Die mündliche Heilpraktikerprüfung: wer prüft, was gefragt wird
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Inhalt dieser Seite
- Was die Leitlinien vorschreiben
- Was gefragt wird
- Wer prüft: die Kommission je Land
- Wie lange es dauert: die Angaben im Vergleich
- Zeitlicher Ablauf nach dem schriftlichen Teil
- Aufzeichnung und Niederschrift
- Wenn die Kommission „nicht bestanden“ sagt
- Was der mündliche Teil kostet
- Vorbereitung: was sich aus den Vorgaben ableiten lässt
Die mündlich-praktische Heilpraktikerprüfung dauert je Person höchstens 60 Minuten. Sie wird von dem Arzt abgenommen, den die zuständige Stelle bestimmt, Heilpraktiker sind beteiligt, und es können bis zu vier Prüflinge gemeinsam geprüft werden. Gefragt wird aus allen Bereichen der Leitlinien; Fragen zu den anwendungsorientierten medizinischen Kenntnissen „sollen auch praktische Aufgaben enthalten“ (Leitlinien des Bundesgesundheitsministeriums, Nr. 4).1 Zugelassen wird nur, wer den schriftlichen Teil bestanden hat. Bei der Erlaubnis beschränkt auf Psychotherapie und bei sektoralen Erlaubnissen dauert der mündliche Teil höchstens 45 Minuten (Nr. 5).
Was die Leitlinien vorschreiben
Der Rahmen ist bundesweit derselbe. Die Leitlinien regeln in Nr. 4:1
- Dauer: Der Teil „soll für jede antragstellende Person nicht länger als 60 Minuten dauern“.
- Gruppe: „Bis zu vier antragstellende Personen können gemeinsam überprüft werden.“
- Prüfende: Abnahme durch den Arzt, den die zuständige Stelle bestimmt; „An dem mündlich-praktischen Teil der Überprüfung sind Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker zu beteiligen.“
- Inhalt: Fragen aus allen Bereichen von Nr. 1; im Bereich der anwendungsorientierten Kenntnisse (Nr. 1.6) auch praktische Aufgaben.
- Aufzeichnung: nur mit Ihrem Einverständnis.
- Bewertung: bestanden, „wenn die Leistung … keine Mängel aufweist, die bei der Ausübung der Heilkunde eine Gefahr … erwarten lassen“.
Über den Ablauf wird eine Niederschrift angefertigt, und Sie haben ein Recht auf Einsicht: „Der antragstellenden Person ist auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren.“ (Nr. 2.5)1
Was gefragt wird
Nr. 1.6 der Leitlinien beschreibt die anwendungsorientierten Kenntnisse, die im mündlichen Teil im Mittelpunkt stehen: Befunde und Laborwerte (1.6.1), Anamnese „einschließlich eines psychopathologischen Befundes“ und Untersuchung (1.6.2), eine berufsbezogene Diagnose mit Behandlungsvorschlag (1.6.3), invasive Maßnahmen (1.6.4) und alternative Therapieformen, bei denen Sie „auf Nachfrage in der Lage“ sein sollen „zu zeigen, dass sie diese ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann“ (1.6.5).1
Einzelne Stellen werden konkreter:
- Rheinland-Pfalz: praktische Aufgabe „(z.B. Perkussion u. Auskultation der Lunge bzw. ein Fallbeispiel …)“.2
- Berlin-Lichtenberg: Die Prüfung „zielt im Gesundheitsamt Lichtenberg auf die mehr praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu einfachen Untersuchungsmethoden“.3
- Hessen: „mindestens drei mündliche und mindestens drei praktische Themenbereiche“; die Fallbeispiele entwickelt eine landesweite Arbeitsgruppe beim Ministerium (RL 4.6.4, 4.6.5).4
- Baden-Württemberg: Über die Leitlinien hinaus nennt die Verwaltungsvorschrift Untersuchungstechniken „einschließlich »Injektions- und Punktionstechniken«“, Eigenblutbehandlung, Infektionshygiene und Betäubungsmittelrecht (HP-VwV Nr. 5.2).5
- Saarland: Das Merkblatt nennt u. a. Injektions- und Punktionstechniken und Laborwerte als Inhalte.6
Wer prüft: die Kommission je Land
