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Werbung als Heilpraktiker: was das Heilmittelwerbegesetz verbietet

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Inhalt dieser Seite
  1. Wann gilt das Heilmittelwerbegesetz für Ihre Praxis?
  2. § 3 HWG: Was als irreführend gilt
  3. Welchen Beleg verlangen Gerichte für Wirkungsaussagen?
  4. Patientengeschichten: zwei Urteile, zwei Ergebnisse
  5. Bewertungen, Empfehlungen und Patientenstimmen im Netz
  6. Für diese Krankheiten ist Publikumswerbung tabu
  7. Berufsbezeichnung, Qualifikationen, Mitgliedschaften
  8. Was bei einem Verstoß droht
  9. Ihre Website vor der Veröffentlichung prüfen
  10. Weiterlesen

Heilpraktiker dürfen für ihre Praxis werben, aber nicht irreführen. Sobald sich eine Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bezieht, gilt das Heilmittelwerbegesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG).1 Es verbietet vor allem Wirkungsversprechen, die sich nicht belegen lassen, und den Eindruck, ein Erfolg sei sicher (§ 3 HWG). Wer vorsätzlich irreführend wirbt, riskiert Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 14 HWG).23

Wann gilt das Heilmittelwerbegesetz für Ihre Praxis?

Das Gesetz erfasst nicht nur Arzneimittel. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG gilt es auch für die Werbung für „andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände“, soweit sich die Werbeaussage „auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen“ bezieht. Werbung ist dabei auch schon das „Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen“ (§ 1 Abs. 3).1 Eine Heilpraktiker-Anzeige, die eine Behandlung gegen Rückenschmerzen beschreibt, fällt deshalb unter das Gesetz; das hat das OLG Düsseldorf 2025 bestätigt.4

Nicht jede Werbung ist aber Heilmittelwerbung. Nach dem Bundesgerichtshof ist „allein die produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung)“ erfasst, „nicht dagegen die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung)“. Ob das eine oder das andere vorliegt, hängt davon ab, ob „nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht“.5 Auf einer Praxiswebsite ist die Seite mit Lebenslauf und Anfahrt also etwas anderes als die Seite, die eine Behandlung für bestimmte Beschwerden vorstellt. Die Grenze zieht im Streitfall das Gericht.

Verstöße können über das Wettbewerbsrecht verfolgt werden. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, „die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“.6 Genau auf diesem Weg kamen die beiden Heilpraktiker-Fälle des OLG Düsseldorf vor Gericht.74

Das Thema ist auch Prüfungsstoff: Nach Nr. 1.1.2 der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien muss die antragstellende Person unter anderem „das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ kennen und ihr Handeln „im Interesse des Patientenschutzes nach diesen Regelungen“ ausrichten können.8 Welche Normen sonst zur Gesetzeskunde gehören, erklärt der Artikel Gesetzeskunde für die Heilpraktikerprüfung.

§ 3 HWG: Was als irreführend gilt

§ 3 HWG ist die zentrale Vorschrift. „Unzulässig ist eine irreführende Werbung“, heißt es dort, und das Gesetz nennt Beispiele. Für Heilpraktiker sind vier davon besonders wichtig:2

  • Nr. 1: Verfahren oder Behandlungen wird „eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt“, „die sie nicht haben“.
  • Nr. 2 Buchst. a: Es wird „fälschlich der Eindruck erweckt“, dass „ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann“.
  • Nr. 3 Buchst. a: Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über „die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen“.
  • Nr. 3 Buchst. b: Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über „die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen“.

Wie die Gerichte diese Vorschrift lesen, hat das OLG Düsseldorf 2025 zusammengefasst. Ein ausdrückliches Erfolgsversprechen ist nicht nötig. Es genügt, dass die Werbung einen solchen Eindruck hervorruft, und zwar schon dann, wenn sie nahelegt, „dass im Regelfall ein sicherer Erfolg erwartet werden kann“. Eine tatsächliche Täuschung muss niemand nachweisen; „es genügt die Eignung zur Irreführung“. Es kommt auf den Gesamteindruck an, den ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Adressat gewinnt.4

Dazu kommt das sogenannte Strengeprinzip: Weil irreführende Gesundheitswerbung mittelbar die Gesundheit gefährden kann, gelten „für die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbeaussagen besonders strenge Anforderungen“.4

Welchen Beleg verlangen Gerichte für Wirkungsaussagen?

