Tierheilpraktiker Gehalt und Selbstständigkeit: Gewerbe, Steuern, Pflichten
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Inhalt dieser Seite
- Warum es keine amtliche Gehaltszahl gibt
- Was die Umsatzsteuerstatistik zeigt und was nicht
- Gewerbe statt freier Beruf
- Was das Gewerbe praktisch bedeutet
- Umsatzsteuer: keine Befreiung für Tierbehandlungen
- Pflichten aus dem Tierarzneimittelrecht
- Versicherung: was belegt ist
- Vergleich mit dem Heilpraktiker für Menschen
- Weiterlesen
Ein amtliches Gehalt für Tierheilpraktiker gibt es nicht. Die Bundesagentur für Arbeit weist im Entgeltatlas für die Berufsgattung 81532 der Klassifikation der Berufe (KldB 2010), der das BERUFENET Tierheilpraktiker zuordnet, keinen Wert aus, und das BERUFENET nennt keine Verdienstzahl.12 Was ein Tierheilpraktiker verdient, ist der Gewinn einer eigenen Praxis. Den bestimmen Umsatz, Kosten und Steuern. Steuerlich wird die Tierheilpraxis als Gewerbe eingeordnet; Grundlage ist eine Verwaltungsanweisung aus Schleswig-Holstein, auf die sich auch das Existenzgründungsportal des Bundes stützt.3
Für die Gründung brauchen Sie keine Zulassung. Das Heilpraktikergesetz gilt nur für die Heilkunde „bei Menschen“ (§ 1 Abs. 2 HeilprG), deshalb gibt es für Tierheilpraktiker keine Erlaubnis und keine amtliche Überprüfung.4 Die Bundesregierung hat das 1995 so beschrieben: Die Ausbildung sei „nicht gesetzlich geregelt, eine Erlaubnis ist nicht vorgesehen“; das Bundesverfassungsgericht sah 2022 keine „Pflichten zum Nachweis der Sachkunde“ (Rn. 133).56 Verbandsprüfungen sind freiwillig. Pflichten entstehen trotzdem, und zwar aus Steuer-, Gewerbe- und Tierarzneimittelrecht.
Warum es keine amtliche Gehaltszahl gibt
Das BERUFENET der Bundesagentur führt den Beruf unter der Kennziffer B 81532-90000. Es beschreibt den Arbeitsort so: „Tierheilpraktiker und -praktikerinnen sind in tierheilpraktischen Praxen beschäftigt.“ Zur Perspektive heißt es: „Auch der Schritt in die Selbstständigkeit ist möglich, z.B. mit einer eigenen Praxis.“ Im Abschnitt „Verdienst/Einkommen“ steht nur: „Es liegen keine aussagekräftigen Angaben zu den Verdienstmöglichkeiten vor.“ Zur Ausbildung heißt es: „Die Ausbildung wird nicht vergütet.“2
Der Entgeltatlas wertet nur sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte aus. Für die Berufsgattung 81532 liefert die Schnittstelle der Bundesagentur in allen 616 Kombinationen aus Region, Branche, Alter und Geschlecht nur Platzhalter statt eines Medians (Abfrage 24.10.2026).1 Gehaltsangaben, die sich auf amtliche Daten berufen, lassen sich für Tierheilpraktiker deshalb nicht nachvollziehen. Ebenso wenig gibt es eine amtliche Zahl, wie viele Tierheilpraktiker tätig sind: Der Bundesregierung lagen 1995 „keine Angaben über die Zahl der niedergelassenen ‚Tierheilpraktiker‘“ vor.5
Was die Umsatzsteuerstatistik zeigt und was nicht
Die einzige amtliche Zahl mit Bezug zu Tierheilpraxen steckt in der Umsatzsteuerstatistik. Das Statistische Bundesamt ordnet „Tierheilpraktikerpraxen“ der Wirtschaftsunterklasse 75.00.9 „Sonstiges Veterinärwesen“ zu.7 Für 2020 weist die Statistik dort 1.138 Steuerpflichtige mit Lieferungen und Leistungen von 398,83 Mio. € aus.8
Als Tierheilpraktiker-Einkommen taugt die Zahl nicht, aus drei Gründen:
- In 75.00.9 fallen laut Erläuterung der Klassifikation auch klinisch-pathologische und sonstige Diagnosetätigkeiten an Tieren sowie der Transport kranker Tiere; das Stichwortverzeichnis ordnet dort außerdem Tierkliniken sowie Fleisch- und Trichinenbeschau ein.7
- Erfasst sind ab 2020 „nur noch Steuerpflichtige mit jährlichen Lieferungen und Leistungen von über 22 000 Euro“. Kleine Praxen und nebenberufliche Tierheilpraktiker fehlen ganz.8
- Rechnerisch ergäben sich rund 350.000 € Umsatz je Steuerpflichtigem (eigene Rechnung: 398,83 Mio. € geteilt durch 1.138). Ein solcher Durchschnitt passt eher zu größeren Betrieben als zu Einzelpraxen; er sagt zudem nichts über Kosten und Gewinn.
