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Praxiskurse an Tieren: was das Tierschutzrecht verlangt

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Inhalt dieser Seite
  1. Was das Tierschutzgesetz im Wortlaut sagt
  2. Was die BfR-Empfehlung 014/2026 sagt
  3. Was nicht automatisch ein Tierversuch ist
  4. Was Schulen auf ihren Websites angeben
  5. Prüffragen an die Schule
  6. Weiterlesen

Üben angehende Tierheilpraktiker im Kurs an lebenden Tieren, kann das rechtlich ein Tierversuch sein. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz gelten Eingriffe oder Behandlungen „zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken“ als Tierversuch, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können.1 Für Blutentnahme, Injektion und Akupunktur hält das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in seiner unverbindlichen Empfehlung 014/2026 eine Genehmigung nach § 8 Abs. 1 TierSchG in der Regel für nötig.2

Den Rahmen dafür setzt das Tierschutzrecht und nicht ein Berufsrecht. Für Tierheilpraktiker gibt es keine Erlaubnis und keine amtliche Überprüfung, weil das Heilpraktikergesetz nur die Heilkunde „bei Menschen“ regelt (§ 1 Abs. 2 HeilprG).3 Die Ausbildung ist nach der Antwort der Bundesregierung „nicht gesetzlich geregelt“, Tierheilpraktiker „brauchen daher ihre Fähigkeit zur Ausübung der Tierheilkunde nicht nachzuweisen“; das Bundesverfassungsgericht sah 2022 ebenfalls keine „Pflichten zum Nachweis der Sachkunde“.45 Verbandsprüfungen sind freiwillig. Wie viel Praxis eine Schule anbietet und an welchen Tieren, legt sie selbst fest.2

Was das Tierschutzgesetz im Wortlaut sagt

Drei Vorschriften greifen ineinander. Sie stehen hier im Wortlaut, weil es auf einzelne Wörter ankommt.

§ 7 Abs. 2 Satz 2 TierSchG bestimmt: „Als Tierversuche gelten auch Eingriffe oder Behandlungen, die nicht Versuchszwecken dienen, und […] 3. die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden, soweit eine der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vorliegt.“ Die erste dieser Voraussetzungen lautet: „an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können“.1 Es genügt also, dass Schmerzen möglich sind. Außerdem gilt nach § 7 Abs. 1: „Tierversuche dürfen nur von Personen geplant und durchgeführt werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben.“1

§ 7a TierSchG erlaubt Tierversuche nur zu bestimmten Zwecken; einer davon ist die „Aus-, Fort- oder Weiterbildung“ (Abs. 1 Satz 1 Nr. 7). Für diesen Zweck schränkt Satz 2 den Rahmen ein: Sie „dürfen nur durchgeführt werden 1. an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder 2. im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heil- oder Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe.“ Zusätzlich ist nach Abs. 2 Nr. 2 zu prüfen, „ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann“, etwa ohne lebendes Tier.6

§ 8 Abs. 1 TierSchG verlangt die Genehmigung: „Wer Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.“ Hunde, Katzen und Pferde sind Wirbeltiere. Genehmigt wird unter anderem nur, wenn „aus wissenschaftlicher oder pädagogischer Sicht gerechtfertigt“ ist, dass die Voraussetzungen des § 7a vorliegen, der Leiter und sein Stellvertreter die „erforderliche fachliche Eignung“ haben und die „personellen und organisatorischen Voraussetzungen […] einschließlich der Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten“ gegeben sind (Satz 2 Nr. 1, 2 und 4).7

Die Tierschutz-Versuchstierverordnung zeigt, dass der Verordnungsgeber Ausbildungsversuche mitgedacht hat. § 2 Abs. 1 Satz 4 regelt das Töten von Tieren in Versuchen und lockert eine Sachkundeanforderung: Sie „gilt nicht, wenn ein Tier im Rahmen eines Tierversuchs getötet wird, der Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Weiterbildungszwecken dient, soweit das Töten in Anwesenheit und unter Aufsicht einer Person erfolgt“, die diese Sachkunde hat.8 Die Vorschrift zeigt, dass Ausbildungsversuche ein regulärer Teil des Versuchstierrechts sind.

