Heilpraktiker für Psychotherapie: Gehalt, Verdienst und Abrechnung
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- Warum es keine Gehaltsstatistik gibt
- Was die Befragung für das Bundesgesundheitsministerium zeigt
- Was eine Behandlung kostet und wie abgerechnet wird
- Wer bezahlt: Selbstzahler, Privatversicherung, Beihilfe, Krankenkasse
- Steuern: Umsatzsteuer und Einkommensteuer
- Was Sie aus den Zahlen ableiten können
- Weiterlesen
Ein Gehalt im üblichen Sinn gibt es für Heilpraktiker für Psychotherapie kaum: 95 Prozent der Befragten im empirischen Gutachten für das Bundesgesundheitsministerium arbeiteten überwiegend selbstständig. Die Praxen dieser Selbstständigen setzten nach eigenen Angaben von 2017 bis 2022 im Schnitt 25.286 € im Jahr um, brutto und vor allen Kosten. 61 Prozent arbeiteten überwiegend in Teilzeit, im Mittel 14 Stunden pro Woche.12 Bezahlt wird ganz überwiegend von den Patienten selbst.
Warum es keine Gehaltsstatistik gibt
Gehaltsstatistiken erfassen Angestellte. Heilpraktiker für Psychotherapie sind aber nur selten angestellt: Im Gutachten der in vivo GmbH gaben je nach Jahr 94 bis 96 Prozent an, überwiegend selbstständig tätig zu sein, im Mittel 95 Prozent (1.407 Antworten).1 Für Heilpraktiker insgesamt schreibt die Bundesagentur für Arbeit im BERUFENET: „Es liegen keine aussagekräftigen Angaben zu den Verdienstmöglichkeiten vor.“3
Was es gibt, sind Umsätze aus einer freiwilligen Befragung. Sie sind keine amtliche Statistik und kein Einkommen: Von einem Umsatz gehen Miete, Versicherungen, Fortbildung, Steuern und Altersvorsorge noch ab. Die amtlichen Zahlen zu Heilpraktikerpraxen, die nicht nach Art der Erlaubnis unterscheiden, stehen im Artikel Was verdient ein Heilpraktiker?.
Was die Befragung für das Bundesgesundheitsministerium zeigt
Die Frage lautete: „Wie hoch war der jährliche Bruttoumsatz (einschließlich Mehrwertsteuer) Ihrer Praxis im Zeitraum 2017–2022?“ Die Antworten der überwiegend selbstständigen Inhaber einer auf Psychotherapie beschränkten Erlaubnis:
| Jahr | Antworten | durchschnittlicher Umsatz je Praxis |
|---|---|---|
| 2017 | 834 | 24.680 € |
| 2018 | 901 | 24.376 € |
| 2019 | 999 | 25.264 € |
| 2020 | 1.063 | 25.124 € |
| 2021 | 1.187 | 25.822 € |
| 2022 | 1.307 | 26.451 € |
| 2017–2022 | – | 25.286 € |
Quelle: BMG-Gutachten, Tab. 170.2 Überwiegend angestellte Befragte nannten im Mittel 16.059 €, allerdings bei nur 50 bis 62 Antworten je Jahr.2
Eigene Rechnung: 25.286 € geteilt durch 12 Monate ergibt rund 2.107 € Umsatz im Monat. Das ist der Betrag vor sämtlichen Praxiskosten und vor Steuern. Wie hoch die Kosten von Psychotherapie-Praxen sind, weist das Gutachten nicht aus.
Zum Vergleich: Überwiegend selbstständige Heilpraktiker mit allgemeiner Erlaubnis gaben in derselben Befragung einen Jahresumsatz von durchschnittlich 59.479 € an (Tab. 100).4 Die Psychotherapie-Praxen lagen also bei weniger als der Hälfte.
Teilzeit und Nebenberuf sind die Regel
Der niedrige Umsatz passt zu der Art, wie die Erlaubnis genutzt wird:
| Merkmal (Durchschnitt 2017–2022) | Anteil |
|---|---|
| überwiegend Teilzeit | 61 % (Vollzeit 39 %) |
| durchschnittliche Wochenstunden bei Teilzeit | 14 Stunden |
| überwiegend nebenberuflich | 45 % (hauptberuflich 55 %) |
Quelle: BMG-Gutachten, Tab. 135 bis 137.1
Der Anteil der Vollzeittätigen stieg von 36 Prozent (2017) auf 41 Prozent (2022), der der Hauptberuflichen von 53 auf 58 Prozent.1 Umsätze getrennt nach Voll- und Teilzeit enthält das Gutachten nicht. Was eine Vollzeitpraxis umsetzt, lässt sich aus den Daten deshalb nicht ablesen, auch nicht durch Hochrechnen der Teilzeitwerte.