Einen besonders strengen Maßstab hat das OLG München 2016 formuliert. Gestritten wurde über den Flyer einer Herstellerin von Bioresonanzgeräten, der sich an Therapeuten richtete. Nach dem Urteil ist gesundheitsbezogene Werbung mit fachlichen Aussagen „nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht“. Hängt der Nachweis allein vom subjektiven Befinden der Probanden ab, ist „eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung erforderlich“; der Nachweis „kann nicht in anderer Weise durch praktische Erfahrungen geführt werden“.9

Das Gericht begründete das mit der Entstehungsgeschichte. Der Regierungsentwurf von 1975 hatte noch vorgesehen, Wirkungen auch durch „belegbare praktische Erfahrungen“ absichern zu können. Diese Formulierung wurde 1976 nicht ins Gesetz übernommen.9 Wer also schreibt, eine Behandlung habe sich in der eigenen Praxis bewährt, belegt damit nach diesem Urteil jedenfalls dann keine Wirkung, wenn sich der Erfolg nur am subjektiven Befinden messen lässt.

Drei weitere Punkte aus dem Urteil sind für Praxistexte nützlich:

  • Beweislast: Grundsätzlich muss der Kläger beweisen, dass eine Angabe nicht gesicherter Erkenntnis entspricht. Das kehrt sich um, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, „ohne die Gegenmeinung zu erwähnen“. Dann muss der Werbende die Richtigkeit beweisen.9
  • Hinweise: Der Satz im Flyer, das Verfahren sei in der Schulmedizin nicht Gegenstand der Forschung und „noch nicht anerkannt“, genügte dem Gericht nicht als Erwähnung der Gegenmeinung.9
  • Kosten: Dass Studien teuer sind, entschuldigt nichts. Die Herstellerin konnte sich nicht darauf berufen, dass ihr die Studien „aus finanziellen und wirtschaftlichen Erwägungen nicht zumutbar“ seien.9

Dieses Portal bewertet keine Heilverfahren. Für Ihre Werbung bedeutet der Maßstab: Beschreiben Sie, was Sie tun, wie eine Behandlung abläuft und was sie kostet. Wirkungen bei bestimmten Krankheiten behaupten Sie nur, wenn Sie sie nach diesem Maßstab belegen können.

Patientengeschichten: zwei Urteile, zwei Ergebnisse

Krankengeschichten sind in der Publikumswerbung nicht mehr generell verboten. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HWG untersagt sie nur, wenn ihre Wiedergabe „in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann“.10 Das heißt nicht, dass sie unproblematisch sind. Das zeigen zwei Entscheidungen desselben Senats des OLG Düsseldorf zu Presseanzeigen von Heilpraktikern.

OLG Düsseldorf, 20 U 292/20 (2022) OLG Düsseldorf, 20 U 53/24 (2025)
Anzeige ganzseitige Zeitschriftenanzeige; ein Patient mit 20 Jahre langen Rückenschmerzen ist nach einer Spritzenserie „beschwerdefrei“ Zeitungsanzeige mit Interview eines Patienten, der nach mehreren Spritzenbehandlungen wieder „vollkommen schmerzfrei laufen“ kann
Einschränkungen im Text keine Therapie nach Sichtung der Bildgebung „individuell zusammengestellt“; der Patient sagt, er habe „kein Heilversprechen“ bekommen
Ergebnis irreführend nach § 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a HWG, Unterlassung nicht irreführend, Klage abgewiesen

Quellen: Urteilsgründe der beiden Entscheidungen.74

Im Fall von 2022 ging der Senat davon aus, dass erhebliche Teile der Leser die Anzeige so verstehen, „der Beklagte könne selbst scheinbar hoffnungslose Fälle mit der beworbenen Spritzenbehandlung heilen“. Dass Krankengeschichten erlaubt sein können, ändere daran nichts: Wenn eine Geschichte den Leser „irrig“ annehmen lässt, die Behandlung werde auch ihm helfen, muss der Werbende dem „durch geeignete und zumutbare Mittel“ entgegenwirken.7

