abgerufen 24.10.2026); Zahl der Lehrgänge je Kategorie aus der ZFU-Lehrgangssuche https://zfu.de/lehrgangssuche (eigene Auswertung, 24.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5

  2. § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/__1.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  3. Deutscher Bundestag, Drucksache 13/2824 vom 31.10.1995, Antwort zu Frage 3, https://dserver.bundestag.de/btd/13/028/1302824.pdf. ↩

  4. BVerfG, Beschluss vom 29.09.2022 – 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21, Rn. 133, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/09/rs20220929_1bvr238021.html. ↩

  5. BGH, Urteil vom 22.04.1999 – I ZR 108/97, Leitsatz, NJW 2000, 870; Volltext https://lexetius.com/1999,1006. Zum Bezeichnungsschutz „Tierarzt“: § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html. ↩

  6. Academy for Horses, Ausbildungslehrgang Ganzheitliche/r Pferdeheilpraktiker/in (AFH), https://academy-for-horses.de/p/ausbildungslehrgang-ganzheitliche-r-pferdeheilpraktiker-in-afh-r-kleiner-als-zfu-nr-7356620-groesser-als (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2

  7. ZFU, Zulassungsnummer 7347819, Grundlagen für Pferdephysiotherapie (IST), https://zfu.de/zulassungsnummer/7347819 (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2

  8. ZFU, Zulassungsnummer 784805, Zusatzausbildung zum energetischen Physiotherapeuten/Osteopathen für Pferde, https://zfu.de/zulassungsnummer/784805 (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  9. ZFU, Zulassungsnummer 7162206c, Veterinärakupunktur für Pferde, https://zfu.de/zulassungsnummer/7162206c (abgerufen 24.10.2026). ↩

  10. Die Akademie für ganzheitliche Tiertherapie GbR, Basisausbildung Pferdeheilpraktiker/in, https://die-tierakademie.de/aus-fortbildungen-fuer-erwachsene-basisausbildung-pferdeheilpraktiker-in/ (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4

  11. Tier-Therapie-Zentrum, Ausbildungsprogramm, https://www.tier-therapie-zentrum.de/seiten-inhalt/downloads/Ausbildungsprogramm.pdf (abgerufen 24.10.2026). ↩

  12. Prüfungsordnung für die Kenntnisüberprüfung für Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker der IG THP, Stand Januar 2025, Abschnitt praktische Prüfung, https://www.kooperation-thp.de/media/pruefungsordnung_21.11.20.pdf. ↩

  13. DGT e. V., Anmeldebogen Tierheilpraktiker-Kenntnisüberprüfung 2026, https://www.dgt-ev.de/index.php?rex_media_type=download&rex_media_file=anmeldebogen_thp-kenntnisueberpruefung2026_1.pdf (abgerufen 24.10.2026). ↩

  14. Verordnung (EU) 2016/429, Art. 4 Nr. 26 und Art. 114 Abs. 1 Buchst. c, https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj (Text abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2

  15. Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 der Kommission vom 10.06.2021, ABl. L 213 vom 16.06.2021, Art. 38 und 39 (insbesondere Art. 39 Abs. 3), https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2021/963/oj (Text abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  16. Verordnung (EU) 2019/6, Art. 4 Nr. 33, Art. 34 Abs. 1 und 3, Art. 108 Abs. 3, Art. 112 Abs. 1 und 4, Art. 115 Abs. 5, konsolidierte Fassung, https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj (Text abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  17. § 50 Abs. 2 Tierarzneimittelgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/tamg/__50.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  18. § 39 Abs. 5 Tierarzneimittelgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/tamg/__39.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  19. Regierungspräsidium Tübingen, Merkblatt für Tierheilpraktiker zu Tierarzneimitteln, Stand April 2023, https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/Themenportal/Landwirtschaft_und_Fischerei/Tierarzneimittel/Dokumente/Informationen_fuer_Tierheilpraktiker/Merkblatt_Tierheilpraktiker.pdf. ↩ ↩2

  20. § 2 Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/thamnv/__2.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  21. § 7 Abs. 2 Tierschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__7.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  22. Bundesinstitut für Risikobewertung, Nationaler Ausschuss TierSchG, Ausbildung von Tierheilpraktikerinnen und -praktikern, Empfehlung 014/2026 vom 27.04.2026, S. 5, 10, 17, doi 10.17590/20260427-100422-0, https://www.bfr.bund.de/assets/01_Ver%C3%B6ffentlichungen/01_sonstige_Dokumente/empfehlung-ausbildung-von-tierheilpraktikerinnen-und-praktikern.pdf. Die Empfehlung ist unverbindlich; Normbezug § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 8 TierSchG. ↩

  23. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Tierschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  24. Bundesagentur für Arbeit, BERUFENET, Tierphysiotherapeut/in, Abschnitt Rechtliche Regelungen für die Ausbildung, https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/139600 (abgerufen 24.10.2026). ↩

  25. Statistisches Bundesamt, Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008, alphabetisches Stichwortverzeichnis, Unterklasse 75.00.9, https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Gueter-Wirtschaftsklassifikationen/klassifikation-wz-2008.html. ↩

  26. Existenzgründungsportal (BMWE-Infopool), Pferde-Osteotherapeutin: freiberuflich oder gewerblich?, Antwort März 2014 (mit Verweis auf FinMin Schleswig-Holstein 11.8.11, VI 302 - S 2246 - 223), https://www.existenzgruendungsportal.de/Redaktion/DE/BMWK-Infopool/Antworten/Gruendungsplanung/Gewerbe-Genehmigungen/Dienstleistung/Pferde-Osteotherapeutin-freiberuflich-oder-gewerblich.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  27. Bundestierärztekammer, Zusatzbezeichnung Manuelle und physikalische Therapien, Musterregelung Stand 06.2019, Abschnitt I. Aufgabenbereich, https://bundestieraerztekammer.de/d.php?id=7425 (abgerufen 24.10.2026). ↩

  28. § 12 Abs. 2 Heilmittelwerbegesetz mit Anlage, Abschnitt B Nr. 4, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/anlage.html (abgerufen 24.10.2026); § 12: https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__12.html. ↩

  29. § 3 Abs. 2 Tiergesundheitsgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/__3.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

Quellen

Abgerufen und geprüft am 24.10.2026.