Prüfungsinhalte nach den Leitlinien: die Lernlandkarte
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Was in der Heilpraktikerprüfung drankommt, regeln die „Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien“ des Bundesgesundheitsministeriums, bekannt gemacht im Bundesanzeiger (BAnz AT 22.12.2017 B5) und in Kraft seit 22.03.2018.1 Sie gliedern den Stoff in sechs Bereiche (Nr. 1.1 bis 1.6): rechtliche Rahmenbedingungen, Qualitätssicherung, Notfälle, Kommunikation, medizinische Kenntnisse mit 17 Erkrankungsbereichen und anwendungsorientierte Kenntnisse wie Anamnese, Untersuchung und invasive Maßnahmen. Das Ministerium nennt diese Fassung weiterhin als geltend.2 Weil die Gliederung für alle Länder gilt, eignet sie sich als Lernlandkarte.
Warum die Leitlinien verbindlich sind
Die Erste Durchführungsverordnung verlangt eine Überprüfung, „die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde“ (§ 2 Abs. 1 Buchst. i).3 Damit sind die Leitlinien normativ verankert. Die Vorgänger-Leitlinien von 1992 hatten dagegen nur als Grundlage gedient, „ohne dass sie rechtlich verbindlich sind“, wie die Präambel festhält.1
Die Länder dürfen ergänzen: „Ergänzende Regelungen der Länder zum Vollzug der Leitlinien sind nicht ausgeschlossen.“1 Baden-Württemberg hat davon Gebrauch gemacht (siehe unten).
Die sechs Bereiche im Überblick
| Nr. | Bereich | Inhalt laut Leitlinien (Überschriften und Kernbegriffe) |
|---|---|---|
| 1.1 | Rechtliche Rahmenbedingungen | 1.1.1 Gesundheitssystem; 1.1.2 Rechtsvorschriften, „insbesondere das Heilpraktikergesetz, das Patientenrechtegesetz, das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“; 1.1.3 Arztvorbehalte „insbesondere im Bereich des Infektionsschutzes, im Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht“; 1.1.4 Selbsteinschätzung und Haftung |
| 1.2 | Qualitätssicherung | 1.2.1 Hygiene „einschließlich Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen“; 1.2.2 Qualitätsmanagement und Dokumentation |
| 1.3 | Notfallsituationen | „Notfallsituationen oder lebensbedrohliche Zustände zu erkennen und eine angemessene Erstversorgung sicherzustellen“ |
| 1.4 | Kommunikation | Fachterminologie; Kommunikation mit Patienten aller Altersgruppen; Kommunikation mit anderen Berufsgruppen |
| 1.5 | Medizinische Kenntnisse | 1.5.1 „Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie sowie Pharmakologie“; 1.5.2 allgemeine Krankheitslehre, Schmerzzustände; 1.5.3 Erkrankungsbereiche (17, siehe unten) |
| 1.6 | Anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse | 1.6.1 Befunde und Laborwerte; 1.6.2 Anamnese „einschließlich eines psychopathologischen Befundes“ und Untersuchung; 1.6.3 berufsbezogene Diagnose und Behandlungsvorschlag; 1.6.4 invasive Maßnahmen; 1.6.5 alternative Therapieformen |
Quelle: Leitlinien Nr. 1.1
Zu Nr. 1.6.5 formulieren die Leitlinien keinen Wirksamkeitsmaßstab, sondern einen Sicherheitsmaßstab: Die antragstellende Person soll „auf Nachfrage in der Lage“ sein „zu zeigen, dass sie diese ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann“.1
Die 17 Erkrankungsbereiche (Nr. 1.5.3)
Die Leitlinien zählen in Nr. 1.5.3 siebzehn Erkrankungsbereiche auf.1 Die Spalte rechts ordnet zu, wo der Bereich Berührungspunkte mit Rechtsvorschriften aus Nr. 1.1 hat; diese Zuordnung ist eine redaktionelle Lernhilfe.