2025 kam der Senat zum gegenteiligen Ergebnis. Die Anzeige mache „hinreichend deutlich, dass der Behandlungserfolg von der individuellen Indikation des Patienten abhängig ist“, und die Einschränkungen standen nicht „in kleinerer Schrift oder nur am Rande“. Auch die Hervorhebung „letzte Chance“ änderte daran nichts, weil der Text erkennen ließ, dass sich das nur auf nicht-operative Behandlungen bezog.4

Lesen Sie das zweite Urteil nicht als Freibrief. Geprüft hat das Gericht nur den Eindruck sicheren Erfolgs. Dass die Behandlung grundsätzlich keinen Heilungserfolg bringen könne, hatte der Kläger nicht geltend gemacht, und das Urteil sagt dazu nichts.4 Bemerkenswert ist auch die Form: Das Interview hatte nach Angaben des Heilpraktikers ein von ihm beauftragter Journalist geführt; das Gericht behandelte es als Anzeige, mit der er warb.4 Ein Text, der wie ein Bericht aussieht, kann deshalb trotzdem Werbung sein; § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 HWG verbietet zudem Veröffentlichungen, „deren Werbezweck mißverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist“.10

Bewertungen, Empfehlungen und Patientenstimmen im Netz

Online-Bewertungen sind für viele Praxen ein Werbekanal. Im empirischen Gutachten für das Bundesgesundheitsministerium gaben 47 Prozent der befragten Heilpraktiker mit allgemeiner Erlaubnis an, zu werben (836 von 1.789). Von denen, die ihre Kanäle nannten, nutzten 77 Prozent eine Website, 31 Prozent soziale Medien und 25 Prozent Online-Bewertungsplattformen.11

Für Patientenstimmen auf der eigenen Website gelten mehrere Vorschriften nebeneinander:

  • § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 HWG: keine Werbung „mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben“, wenn diese „in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen“.10
  • § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG: keine Werbung mit Angaben, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von „im Gesundheitswesen tätigen Personen“ oder von Personen beziehen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können.10
  • § 5b Abs. 3 UWG: Wer Verbraucherbewertungen zugänglich macht, muss darüber informieren, „ob und wie“ er sicherstellt, dass sie von Personen stammen, die die Leistung „tatsächlich genutzt oder erworben haben“.12
  • Anhang Nr. 23b und 23c UWG: Stets unzulässig ist die Behauptung, Bewertungen stammten von echten Kunden, ohne angemessene Prüfung, ebenso die „Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen“.13

Eine Patientenstimme, die eine Heilung schildert, kann außerdem denselben Eindruck sicheren Erfolgs erwecken wie die Anzeige von 2022. Für sie gilt § 3 HWG genauso.

Für diese Krankheiten ist Publikumswerbung tabu

§ 12 Abs. 2 HWG verbietet Werbung für Verfahren und Behandlungen außerhalb der Fachkreise, die sich auf die Krankheiten der Anlage zum Gesetz bezieht.14 Abschnitt A der Anlage nennt vier Gruppen:15

  1. nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen,
  2. bösartige Neubildungen,
  3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,
  4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.

Das Verbot ist nicht theoretisch. Von drei Verstößen, die ein Heilpraktikerverband dem Gutachten für die Jahre 2017 bis 2022 meldete, betraf einer Werbung, die sich auf die Behandlung oder Linderung bösartiger Neubildungen bezog.11

Zwei weitere Vorschriften betreffen typische Praxisangebote. § 9 HWG verbietet Werbung für eine Behandlung, „die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen“ beruht (Fernbehandlung). Die Ausnahme in Satz 2 gilt für Behandlungen über Kommunikationsmedien, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards „ein persönlicher ärztlicher Kontakt“ nicht erforderlich ist.16 Wer Online-Sprechstunden bewirbt, sollte diese Vorschrift kennen; das betrifft auch Heilpraktiker für Psychotherapie. Und § 7 HWG lässt Zuwendungen und Werbegaben nur in Ausnahmefällen zu, etwa als „geringwertige Kleinigkeiten“ oder als bestimmter Geldbetrag.17