Was eine Behandlung kostet und wie abgerechnet wird
Die Befragten sollten für jedes Jahr einen Mindest- und einen Höchstbetrag ihrer „Behandlungskosten“ nennen; eine Bezugsgröße wie Sitzung oder Behandlungsfall gab die Frage nicht vor. Die Mittelwerte sind wegen einzelner sehr hoher Angaben wenig aussagekräftig (Standardabweichung bis 1.443). Aussagekräftiger sind die Mediane:
| Jahr | Median Mindestbetrag | Median Höchstbetrag |
|---|---|---|
| 2017 | 65 € | 300 € |
| 2019 | 70 € | 350 € |
| 2022 | 80 € | 400 € |
Quelle: BMG-Gutachten, Tab. 168 (Auswahl).5
Individuelle Honorare statt Gebührenverzeichnis
Eine staatliche Gebührenordnung gibt es für Heilpraktiker nicht.6 In der Befragung rechneten Heilpraktiker für Psychotherapie im Durchschnitt zu 82 Prozent über eine individuelle Stundenabrechnung ab, zu 16 Prozent nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), zu 2 Prozent nach der Gebührenordnung für Ärzte und zu 4 Prozent nach anderen Modellen (Tab. 169).5 Bei Heilpraktikern mit allgemeiner Erlaubnis ist es umgekehrt: Dort hat das GebüH mit 62 Prozent den größten Anteil.4
Das GebüH enthält eine eigene Gruppe 19 „Psychotherapie“, zum Beispiel:
| GebüH-Nr. | Leistung | Spanne |
|---|---|---|
| 19.1 | Psychotherapie von halbstündiger Dauer | 15,50 bis 26,00 € |
| 19.2 | Psychotherapie von 50–90 Minuten Dauer | 26,00 bis 46,00 € |
| 19.5 | Psychologische Exploration mit eingehender Beratung | 15,50 bis 46,00 € |
| 19.8 | Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose | 15,50 bis 26,00 € |
Quelle: GebüH, FDH-Fassung 85/2002.7
Diese Beträge sind alt. Der Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände schreibt, es handle sich um „statistische Durchschnittswerte aus dem Jahre 1983“, die nicht angepasst worden seien; das Honorar unterliege „der freien Vereinbarung“.6 Das GebüH beschreibt sich selbst als „keine Gebührentaxe“, sondern als Verzeichnis „der durchschnittlich üblichen Vergütungen“, und fügt hinzu: Wurde die Honorarhöhe nicht ausdrücklich vereinbart, „kann der Patient davon ausgehen, daß sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt“.7 Wer ein eigenes Stundenhonorar verlangt, vereinbart es deshalb vor der ersten Sitzung.
Kosteninformation vor Beginn. Für Heilpraktiker gelten die Vorschriften über den Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. BGB), so das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.8 Nach § 630c Abs. 3 BGB muss der Behandelnde den Patienten „vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren“, wenn er weiß, dass eine vollständige Übernahme durch einen Dritten „nicht gesichert ist“, oder wenn sich dafür hinreichende Anhaltspunkte ergeben.9 Für Privatversicherte, deren Tarif die Erstattung begrenzt, ist diese Pflicht besonders relevant.
Wer bezahlt: Selbstzahler, Privatversicherung, Beihilfe, Krankenkasse
Das Gutachten fasst zusammen: „Die Leistungen der (sektoralen) Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker werden größtenteils von Patientinnen und Patienten selbst finanziert.“10 Bei der Psychotherapie gilt das besonders deutlich. Nach den Angaben der Befragten wurden im Mittel 13 Prozent der Behandlungskosten mit der privaten und 3 Prozent mit der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet (Tab. 167). Heilpraktiker mit allgemeiner Erlaubnis nannten 48 und 15 Prozent (Tab. 97).54 Worauf die Kassenanteile beruhen, schlüsselt die Befragung nicht auf.