| # | Erkrankungsbereich | Berührungspunkt mit Nr. 1.1 (Auswahl) |
|---|---|---|
| 1 | Herz, Kreislauf, Atmung | Notfall (Nr. 1.3) |
| 2 | Stoffwechsel und Verdauung | – |
| 3 | immunologische, allergologische und rheumatische Erkrankungen | – |
| 4 | endokrinologische Erkrankungen | – |
| 5 | hämatologische und onkologische Erkrankungen | – |
| 6 | Infektionskrankheiten | Arztvorbehalt nach § 24 IfSG |
| 7 | gynäkologische Erkrankungen | – |
| 8 | pädiatrische Erkrankungen | Krankheiten nach § 34 Abs. 1 IfSG, z. B. Masern, Mumps, Windpocken |
| 9 | Schwangerschaftsbeschwerden | Geburtshilfe nach § 4 HebG |
| 10 | neurologische Erkrankungen | – |
| 11 | dermatologische Erkrankungen | z. B. Skabies, Impetigo contagiosa (§ 34 Abs. 1 IfSG) |
| 12 | geriatrische Erkrankungen | – |
| 13 | psychische Erkrankungen | psychopathologischer Befund (Nr. 1.6.2) |
| 14 | Erkrankungen des Bewegungsapparats | – |
| 15 | urologische Erkrankungen | sexuell übertragbare Krankheiten (§ 24 IfSG) |
| 16 | ophthalmologische Erkrankungen | – |
| 17 | Hals-, Nasen-, Ohrenerkrankungen | – |
Die Zuordnung zu Rechtsnormen stützt sich auf den Wortlaut von § 24 Abs. 1 Satz 1 IfSG (Feststellung und Behandlung der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5 oder in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Krankheiten sowie „einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit“ „nur durch einen Arzt“), auf § 34 Abs. 1 IfSG (u. a. „Impetigo contagiosa“, „Keuchhusten“, „Masern“, „Mumps“, „Scharlach“, „Skabies (Krätze)“, „Windpocken“) und auf § 4 Abs. 1 HebG.456 Mehr zu den Grenzen der Heilpraktikertätigkeit steht im Artikel Was darf ein Heilpraktiker und was nicht?
Was schriftlich und was mündlich geprüft wird
Die Leitlinien unterscheiden die Teile nicht nach Inhalten, sondern nach Form:
- Schriftlich (Nr. 3): 60 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren, zwei Stunden, bestanden ab drei Vierteln.1 Nr. 3 regelt Zahl, Verfahren, Dauer und Bestehensgrenze; eine Verteilung der Fragen auf die Bereiche nennt sie nicht.
- Mündlich-praktisch (Nr. 4): Fragen „aus allen Bereichen“, im Bereich Nr. 1.6 „auch praktische Aufgaben“.1
Daraus folgt für das Lernen: Alle sechs Bereiche können in beiden Teilen vorkommen. Praktische Fertigkeiten (Untersuchung, Injektionstechnik, Notfallmaßnahmen) zeigen Sie vor allem im mündlichen Teil.
Was die Länder ergänzen
Baden-Württemberg hat in Nr. 5.2 seiner Heilpraktiker-Verwaltungsvorschrift vom 21.03.2025 Zusatzinhalte festgelegt, die über die Leitlinien hinausgehen:7
- Patientenrechte und Behandlungsvertrag,
- Differentialdiagnostik,
- Untersuchungstechniken „einschließlich »Injektions- und Punktionstechniken«“,
- Eigenblutbehandlung (§ 13 Abs. 2b, § 67 AMG),
- Infektionshygiene (§ 24 IfSG, KRINKO-Empfehlungen, Hygieneverordnung Baden-Württemberg, TRBA 250),
- Betäubungsmittel sowie „frei verkäufliche Cannabisprodukte, Nahrungsergänzungsmittel“.