Berufsbezeichnung, Qualifikationen, Mitgliedschaften

Wer die Erlaubnis hat, führt nach § 1 Abs. 3 HeilprG die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“.18 Die Bezeichnungen Arzt und Psychotherapeut sind dagegen geschützt; wer sie unbefugt führt, macht sich nach § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar, ebenso wer unbefugt akademische Grade führt (Nr. 1).19

Bei beschränkten Erlaubnissen gibt es keine gesetzliche Bezeichnung. Bayern verlangt, dass die geführte Bezeichnung „nicht irreführend im Sinn des Heilmittelwerberechts und des Wettbewerbsrechts“ ist, und empfiehlt die Form „Heilpraktiker oder Heilpraktikerin, beschränkt auf das Gebiet der …“.20 Die Einzelheiten stehen in den Artikeln Berufsbezeichnung beim Heilpraktiker für Psychotherapie und Sektoraler Heilpraktiker: für wen, wie, wo.

Für Angaben zur eigenen Qualifikation greifen zwei Vorschriften. § 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b HWG verbietet täuschende Angaben über „Vorbildung, Befähigung oder Erfolge“.2 § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG erfasst täuschende Angaben über „Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen“.21 Zertifikate von Schulen und Verbänden dürfen Sie nennen, wenn sie stimmen; sie dürfen aber nicht den Eindruck einer staatlichen Zulassung erwecken. Stets unzulässig ist nach Anhang Nr. 2 UWG die Verwendung von Gütezeichen oder Qualitätskennzeichen „ohne die erforderliche Genehmigung“.13 Was die Heilpraktikerverbände sind und was ihre Mitgliedschaft bedeutet, erklärt der Artikel Heilpraktikerverbände.

Was bei einem Verstoß droht

In der Regel kommt zuerst eine Abmahnung: Nach § 13 Abs. 1 UWG sollen die Berechtigten vor einem Gerichtsverfahren abmahnen. Unterlassung verlangen können nach § 8 Abs. 3 UWG unter anderem Mitbewerber und eingetragene qualifizierte Wirtschaftsverbände.22 Die Abmahnung muss klar angeben, wer abmahnt, worauf die Berechtigung beruht und welche Kosten verlangt werden; ist sie berechtigt, schulden Sie die erforderlichen Aufwendungen (§ 13 Abs. 2 und 3 UWG).23

Die beiden Düsseldorfer Fälle zeigen die Größenordnung. 2022 verlangte der klagende Verein 299,60 Euro Abmahnkosten, der Streitwert lag bei 15.000 Euro, und für jede künftige Zuwiderhandlung drohte ein Ordnungsgeld bis 250.000 Euro.7 2025 forderte ein qualifizierter Wirtschaftsverband eine Pauschale von 374,50 Euro, ebenfalls bei 15.000 Euro Streitwert; weil die Abmahnung unberechtigt war, trug am Ende der Kläger die Kosten.4 Wer zu Unrecht abgemahnt wird, kann seinerseits Ersatz seiner Verteidigungskosten verlangen, höchstens in der Höhe, die der Abmahnende gefordert hat (§ 13 Abs. 5 UWG).23

Daneben steht das Straf- und Bußgeldrecht des HWG. Vorsätzlich irreführende Werbung ist eine Straftat (§ 14 HWG). Fahrlässige Irreführung ist eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 20.000 Euro, Verstöße unter anderem gegen §§ 7, 9, 11 und 12 HWG bis 50.000 Euro (§ 15 HWG).324

Wie oft es zum Streit kommt, ist schwer zu sagen. Das Gutachten für das Bundesgesundheitsministerium fand für 2017 bis 2022 in juristischen Datenbanken zwei Entscheidungen zu HWG-Verstößen von Heilpraktikern, darunter das Düsseldorfer Urteil von 2022; Statistiken, die Heilpraktiker gesondert ausweisen, fand es nicht.11 Wenige Urteile heißen nicht wenig Risiko: Eine einzige Anzeige reicht für ein Verfahren.