Für das Betäuben gelten zwei getrennte Regeln. Außerhalb von Tierversuchen ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 TierSchG „Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien […] von einem Tierarzt vorzunehmen“; Ausnahmen nennen die Sätze 3 bis 5, etwa für äußerlich angewendete, örtlich wirkende Tierarzneimittel.9 Dieser Abschnitt des Gesetzes gilt nach § 6a TierSchG aber „nicht für Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2“, also nicht für Übungen, die als Ausbildungsversuch einzuordnen sind.10 Für sie bestimmt § 17 Abs. 2 Satz 3 TierSchVersV, dass nur eine Person mit der Sachkunde nach § 7 Abs. 1 Satz 4 TierSchG und § 16 Abs. 1 Satz 2 TierSchVersV betäuben darf oder, wenn das Betäuben selbst der Ausbildung dient, ein Teilnehmer „in Anwesenheit und unter Aufsicht einer solchen Person“. § 16 Abs. 1 Satz 2 nennt neben Tier-, Human- und Zahnmedizinern auch Personen mit naturwissenschaftlichem Studium oder abgeschlossener Berufsausbildung, die die erforderlichen Kenntnisse nachweislich haben.11

Was die BfR-Empfehlung 014/2026 sagt

Die Empfehlung vom 27.04.2026 stammt vom Nationalen Ausschuss zum Schutz von für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tieren, dessen Aufgaben das BfR nach § 15a TierSchG wahrnimmt (S. 1). Sie beruht auf Anfragen an den Ausschuss und betrifft neben Tierheilpraktikern auch Tierosteopathen, Tierchiropraktiker und Tierphysiotherapeuten.2 Die Kernaussagen mit Seitenzahl im PDF:

Frage Aussage der Empfehlung Seite
Ist eine Blutentnahme ein Eingriff? „unstreitig um einen Eingriff“; das Tier müsse dazu „in der Regel“ fixiert oder „in vielen Fällen auch sediert“ werden 3
Injektionen, Akupunktur? Injektion „ebenfalls um einen Eingriff“; bei Akupunktur werde „durch den Einstich in die körperliche Integrität des Tieres eingegriffen“ 4
Dorntherapie, Verbände? können eine „Behandlung“ sein, etwa wenn das Tier fixiert werden muss 4–5
Zwischenergebnis bei Blutentnahmen, Injektionen oder Akupunktur „regelmäßig von einem Eingriff“ auszugehen 5
Ab wann ein Tierversuch? wenn die möglichen Belastungen „einem Kanüleneinstich gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder darüber hinaus gehen“ 8
Einzelfall abhängig von Tierart und davon, wie sehr das Tier an Menschen und Maßnahmen gewöhnt ist 9–10
Ergebnis Kurse am Tier „grundsätzlich um Tierversuche nach § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 TierSchG“, wenn die Maßnahmen Belastungen vergleichbar mit einem Kanüleneinstich verursachen könnten; sie bedürfen der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 10
Wo dürfen Kurse stattfinden? Tierheilpraktiker seien zwar kein gesetzlich normierter Heil- oder Heilhilfsberuf (S. 13), sollten aber unter § 7a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 fallen; Kurse also nicht nur an Hochschulen, aber mit „vergleichbares Niveau hinsichtlich der personellen und sachlichen Ausstattung“ 13, 15–17
Verbindlichkeit „Hilfestellungen“; die „rechtsverbindliche Auslegung des Tierschutzrechts obliegt ausschließlich den deutschen Gerichten“ 17

Quelle: BfR-Empfehlung 014/2026.2

Zwei Einschränkungen nennt die Empfehlung ausdrücklich. Ob einzelne Eingriffe schon unter einen Tierarztvorbehalt nach § 6 TierSchG fallen, war „nicht Prüfungsgegenstand“ (S. 2). Und für Blutentnahmen bestehe „grundsätzlich kein Tierärztevorbehalt“ (Fußnote 42, S. 9).2 Die Empfehlung sagt also nichts darüber, was ein fertiger Tierheilpraktiker in seiner Praxis darf; sie betrifft das Üben im Kurs.

Zur Vorgeschichte schreibt das BfR, das Tierschutzgesetz sei 2021 geändert worden; „zuvor waren Tierversuche zur Aus-, Fort- und Weiterbildung nur anzeigepflichtig“ (Fußnote 78, S. 15, mit Verweis auf BT-Drs. 19/27629).2 Kurskonzepte, die vor dieser Änderung entstanden sind, können also auf einer älteren Rechtslage aufbauen.