Gewerbe statt freier Beruf
Ob Sie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb haben, entscheidet über Gewerbeanmeldung, Gewerbesteuer und IHK-Zugehörigkeit. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zählt zu den freien Berufen unter anderem „Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte“ und „Heilpraktiker“ sowie die Tätigkeit „ähnlicher Berufe“. Tierheilpraktiker stehen nicht in der Liste.9 Wer selbstständig, nachhaltig und mit Gewinnabsicht tätig ist und keinen freien Beruf ausübt, betreibt nach § 15 Abs. 2 EStG einen Gewerbebetrieb.10
Für Tierheilpraktiker stützt sich die Verwaltungspraxis auf eine Kurzinformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 11.08.2011 (VI 302-S 2246-223). Der Wortlaut ist nicht amtlich veröffentlicht; bekannt ist er nur aus Zitaten. Das BfR gibt ihn in seiner unverbindlichen Empfehlung 014/2026 vom 27.04.2026 so wieder: Der Beruf sei „weder geschützt“, es gebe keine „gesetzlich normierte Ausbildung“, die Ausübung bedürfe „keiner Zulassung durch die Tierärztekammer oder ähnlicher Einrichtungen“, unterliege „auch keiner behördlichen Aufsicht“ und sei „kein Katalogberuf des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, was nur für die Tätigkeit des Heilpraktikers in Betracht“ komme (S. 12, Fußnote 62).11
Das Existenzgründungsportal des Bundeswirtschaftsministeriums enthält zwei Expertenantworten, die daraus die Folge ziehen. 2014: „Die Tätigkeit eines Tierheilpraktikers ist keine einem Heilpraktiker ähnliche Tätigkeit und demzufolge als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 EStG zu qualifizieren“.3 2017: Nach dem Erlass gelte „eine Tierheilpraxis immer als Gewerbebetrieb“; der Erlass liefere „die Grundlage für die bundesweite Einstufung“.12 Das Portal weist darauf hin, dass sein Infopool „nicht mehr aktualisiert“ wird.12 Gerichtlich befasste sich das Finanzgericht Köln 2001 mit dem Betreiben einer Tierheilpraxis als Liebhabereibetrieb, Normbezug § 15 Abs. 2 EStG (15 K 9068/98); das BfR zitiert das Urteil als Bestätigung der Einordnung, der Volltext ist nicht frei abrufbar.1311
Die Antwort von 2017 nennt eine wichtige Beweisregel: Dem Steuerpflichtigen obliege „ganz allein die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufes“; sicher gehe nur, wer eine „verbindliche und damit kostenpflichtige Auskunft des Finanzamtes“ einholt.12 Im Einzelfall entscheidet das Finanzamt. Diese Darstellung ersetzt keine Steuerberatung.