Ihre Website vor der Veröffentlichung prüfen

  • Steht die Darstellung der Praxis im Vordergrund oder die Anpreisung einer Behandlung gegen bestimmte Beschwerden? Im zweiten Fall gilt das HWG.
  • Behauptet ein Satz eine Wirkung bei einer Krankheit? Dann brauchen Sie einen Beleg nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis; praktische Erfahrung genügt nach dem OLG München nicht.
  • Erweckt eine Geschichte oder Patientenstimme den Eindruck, die Behandlung helfe im Regelfall? Einschränkungen gehören gut sichtbar in den Text, nicht ins Kleingedruckte.
  • Kommt eine Krankheit aus der Anlage zu § 12 HWG vor, etwa eine Krebserkrankung?
  • Sind Bezeichnung, Titel, Zertifikate und Mitgliedschaften zutreffend und nicht mit staatlichen Abschlüssen verwechselbar?
  • Zeigen Sie Bewertungen, sagen Sie, ob und wie Sie ihre Echtheit prüfen.

Im Einzelfall entscheiden die Gerichte nach dem Gesamteindruck. Bei Zweifeln lohnt eine rechtliche Prüfung vor der Veröffentlichung.

Weiterlesen

Fußnoten

  1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 3 Heilmittelwerbegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__1.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2

  2. § 3 Heilmittelwerbegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__3.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  3. § 14 Heilmittelwerbegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__14.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2

  4. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2025 – 20 U 53/24 (rechtskräftig), Rn. 3, 5, 14, 34, 38–40, 43–50, 52, 57, https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2025/20_U_53_24_Urteil_20250220.html. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7 ↩8 ↩9

  5. BGH, Urteil vom 26.03.2009 – I ZR 99/07 („DeguSmiles & more“), Rn. 15, Volltext-Wiedergabe https://rewis.io/urteile/urteil/fg3-25-03-2009-i-zr-9907/. ↩

  6. § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3a.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  7. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2022 – 20 U 292/20, Tenor und Rn. 1, 20–24, 28, https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2022/20_U_292_20_Urteil_20220224.html. ↩ ↩2 ↩3 ↩4

  8. Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern, BAnz AT 22.12.2017 B5, Nr. 1.1.2, https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/content/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/BAnz%20AT%2022.12.2017%20B5.pdf. ↩

  9. OLG München, Urteil vom 08.12.2016 – 29 U 1893/16, Leitsatz 2 und Rn. 1, 3, 44, 55–63, 84, Abdruck unter https://www.apere.de/wp-content/uploads/2018/09/OLG_Muenchen-Werbung_fu__r_ein_nicht_als_wirksam_nachgewiesenes_medizinisches_Produkt.pdf. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5

  10. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 9 und 11 Heilmittelwerbegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4

  11. in vivo GmbH: Empirisches Gutachten zum Heilpraktikerwesen, erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (8. November 2024), Kap. 5.2.2.25, Tabellen 83, 84 und 86, S. 103–106, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Abschlussberichte/Endfassung_Empirisches_Gutachten_zum_Heilpraktikerwesen_in_DE.pdf. ↩ ↩2 ↩3

  12. § 5b Abs. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5b.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  13. Anhang (zu § 3 Absatz 3) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Nr. 2, 23b und 23c, https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/anhang.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2

  14. § 12 Abs. 2 Heilmittelwerbegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__12.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  15. Anlage (zu § 12) Heilmittelwerbegesetz, Abschnitt A, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/anlage.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  16. § 9 Heilmittelwerbegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__9.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  17. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Heilmittelwerbegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__7.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  18. § 1 Abs. 3 Heilpraktikergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html (abgerufen 19.10.2026). ↩

  19. § 132a Abs. 1 Nr. 1 und 2 Strafgesetzbuch, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  20. Bekanntmachung Vollzug des Heilpraktikergesetzes vom 11.02.2025, BayMBl. 2025 Nr. 102, Nr. 3.4 und 3.5, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2122_1_G_15011/true. ↩

  21. § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  22. § 8 Abs. 1 und 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  23. § 13 Abs. 1 bis 3 und 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__13.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2

  24. § 15 Abs. 1 Nr. 4, 6, 8 und 9, Abs. 2 und 3 Heilmittelwerbegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__15.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

Quellen

Abgerufen und geprüft am 23.10.2026.