Gesetzliche Krankenversicherung: nicht vorgesehen
Das SGB V regelt ausdrücklich, wer Psychotherapie zulasten der Kassen erbringt: „Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten … und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes …, soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte … durchgeführt“ (§ 28 Abs. 3 SGB V).11 Heilpraktiker nennt die Vorschrift nicht. Auch die ärztliche Behandlung wird nach § 15 Abs. 1 SGB V „von Ärzten oder Zahnärzten erbracht“.12
Private Krankenversicherung: der Tarif entscheidet
Die Musterbedingungen des PKV-Verbands erlauben die Inanspruchnahme von Heilpraktikern, „soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen“ (§ 4 Abs. 2 MB/KK); „Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen“ (§ 4 Abs. 1).13 Zwei weitere Klauseln sind für Ihre Patienten relevant:
- Der Versicherer leistet für Methoden, „die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind“, darüber hinaus für Methoden, die sich „in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben“ oder angewandt werden, weil keine schulmedizinischen zur Verfügung stehen. In diesem Fall kann er die Leistung auf den Betrag herabsetzen, der bei schulmedizinischer Behandlung angefallen wäre (§ 4 Abs. 6).13
- Kostet eine Behandlung voraussichtlich mehr als 2.000 €, kann der Versicherungsnehmer vorher in Textform Auskunft über den Versicherungsschutz verlangen; der Versicherer antwortet spätestens nach vier Wochen (§ 4 Abs. 7).13
Die Musterbedingungen sind unverbindlich. Was ein Patient erstattet bekommt, steht in seinem Vertrag.
Beihilfe des Bundes: für Psychotherapie beim Heilpraktiker kaum ein Weg
Für Beamte des Bundes gilt die Bundesbeihilfeverordnung (§ 1 BBhV, Beihilfe nach § 80 Abs. 6 Bundesbeamtengesetz).14 Sie lässt Heilpraktikerleistungen grundsätzlich zu: Aufwendungen „für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig“ (§ 13). Wirtschaftlich angemessen sind sie, „wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen“ (§ 6 Abs. 5 Satz 4).1516
Für die Psychotherapie hilft das wenig, aus zwei Gründen:
- Anlage 2 enthält keine Psychotherapie-Position. Die Nummerierung der Anlage 2 folgt weitgehend der des GebüH (etwa Nr. 1 „eingehende … Untersuchung“, Nr. 21.1 „Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose“). Die GebüH-Gruppe 19 „Psychotherapie“ kommt in Anlage 2 aber nicht vor (eigene Gegenüberstellung).177
- Psychotherapie ist an bestimmte Personen gebunden. Nach § 18 Abs. 1 BBhV sind psychotherapeutische Behandlungen beihilfefähig, „sofern die Leistungen durch in Anlage 3 genannte Personen erbracht werden“.18 Anlage 3 nennt Ärzte (überwiegend mit bestimmten Fachgebieten), Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Heilpraktiker kommen in Anlage 3 nicht vor.19
Ob einzelne allgemeine Positionen der Anlage 2, etwa die eingehende Beratung von mindestens 15 Minuten (Nr. 4, Höchstbetrag 18,50 €), bei einem Heilpraktiker für Psychotherapie anerkannt werden, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich.17 Darüber entscheidet die Beihilfestelle im Einzelfall. Beihilferegeln der Länder stellt dieser Artikel nicht dar.
Steuern: Umsatzsteuer und Einkommensteuer
- Umsatzsteuer: Steuerfrei sind „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als … Heilpraktiker … durchgeführt werden“ (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG).20 Die Befreiung knüpft nach ihrem Wortlaut an Heilbehandlungen an. Wie Leistungen ohne Heilbehandlungszweck zu behandeln sind, etwa Kurse oder Vorträge, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
- Einkommensteuer: Die selbstständige Tätigkeit als Heilpraktiker zählt zu den freien Berufen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).21
Was bei Anmeldung und Gründung sonst zu beachten ist, beschreibt der Artikel Heilpraktikerpraxis gründen.
Was Sie aus den Zahlen ableiten können
Die Daten tragen eine klare Aussage: Die Erlaubnis für Psychotherapie wird überwiegend in Teilzeit und oft neben einem anderen Beruf genutzt, und die Praxen leben ganz überwiegend von Selbstzahlern. Wenn die Mehrheit in Teilzeit mit durchschnittlich 14 Wochenstunden arbeitet, ist ein Durchschnittsumsatz von gut 25.000 € im Jahr kein überraschender Wert.
Wer von der Praxis leben will, plant deshalb nicht mit einem Durchschnitt, sondern mit der eigenen Rechnung: Honorar pro Stunde, realistische Zahl bezahlter Stunden, Praxiskosten. Die gesetzliche Krankenversicherung ist als Zahler nicht vorgesehen, die private Krankenversicherung nur nach Tarif und die Beihilfe des Bundes kaum. Wer die Abrechnung mit den Krankenkassen und den Titel „Psychotherapeut“ anstrebt, braucht die Approbation; den Unterschied erklärt der Artikel Heilpraktiker für Psychotherapie oder Psychotherapeut?.