Was nicht automatisch ein Tierversuch ist

Die Empfehlung zieht selbst Grenzen. Reine Beobachtung eines Tieres ohne weitere Maßnahmen sei „regelmäßig nicht als Behandlung einzustufen“ (S. 3). Beim Anlegen von Verbänden und bei der Dorntherapie hänge die Bewertung davon ab, „ob es sich bei dem Tier […] um ein bereits vorher trainiertes Tier handelt oder nicht“ (S. 5). Bei Tieren, die an viele Menschen gewöhnt sind, seien „keine Ängste zu erwarten“ (S. 9).2

Für Ihre Einschätzung eines Kurses heißt das: Ein Untersuchungskurs, in dem Sie ein ruhiges, gewöhntes Pferd abtasten, ist etwas anderes als eine Übung, die mehrere Teilnehmer nacheinander am selben Tier wiederholen; gerade die wiederholte Durchführung durch mehrere Auszubildende kann nach dem BfR Ängste auslösen (S. 9).2 Wo die Grenze im Einzelfall liegt, entscheidet die zuständige Behörde und im Streit ein Gericht, nicht der Kursanbieter und nicht dieser Artikel.

Auch die Verbandsprüfung zieht eine Linie. Die Prüfungsordnung der IG THP sieht die praktische Prüfung „am Tier“ vor, beschränkt die Untersuchungsgänge aber ausdrücklich: „keine invasiven Untersuchungsgänge“.12

Was Schulen auf ihren Websites angeben

Für den Schulvergleich wurden die Websites der Anbieter von ZFU-zugelassenen Tierheilpraktiker-Fernlehrgängen sowie von elf Präsenz- und Hybridanbietern erfasst (Stand 24.10.2026). Keiner dieser Anbieter macht eine Angabe zu einer Genehmigung nach § 8 TierSchG oder zu Tierschutzauflagen bei Praxisübungen. Tierschutzrecht taucht dort, wo es erwähnt wird, als Unterrichtsinhalt oder als Bezugspunkt des Lehrmaterials auf.

Drei Anbieter nennen Übungen am Tier und zugleich Injektionen oder Blutentnahmen. Wörtlich:

  • Laudius (Fernlehrgang, ZFU 7376821): Das Praxisseminar umfasst unter anderem „Übung Injektionstechniken und Blutentnahme“ und „Praktische Übungen an Stofftieren und echten Tieren“. Laut ZFU finden die Praxistage „in einer Tierarztpraxis“ statt.1314
  • THP-Schule (Hybrid, Leipzig): Im Praxisseminar in Würzburg „werden diagnostische und therapeutische Methoden direkt am Tier geübt und vertieft“; als Inhalt ist „Injektionstechniken (s.c., i.m. i.v.)“ aufgeführt.15
  • Königsfurt Seminare (Präsenz, Rendsburg): In der Lehrpraxis „alle praktischen Fähigkeiten am Tier direkt erlernen“; „Injektionsverfahren, Blutentnahme und Labor werden Sie innerhalb Deiner Ausbildung ebenfalls in Theorie und Praxis erlernen.“16

Aus diesen Sätzen geht nicht hervor, ob die Injektions- und Blutentnahmeübungen an lebenden Tieren, an Modellen oder an Präparaten stattfinden, und auch nicht, ob eine Genehmigung vorliegt. Dass eine Website keine Genehmigung nennt, heißt nicht, dass keine besteht. Ein Rechtsverstoß lässt sich daraus nicht ableiten, zumal die BfR-Empfehlung unverbindlich ist und jeder Kurs im Einzelfall zu bewerten wäre.2 Für Sie als Interessent bleibt es eine offene Frage, die Sie vor der Buchung stellen können.

Prüffragen an die Schule

Die folgenden Fragen leiten sich aus dem Wortlaut von §§ 5, 7, 7a, 8 TierSchG, der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der BfR-Empfehlung ab. Die Auswahl ist ein redaktioneller Vorschlag:

  1. An welchen Tieren wird geübt? Schultiere, mitgebrachte Tiere der Teilnehmer, Patienten einer Praxis oder Modelle? Die Gewöhnung der Tiere spielt nach dem BfR für die Bewertung eine Rolle.2
  2. Welche Übungen sind invasiv? Blutentnahme, Injektion und Akupunktur am lebenden Tier ordnet die Empfehlung regelmäßig als Eingriff ein.2
  3. Gibt es eine Genehmigung nach § 8 Abs. 1 TierSchG? Wenn ja: Von welcher Behörde, für welche Übungen, mit welcher Leitung?7
  4. Wer leitet die Übungen, und gibt es einen Tierschutzbeauftragten? Beides gehört nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 zu den Genehmigungsvoraussetzungen.7
  5. Gibt es Alternativen ohne lebendes Tier? § 7a Abs. 2 Nr. 2 verlangt diese Prüfung. Fragen Sie, welche Übungen an Modellen oder Attrappen stattfinden.6
  6. Wer betäubt, wenn ein Tier betäubt werden muss? Außerhalb von Tierversuchen ist die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere nach § 5 Abs. 1 Satz 2 TierSchG grundsätzlich Tierärzten vorbehalten;9 im Ausbildungsversuch darf nach § 17 Abs. 2 TierSchVersV nur eine sachkundige Person betäuben oder ein Teilnehmer unter ihrer Aufsicht.11

Eine schriftliche Antwort der Schule hilft Ihnen beim Vergleich mehrerer Angebote. Ob Sie lieber in einem Kurs mit oder ohne invasive Übungen am Tier lernen, ist Ihre Entscheidung; rechtlich vorgeschrieben ist für die Ausbildung weder das eine noch das andere.4

Für Tierphysiotherapie, Tierosteopathie und Tierchiropraktik gilt die Empfehlung gleichermaßen, weil sie diese Berufsgruppen ausdrücklich einbezieht.2 Mehr dazu im Artikel Tierphysiotherapie: Ausbildung und Abgrenzung zum Tierheilpraktiker.

Weiterlesen

Fußnoten

  1. § 7 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Sätze 1 und 2 Tierschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__7.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  2. Bundesinstitut für Risikobewertung, Ausbildung von Tierheilpraktikerinnen und -praktikern, Empfehlung 014/2026 des Nationalen Ausschusses TierSchG vom 27.04.2026 (unverbindlich), doi 10.17590/20260427-100422-0, S. 1–5, 8–10, 13, 15–17, https://www.bfr.bund.de/assets/01_Ver%C3%B6ffentlichungen/01_sonstige_Dokumente/empfehlung-ausbildung-von-tierheilpraktikerinnen-und-praktikern.pdf. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7 ↩8 ↩9 ↩10 ↩11 ↩12

  3. § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/__1.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  4. Deutscher Bundestag, Drucksache 13/2824 vom 31.10.1995, Antwort der Bundesregierung zu Frage 3, https://dserver.bundestag.de/btd/13/028/1302824.pdf. ↩ ↩2

  5. BVerfG, Beschluss vom 29.09.2022 – 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21, Rn. 133, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/09/rs20220929_1bvr238021.html. ↩

  6. § 7a Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__7a.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2

  7. § 8 Abs. 1 Tierschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__8.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  8. § 2 Abs. 1 Satz 4 Tierschutz-Versuchstierverordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/tierschversv/__2.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  9. § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 Tierschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__5.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2

  10. § 6a Tierschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__6a.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  11. § 17 Abs. 2 Satz 3 und § 16 Abs. 1 Satz 2 Tierschutz-Versuchstierverordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/tierschversv/__17.html und https://www.gesetze-im-internet.de/tierschversv/__16.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2

  12. IG THP, Prüfungsordnung für die Kenntnisüberprüfung für Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker, Stand Januar 2025, Nr. 2.3, https://www.kooperation-thp.de/media/pruefungsordnung_21.11.20.pdf. ↩

  13. Laudius, Kursseite Tierheilpraktiker/-in, Abschnitt Praxisseminar, https://www.laudius.de/kurs/tierheilpraktiker-in (abgerufen 24.10.2026). ↩

  14. Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht, Zulassungsnummer 7376821, Feld Präsenzunterricht, https://zfu.de/zulassungsnummer/7376821 (abgerufen 24.10.2026). ↩

  15. THP-Schule, Tierheilpraktiker-Ausbildung, Abschnitt Praxisseminar, https://www.thp-schule.de/tierheilpraktiker-ausbildung/ (abgerufen 24.10.2026). ↩

  16. Königsfurt Seminare, Ausbildung zum Tierheilpraktiker, https://www.koenigsfurt-seminare.de/tierheilpraktikerschule/ (abgerufen 24.10.2026). ↩

Quellen

Abgerufen und geprüft am 24.10.2026.