Was das Gewerbe praktisch bedeutet
Gewerbeanzeige. „Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes […] anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen“ (§ 14 Abs. 1 GewO).14 Für „die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe“ gilt die Gewerbeordnung nur, soweit sie es ausdrücklich bestimmt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 GewO).15 Ob Tierheilpraktiker darunterfallen, ist nicht amtlich geklärt; die Antwort im Existenzgründungsportal von 2014 lautet für eine Pferde-Osteotherapeutin: „Sie müssen also zweifelsfrei ein Gewerbe anmelden.“3 Die Kosten der Anmeldung liegen nach der Gründerplattform von Bund und KfW „in der Regel zwischen 20 und 60 EUR“.16
Gewerbesteuer. „Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb“ (§ 2 Abs. 1 GewStG). Für natürliche Personen wird der Gewerbeertrag um einen Freibetrag von 24.500 € gekürzt; die Steuermesszahl beträgt 3,5 Prozent; den Hebesatz bestimmt die Gemeinde (§§ 11, 16 GewStG). Ab dem Erhebungszeitraum 2027 beträgt er mindestens 280 Prozent (§ 16 Abs. 4 Satz 2, § 36 Abs. 5b GewStG).17 Auf die Einkommensteuer wird die Gewerbesteuer teilweise angerechnet: Sie ermäßigt sich um „das Vierfache“ des Gewerbesteuer-Messbetrags, höchstens um die „tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer“ (§ 35 Abs. 1 EStG).18
Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Werten zeigt die Mechanik (eigene Rechnung, vereinfacht, Gewerbeertrag gleich Gewinn):
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| angenommener Gewerbeertrag | 30.000 € |
| minus Freibetrag | 24.500 € |
| verbleiben | 5.500 € |
| × Steuermesszahl 3,5 % = Messbetrag | 192,50 € |
| × angenommener Hebesatz 400 % = Gewerbesteuer | 770,00 € |
| mögliche Ermäßigung der Einkommensteuer (4 × 192,50 €, höchstens die gezahlte Gewerbesteuer) | bis 770,00 € |
Bis zu einem Gewerbeertrag von 24.500 € fällt nach § 11 GewStG keine Gewerbesteuer an. Ob die Anrechnung im Einzelfall vollständig greift, hängt von weiteren Größen ab, etwa der Höhe der Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte.18
IHK. Zur Industrie- und Handelskammer gehören natürliche Personen mit Betriebsstätte im Bezirk, „sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind“ (§ 2 Abs. 1 IHKG). Nicht im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag oder Gewinn „5 200 Euro nicht übersteigt“ (§ 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG); für Gründer gibt es unter weiteren Bedingungen Befreiungen in den ersten vier Jahren (Satz 4).19
Umsatzsteuer: keine Befreiung für Tierbehandlungen
Heilpraktiker am Menschen sind für Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit. Die Vorschrift ist aber eng gefasst: Steuerfrei sind „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden“ (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG).20 Behandlungen von Tieren gehören nicht zur Humanmedizin. Es gilt der Regelsteuersatz: „Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage“ (§ 12 Abs. 1 UStG).21 Bei 100 € Nettohonorar stellen Sie also 119 € in Rechnung (eigene Rechnung).
Die Kleinunternehmerregelung kann das ändern. Ihr Umsatz ist steuerfrei, „wenn der Gesamtumsatz […] im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet“ (§ 19 Abs. 1 UStG). Auf die Regelung können Sie verzichten; der Verzicht bindet Sie „mindestens für fünf Kalenderjahre“ (§ 19 Abs. 3).22
Pflichten aus dem Tierarzneimittelrecht
Eine allgemeine Anzeigepflicht, die auch Tierheilpraktiker treffen kann, steht im Tierarzneimittelgesetz. Betriebe, die Tierarzneimittel „lagern, verpacken, ein- oder ausführen, auf dem Markt bereitstellen oder sonst mit ihnen Handel treiben, haben dies vor der Aufnahme der Tätigkeiten der zuständigen Behörde des Landes anzuzeigen“; das Gleiche gilt für Personen, „die diese Tätigkeiten selbständig und berufsmäßig ausüben“ (§ 79 Abs. 1 TAMG).23 Das Regierungspräsidium Tübingen bezieht das ausdrücklich auf Tierheilpraktiker, „sofern sie Arzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte lagern, verpacken oder ‘auf dem Markt bereitstellen‘“; das Merkblatt bezeichnet sich selbst als nicht rechtsverbindlich.24
Dazu kommt eine Dokumentationspflicht. Wer Arzneimittel „berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwendet, ohne eine Zulassung zum tierärztlichen Beruf zu besitzen“, muss über Erwerb und Verbleib apothekenpflichtiger Mittel Nachweise führen: Apothekenrechnungen oder Lieferscheine sowie „Aufzeichnungen über Art und Menge der angewendeten Arzneimittel sowie Name und Anschrift der tierhaltenden Person“. Aufzubewahren sind sie „mindestens fünf Jahre“ (§ 3 Abs. 1 THAMNV).25 Welche Mittel Sie überhaupt anwenden und abgeben dürfen, steht im Artikel Was darf ein Tierheilpraktiker?