Saarland: Das Merkblatt des Regionalverbands Saarbrücken (Stand Juli 2025) zählt die Inhalte in neun Punkten auf, darunter Injektions- und Punktionstechniken und Laborwerte.8
Hamburg fügt seinen Hinweisen einen Gegenstandskatalog in Anlehnung an die Leitlinien bei (Abschnitt III).9
Schleswig-Holstein: Die Fragen basieren laut Kreis Nordfriesland bis zur Umsetzung der ICD-11 „auf ICD-10“; die Inhalte des schriftlichen Teils richten sich laut Kreis „nach Ziffer 1.1“ der Leitlinien.10
Hessen gibt für den mündlichen Teil vor, dass „mindestens drei mündliche und mindestens drei praktische Themenbereiche“ abzufragen sind, und lässt landesweite Fallbeispiele von einer Arbeitsgruppe beim Ministerium erarbeiten (RL 4.6.4, 4.6.5).11
Abweichender Umfang bei Psychotherapie und sektoraler Erlaubnis
Für beschränkte Erlaubnisse gilt Nr. 1 nicht in vollem Umfang. Die Inhalte sind „gezielt darauf zu erstrecken, ob … eine Gefahr … in dem sektoralen Bereich ausgeht“; dazu gehört die Abgrenzung von Krankheiten außerhalb des Bereichs (Nr. 1 a. E.).1 Bayern konkretisiert das für die Psychotherapie: Die Überprüfung darf sich „nicht auf allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie und Pathologie erstrecken“; verlangt werden Kenntnisse zu seelischen Krankheiten einschließlich Anzeichen einer Selbsttötungsgefahr, zur Abgrenzung von körperlichen Krankheiten und Psychosen sowie „Grundkenntnisse im öffentlichen Unterbringungsrecht sowie im Betreuungsrecht“ (VV Nr. 5.2.4).12 Einzelheiten stehen im Artikel HPP-Prüfung.
Die Lernlandkarte als Plan
Die Leitlinien schreiben weder Lernstunden noch Reihenfolge vor. Ein Plan, der ihrer Gliederung folgt, hat den Vorteil, dass nichts fehlt. Die folgende Einteilung ist ein redaktioneller Vorschlag:
| Phase | Bereiche | Warum in dieser Reihenfolge |
|---|---|---|
| 1. Grundlagen | 1.5.1 (Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie, Pharmakologie), 1.5.2 | Voraussetzung für alle Erkrankungsbereiche |
| 2. Erkrankungsbereiche | 1.5.3 Nr. 1 bis 17 | größter Stoffblock; jeweils mit den passenden Laborwerten (1.6.1) |
| 3. Recht und Grenzen | 1.1 (HeilprG, Patientenrechte, HWG, UWG, Arztvorbehalte), 1.2 (Hygiene) | Arztvorbehalte lassen sich nach Phase 2 den Krankheiten zuordnen |
| 4. Notfall und Praxis | 1.3, 1.6.2 bis 1.6.4 | praktische Fertigkeiten für den mündlichen Teil |
| 5. Kommunikation und Wiederholung | 1.4, 1.6.3, 1.6.5; Prüfungssimulation | Fallbesprechungen, Abgrenzung, Selbsteinschätzung (1.1.4) |
Für den Arzneimittel- und Betäubungsmittelteil von Nr. 1.1.3 sind die Kernnormen kurz: Verschreibungspflichtige Arzneimittel „dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung“ abgegeben werden (§ 48 Abs. 1 AMG); Betäubungsmittel der Anlage III dürfen „nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten“ verschrieben oder verabreicht werden (§ 13 Abs. 1 BtMG).1314 Zum Haftungsmaßstab (Nr. 1.1.4) schreibt die Bayerische Staatsregierung, dass ein Heilpraktiker „insbesondere bei invasiven Maßnahmen … nach der Rechtsprechung den Standard eines Allgemeinarztes zu gewährleisten“ hat.15
Häufige Fragen
Gibt es einen offiziellen Gegenstandskatalog mit Gewichtung? Die Leitlinien sind der bundesweite Katalog. Eine Gewichtung der Bereiche enthalten sie nicht. Einzelne Länder ergänzen eigene Listen (Baden-Württemberg, Hamburg, Saarland).
Ändern sich die Inhalte? Seit 22.03.2018 gilt dieselbe Fassung; das Ministerium verweist mit Stand 15.12.2025 weiterhin auf sie.2 Landesvorgaben können sich ändern, etwa mit einer neuen Verwaltungsvorschrift.
Gibt es amtliche Übungsfragen? Die Gesundheitsämter veröffentlichen Lösungsschlüssel ohne Fragentexte; Fragentexte fanden sich auf Behördenseiten nicht. Das Gesundheitsamt Berlin-Lichtenberg verschickt Fragenkataloge vergangener Termine auf Antrag gegen Gebühr und nur zur eigenen Nutzung.16 Mehr dazu im Artikel Die schriftliche Heilpraktikerprüfung.