Weiterlesen
- Was verdient ein Heilpraktiker? Die amtlichen Zahlen
- Abrechnung beim Heilpraktiker: GebüH, PKV, Beihilfe
- Heilpraktiker für Psychotherapie: Welche Berufsbezeichnung ist erlaubt?
Fußnoten
-
in vivo GmbH, Empirisches Gutachten zum Heilpraktikerwesen, erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit, 8. November 2024, Kap. 5.3.2.9, Tab. 134 bis 137, S. 148–150, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Abschlussberichte/Endfassung_Empirisches_Gutachten_zum_Heilpraktikerwesen_in_DE.pdf. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
-
Bundesagentur für Arbeit, BERUFENET, Steckbrief Heilpraktiker/in (ID 8722), Infofeld „Verdienst/Einkommen“, abgerufen 19.10.2026, https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/8722. ↩
-
ebd., Kap. 5.2.4.1 bis 5.2.4.3, Tab. 97 (S. 120), Tab. 99 (S. 125), Tab. 100 (S. 126). ↩ ↩2 ↩3
-
ebd., Kap. 5.3.4.1 und 5.3.4.2, Tab. 167 (S. 182), Tab. 168 (S. 183), Tab. 169 (S. 186). ↩ ↩2 ↩3
-
Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände, Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, https://ddh-online.de/gebuehren-und-sachverstaendigenkommission/gebuehrenverzeichnis-fuer-heilpraktiker (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2
-
Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, FDH-Fassung „GebueH 85/2002“, Einführung, Nr. 1, 4, 19.1–19.8, 21.1, https://www.alte-leipziger.de/gebueh.pdf. ↩ ↩2 ↩3
-
Bayerischer Landtag, Drs. 17/9781, Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 25.01.2016, https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/17_0009781.pdf. ↩
-
§ 630c Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630c.html (abgerufen 23.10.2026). ↩
-
BMG, Kurzbericht zum BMG-geförderten Forschungsvorhaben „Empirisches Gutachten zum Heilpraktikerwesen“, Stand Oktober 2024, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Kurzberichte/Kurzbericht_empirisches_HP-Gutachten.pdf. ↩
-
§ 28 Abs. 3 SGB V, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html (abgerufen 23.10.2026). ↩
-
§ 15 Abs. 1 SGB V, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__15.html (abgerufen 23.10.2026). ↩
-
PKV-Verband, Musterbedingungen MB/KK 2009, Stand Juni 2024, § 4 Abs. 1, 2, 6 und 7, https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/3_PDFs/ABV_und_MB/MB-KK.pdf. ↩ ↩2 ↩3
-
§ 1 BBhV, https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__1.html (abgerufen 23.10.2026). ↩
-
§ 13 BBhV, https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__13.html (abgerufen 23.10.2026). ↩
-
§ 6 Abs. 5 Satz 4 BBhV, https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__6.html (abgerufen 23.10.2026). ↩
-
Anlage 2 BBhV (Höchstbeträge für Heilpraktikerleistungen), Nr. 1, 4, 21.1, https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/anlage_2.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2
-
§ 18 Abs. 1 BBhV, https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__18.html (abgerufen 23.10.2026). ↩
-
Anlage 3 BBhV, Abschnitte 2 bis 6, https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/anlage_3.html (abgerufen 23.10.2026). ↩
-
§ 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html (abgerufen 23.10.2026). ↩
-
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html (abgerufen 23.10.2026). ↩
Quellen
Abgerufen und geprüft am 23.10.2026.
- in vivo GmbH: Empirisches Gutachten zum Heilpraktikerwesen, erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (8. November 2024)
- in vivo GmbH: Kurzbericht zum BMG-geförderten Forschungsvorhaben „Empirisches Gutachten zum Heilpraktikerwesen“ (Stand Oktober 2024)
- BA BERUFENET: Heilpraktiker/in
- SGB V § 15
- SGB V § 28
- PKV-Verband: Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009), Stand Juni 2024
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) § 1
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) § 6
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) § 13
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) § 18
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Anlage 2
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Anlage 3
- Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), FDH-Fassung 85/2002
- DDH: Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 630c
- Bayerischer Landtag, Drs. 17/9781 (Antwort vom 25.01.2016)
- Umsatzsteuergesetz (UStG) § 4
- Einkommensteuergesetz (EStG) § 18