Versicherung: was belegt ist
Eine gesetzliche Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung für Tierheilpraktiker enthält keine der hier ausgewerteten Rechtsquellen. Verbandsintern gibt es eine Soll-Vorschrift: Nach Art. 11 der Berufsordnung der Kooperation deutscher Tierheilpraktikerverbände „sollen“ Tierheilpraktiker „eine Berufshaftpflicht abschließen“.26 Die Berufsordnung gilt für die Mitglieder der angeschlossenen Verbände. Das BERUFENET führt „Versicherungen“ als Inhalt der Ausbildung im Bereich Praxisführung auf, neben „Gewerbeanmeldung“ und „Finanzamt und Steuern“.2 Ob Sie eine Berufshaftpflichtversicherung brauchen, hängt nach der Gründerplattform vom Haftungspotenzial Ihrer Tätigkeit ab.27
Vergleich mit dem Heilpraktiker für Menschen
| Merkmal | Heilpraktiker (Mensch) | Tierheilpraktiker |
|---|---|---|
| Zulassung | Erlaubnis nach dem HeilprG | keine |
| Einkunftsart | freier Beruf (§ 18 EStG nennt „Heilpraktiker“) | Gewerbe (FinMin Schleswig-Holstein 2011, zitiert vom BfR und im Existenzgründungsportal) |
| Gewerbeanzeige, Gewerbesteuer | nein, Freiberufler „müssen keinen Gewerbeschein beantragen“ | ja, Gewerbesteuer oberhalb des Freibetrags von 24.500 € |
| Umsatzsteuer | Heilbehandlungen steuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG) | 19 Prozent oder Kleinunternehmerregelung |
| Entgeltatlas | KldB 81752 ohne Median | KldB 81532 ohne Wert |
| amtliche Umsatzzahl | Kostenstrukturstatistik 2018: 82.300 € Umsatz je Praxis | keine; WZ 75.00.9 nicht verwertbar |
Quellen: §§ 15, 18 EStG; §§ 4, 12, 19 UStG; GewStG; Gründerplattform; Entgeltatlas; Destatis.9102021221716128291112
Im Ergebnis bleibt bei gleichem Honorar vor Steuern einem Tierheilpraktiker weniger als einem Heilpraktiker am Menschen, sobald er die Kleinunternehmergrenze überschreitet: Er muss 19 Prozent Umsatzsteuer auf seine Preise aufschlagen oder aus ihnen herausrechnen, der Heilpraktiker nicht (eigene Ableitung aus § 4 Nr. 14 und § 12 UStG).2021 Die amtlichen Zahlen zum Heilpraktiker-Verdienst erklärt der Artikel Was verdient ein Heilpraktiker?
Weiterlesen
- Tierheilpraktiker werden: der Weg ohne Staatsprüfung
- Was kostet die Tierheilpraktiker-Ausbildung und wie lange dauert sie?