Fußnoten
-
Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 07.12.2017, BAnz AT 22.12.2017 B5, Präambel, Nr. 1 bis 5, https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/content/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/BAnz%20AT%2022.12.2017%20B5.pdf. Die Schreibweise „ophtalmologischen“ im Original ist hier korrigiert. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7 ↩8 ↩9
-
Bundesministerium für Gesundheit, Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern, Stand 15.12.2025, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/heilpraktikeranwaerter-leitlinie. ↩ ↩2
-
§ 2 Abs. 1 Buchst. i Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilprgdv_1/BJNR002590939.html. ↩
-
§ 24 Infektionsschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__24.html. ↩
-
§ 34 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__34.html. ↩
-
§ 4 Abs. 1 Hebammengesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/__4.html. ↩
-
Heilpraktiker-Verwaltungsvorschrift Baden-Württemberg vom 21.03.2025, GABl. 2025 S. 460, Nr. 5.2, https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000043914. ↩
-
Regionalverband Saarbrücken, Merkblatt Heilpraktikerüberprüfung, Stand Juli 2025, https://www.regionalverband-saarbruecken.de/fileadmin/RVSBR/Recht_Ordnung/Downloads/Kreispolizeibehoerde/Heilpraktikerwesen/Heilpraktikerueberpruefung_Merkblatt.pdf. ↩
-
Landesprüfungsamt für Heilberufe Hamburg, Hinweise uneingeschränkt, Stand 03/2026, Abschnitt III, https://dokumente.hamburg.de/resource/blob/31346/a5319034fa8ddc9c6dc952103f6ca779/hinweise-heilpraktiker-uneingeschraenkt-data.pdf. ↩
-
Kreis Nordfriesland, Heilpraktiker, https://www.nordfriesland.de/Dienste-Leistungen/Dienstleistungen-A-Z/Subdomains/Heilpraktiker/ (abgerufen 19.10.2026). ↩
-
Hessen, Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 03.12.2019, Nr. 4.6.4, 4.6.5, https://www.lahn-dill-kreis.de/wp-content/uploads/2022/02/2020_Richtlinien_zur_Durchfuehrung_des_Heilpraktikergesetzes_Hessen__2019_.pdf. ↩
-
Bekanntmachung Vollzug des Heilpraktikergesetzes vom 11.02.2025, BayMBl. 2025 Nr. 102, Nr. 5.2.4, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2122_1_G_15011/true. ↩
-
§ 48 Abs. 1 Arzneimittelgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__48.html. ↩
-
§ 13 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__13.html. ↩
-
Bayerischer Landtag, Drs. 17/9781, Antwort der Staatsregierung vom 25.01.2016, https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/17_0009781.pdf. ↩
-
Bezirksamt Lichtenberg, Gesundheitsamt, Heilpraktikerbereich, Antrag auf Zusendung von Fragenkatalogen, https://www.berlin.de/ba-lichtenberg/auf-einen-blick/buergerservice/gesundheit/artikel.334742.php (abgerufen 19.10.2026). ↩
Quellen
Abgerufen und geprüft am 19.10.2026.
- Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern, BAnz AT 22.12.2017 B5
- BMG: Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern
- Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO)
- Baden-Württemberg: Heilpraktiker-Verwaltungsvorschrift (HP-VwV) vom 21.03.2025
- Bayern: Bekanntmachung Vollzug des Heilpraktikergesetzes, BayMBl. 2025 Nr. 102
- Kreis Nordfriesland: Heilpraktiker
- Regionalverband Saarbrücken: Merkblatt Heilpraktikerüberprüfung, Stand 07/2025
- Hamburg: Hinweise Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (uneingeschränkt), Stand 03/2026
- Infektionsschutzgesetz § 24
- Infektionsschutzgesetz § 34
- Arzneimittelgesetz § 48
- Betäubungsmittelgesetz § 13
- Heilpraktikergesetz (HeilprG)
- Bayerischer Landtag, Drs. 17/9781 (Antwort vom 25.01.2016)
- Hessen: Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 03.12.2019
- § 4 Abs. 1 Hebammengesetz
- Bezirksamt Lichtenberg, Gesundheitsamt, Heilpraktikerbereich, Antrag auf Zusendung von Fragenkatalogen