- Werbung als Tierheilpraktiker: HWG und UWG
- Was verdient ein Heilpraktiker? Die amtlichen Zahlen
Fußnoten
-
Bundesagentur für Arbeit, Entgeltatlas, Berufsgattung 81532 (Anforderungsniveau Fachkraft), Abfrage über die öffentliche Schnittstelle am 24.10.2026 (Entgelt in allen 616 Datensätzen nur als Platzhalter), Endpunkt entgelte/81532; Webanwendung https://web.arbeitsagentur.de/entgeltatlas/. ↩ ↩2 ↩3
-
Bundesagentur für Arbeit, BERUFENET, Tierheilpraktiker/in (Codenr. B 81532-90000, KldB 2010 B 81532), Abschnitte Tätigkeit, Perspektiven, Ausbildungsinhalte, Ausbildungsvergütung, Verdienst/Einkommen, https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/565 (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2 ↩3
-
Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, BMWE-Infopool, „Pferde-Osteotherapeutin: freiberuflich oder gewerblich?“, Antwort des Instituts für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, März 2014, https://www.existenzgruendungsportal.de/Redaktion/DE/BMWK-Infopool/Antworten/Gruendungsplanung/Gewerbe-Genehmigungen/Dienstleistung/Pferde-Osteotherapeutin-freiberuflich-oder-gewerblich.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2 ↩3
-
§ 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/__1.html (abgerufen 24.10.2026). ↩
-
Deutscher Bundestag, Drucksache 13/2824 vom 31.10.1995, Antwort der Bundesregierung zu Fragen 1 und 3, https://dserver.bundestag.de/btd/13/028/1302824.pdf. ↩ ↩2
-
BVerfG, Beschluss vom 29.09.2022 – 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21, Rn. 133, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/09/rs20220929_1bvr238021.html. ↩
-
Statistisches Bundesamt, Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008, alphabetisches Stichwortverzeichnis („Tierheilpraktikerpraxen“, „Tierkliniken“, „Fleischbeschau (Veterinärwesen)“, „Trichinenbeschau“ → 75.00.9) und Erläuterungen zu 75.00.9 (S. 480), https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Gueter-Wirtschaftsklassifikationen/klassifikation-wz-2008.html. ↩ ↩2
-
Statistisches Bundesamt, Fachserie 14 Reihe 8.1, Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) 2020, S. 6 (Erfassungsgrenze) und Tab. 2.3, S. 26 (WZ 75.00.9), https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Umsatzsteuer/Publikationen/Downloads-Umsatzsteuern/umsatzsteuer-2140810207004.pdf?__blob=publicationFile. ↩ ↩2
-
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2
-
§ 15 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2
-
Bundesinstitut für Risikobewertung, Ausbildung von Tierheilpraktikerinnen und -praktikern, Empfehlung 014/2026 des Nationalen Ausschusses TierSchG vom 27.04.2026 (unverbindlich), S. 12 mit Fußnoten 62 und 63, https://www.bfr.bund.de/assets/01_Ver%C3%B6ffentlichungen/01_sonstige_Dokumente/empfehlung-ausbildung-von-tierheilpraktikerinnen-und-praktikern.pdf. ↩ ↩2 ↩3
-
Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, BMWE-Infopool, „Tiergestützte Therapie: Anmeldung? Freiberufliche Tätigkeit?“, Antwort des Bundesverbands für Ergotherapeuten in Deutschland (BED e. V.), Januar 2017, mit Hinweis „Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert“, https://www.existenzgruendungsportal.de/Redaktion/DE/BMWK-Infopool/Antworten/Gruendungsplanung/Gewerbe-Genehmigungen/Dienstleistung/Tiergestuetzte-Therapie-Anmeldung-Freiberufliche-Taetigkeit.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4
-
FG Köln, Urteil vom 05.12.2001 – 15 K 9068/98, EFG 2002, 274, Metadaten unter https://dejure.org/2001,14801. ↩
-
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html (abgerufen 24.10.2026). ↩
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§ 6 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__6.html (abgerufen 24.10.2026). ↩
-
Gründerplattform von BMWE und KfW, Alle Infos rund ums Gewerbe anmelden, https://gruenderplattform.de/unternehmen-gruenden/gewerbe-anmelden (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2
-
§§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 und 4 Satz 2, 36 Abs. 5b Gewerbesteuergesetz (§ 16 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 29.06.2026, BGBl. 2026 I Nr. 197), https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__2.html, https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__11.html, https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__16.html, https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__36.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2
-
§ 35 Abs. 1 Sätze 1 und 5 Einkommensteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2
-
§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3 Sätze 3 und 4 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG), https://www.gesetze-im-internet.de/ihkg/__2.html und https://www.gesetze-im-internet.de/ihkg/__3.html (abgerufen 24.10.2026). ↩
-
§ 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2 ↩3
-
§ 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2 ↩3
-
§ 19 Abs. 1 und 3 Umsatzsteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2
-
§ 79 Abs. 1 Tierarzneimittelgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/tamg/__79.html (abgerufen 24.10.2026). ↩
-
Regierungspräsidium Tübingen, Merkblatt für Tierheilpraktiker zu Tierarzneimitteln, Stand April 2023, https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/Themenportal/Landwirtschaft_und_Fischerei/Tierarzneimittel/Dokumente/Informationen_fuer_Tierheilpraktiker/Merkblatt_Tierheilpraktiker.pdf. ↩
-
§ 3 Abs. 1 Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung – THAMNV), https://www.gesetze-im-internet.de/thamnv/__3.html (abgerufen 24.10.2026). ↩
-
Kooperation deutscher Tierheilpraktikerverbände e. V., Berufsordnung, Stand 30.06.2023, Art. 11 (Haftpflicht) und Art. 18 (Geltungsbereich), https://www.kooperation-thp.de/media/berufsordnung_2023_06_30.pdf. ↩
-
Gründerplattform von BMWE und KfW, Berufshaftpflichtversicherung, https://gruenderplattform.de/unternehmensfuehrung/berufshaftpflichtversicherung (abgerufen 24.10.2026). ↩
-
Bundesagentur für Arbeit, Entgeltatlas, Berufsgattung 81752 (Heilpraktiker/in), Abfrage über die öffentliche Schnittstelle am 19.10.2026, erneut am 24.10.2026 (kein Medianwert ausgewiesen), Endpunkt entgelte/81752; Webanwendung https://web.arbeitsagentur.de/entgeltatlas/. ↩
-
Statistisches Bundesamt, Fachserie 2 Reihe 1.6.6, Kostenstruktur bei Einrichtungen des Gesundheitswesens, Berichtsjahr 2018, https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Dienstleistungen/Publikationen/Downloads-Dienstleistungen-Kostenstruktur/kostenstruktur-gesundheitswesen-2020166189004.pdf?__blob=publicationFile. ↩
Quellen
Abgerufen und geprüft am 24.10.2026.
- Bundesagentur für Arbeit, BERUFENET: Tierheilpraktiker/in
- Bundesagentur für Arbeit, Entgeltatlas, Schnittstelle KldB 81532
- Bundesagentur für Arbeit, Entgeltatlas, Schnittstelle KldB 81752
- Gründerplattform (BMWE/KfW): Berufshaftpflichtversicherung
- Destatis: Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) 2020, Fachserie 14 Reihe 8.1
- Destatis: Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008, Stichwortverzeichnis und Erläuterungen
- Heilpraktikergesetz § 1
- BT-Drs. 13/2824: Antwort der Bundesregierung „Erwerb und Führen der Berufsbezeichnung ‚Tierheilpraktiker‘“ (31.10.1995)
- BVerfG, Beschluss vom 29.09.2022 – 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21
- Einkommensteuergesetz § 18
- Einkommensteuergesetz § 15
- Einkommensteuergesetz § 35
- BfR: Ausbildung von Tierheilpraktikerinnen und -praktikern, Empfehlung 014/2026 des Nationalen Ausschusses TierSchG (27.04.2026)
- Existenzgründungsportal des BMWE: Pferde-Osteotherapeutin: freiberuflich oder gewerblich? (Antwort März 2014)
- Existenzgründungsportal des BMWE: Tiergestützte Therapie: Anmeldung? Freiberufliche Tätigkeit? (Antwort Januar 2017)
- FG Köln, Urteil vom 05.12.2001 – 15 K 9068/98 (Metadaten)
- Gewerbeordnung § 14
- Gewerbeordnung § 6
- Gründerplattform (BMWE/KfW): Alle Infos rund ums Gewerbe anmelden
- Gewerbesteuergesetz § 2
- Gewerbesteuergesetz § 11
- Gewerbesteuergesetz § 16
- Gewerbesteuergesetz § 36
- Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) § 2
- Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) § 3
- Umsatzsteuergesetz § 4
- Umsatzsteuergesetz § 12
- Umsatzsteuergesetz § 19
- Tierarzneimittelgesetz § 79
- Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung – THAMNV) § 3
- Regierungspräsidium Tübingen: Merkblatt für Tierheilpraktiker zu Tierarzneimitteln (Stand April 2023)
- Kooperation deutscher Tierheilpraktikerverbände e. V.: Berufsordnung (Stand 30.06.2023)
- Destatis: Kostenstruktur bei Einrichtungen des Gesundheitswesens, Fachserie 2 Reihe 1.6.6, Berichtsjahr 2018