| Land | Besetzung (belegt) | Quelle |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Vorsitz Arzt des Gesundheitsamts, Heilpraktiker als Beisitzer; Verbände können Beisitzer vorschlagen; „in der Regel als Einzelüberprüfung“ | HP-VwV Nr. 5.3.3, 5.3.45 |
| Bayern | Vorsitz Arzt; „An den Überprüfungen wirken in der Regel Beisitzende gutachtlich mit“; Beisitzervergütung 60 € je Person (Psychotherapie und sektoral 80 €) | LRA München; VV Nr. 6.378 |
| Brandenburg | „in Verantwortung des Amtsarztes oder der Amtsärztin der Landeshauptstadt Potsdam unter Vorsitz eines Arztes oder einer Ärztin“; „Zwei gutachtlich mitwirkende Heilpraktiker“ | Potsdam9 |
| Bremen | Berufsverbände können Heilpraktiker „vorschlagen“; Entscheidung „nach Anhörung der gutachtlich beteiligten Heilpraktiker“ | Erlass Nr. 6.2, 6.510 |
| Hamburg | „Einzelgespräch … von einer Ärztin bzw. einem Arzt durchgeführt; eine Heilpraktikerin/ ein Heilpraktiker wird beteiligt“ | LPA-Hinweise11 |
| Hessen | Vorsitz Arzt des Gesundheitsamts, Heilpraktiker „als Beobachter“; regelhaft Einzelüberprüfung | RL 4.6.1, 4.6.24 |
| Mecklenburg-Vorpommern | „in der Regel aus dem Amtsarzt/der Amtsärztin und einem Beisitzer/einer Beisitzerin (Heilpraktiker/-innen)“; jeder Prüfling einzeln | Merkblatt Vorpommern-Greifswald12 |
| Niedersachsen | Gutachterausschuss beim Landesamt mit fünf Mitgliedern (zwei Ärzte, zwei Heilpraktiker, Vorsitz) | Richtlinie Nr. 4.213 |
| Rheinland-Pfalz | Vorsitz Arzt oder Ärztin des Gesundheitsamts, „ein oder zwei Beisitzer …, die selbst den Beruf des Heilpraktikers ausüben“; Einzelprüfung | Mainz-Bingen2 |
| Sachsen | Arzt mit Heilpraktiker als Beisitz; Gruppen bis vier Personen | VwV Heilpraktiker14 |
| Sachsen-Anhalt | Sachverständigenkommission aus drei Amtsärzten und einem Heilpraktiker | Richtlinie 2013, Abschn. 415 |
| Schleswig-Holstein | Beisitzer wird vom Heilpraktikerverband gestellt; seine Entschädigung von 60 € ist in der Gebühr enthalten | Kreis Nordfriesland16 |
| Thüringen | einzeln, mit einem tätigen Heilpraktiker als Gutachter | Landesportal17 |
Wie lange es dauert: die Angaben im Vergleich
Die Leitlinien nennen eine Obergrenze von 60 Minuten. Die Angaben der Stellen weichen davon teils ab; zwischen „höchstens“ (Obergrenze) und „etwa“ (Richtwert) ist zu unterscheiden.
| Stelle | Angabe | Quelle |
|---|---|---|
| LRA Tübingen, Stadt Stuttgart | „nicht länger als 60 Minuten“ bzw. „längstens 60 Minuten“ | Infoblätter18 |
| LRA Heilbronn | „ca. 45 Minuten“ | Infoblatt18 |
| GA Würzburg | „nicht länger als 60 Minuten“ | Merkblatt 12/202519 |
| Berlin-Lichtenberg / Tempelhof-Schöneberg | „zirka 45 Minuten“, „einzeln oder in Gruppen von zwei“ / „in der Regel nicht länger als 60 Minuten“ | Bezirksseiten320 |
| Potsdam (Brandenburg) | „pro Person ca. 30 bis 45 Minuten“; Richtlinie: „nicht mehr als 1 Stunde“, Gruppen bis vier | Potsdam; RL Nr. 5.5.3921 |
| Hessen | „mindestens 30 und nicht mehr als 60 Minuten“ | RL 4.6.14 |
| Vorpommern-Greifswald | „soll 60 Minuten nicht überschreiten“ | Merkblatt12 |
| Niedersachsen | „nicht länger als 60 Minuten“, „in Gruppen mit bis zu vier Antragstellenden“ | Richtlinie Nr. 6.6.813 |
| Düsseldorf / Kreis Recklinghausen | „ungefähr 60 Minuten“ / „Einzelüberprüfung und dauert max. 60 Minuten“ | Kommunalseiten2223 |
| Dortmund | „höchstens 45 Minuten“ | Infoblatt 10/202524 |
| Sachsen | „höchstens 60 Minuten“ je Person | VwV IX.214 |
| Sachsen-Anhalt | Einzelprüfung, „mindestens 30 Minuten und nicht mehr als eine Zeitstunde“ | Richtlinie 201315 |
| Schleswig-Holstein | „bis zu 60 Minuten“ | Kreis Nordfriesland16 |
| Erfurt / Thüringer Landesportal | „höchstens 60 Minuten“ / „etwa 45 Minuten“ | Erfurt; Landesportal2517 |
Widersprüche bestehen innerhalb Nordrhein-Westfalens (Dortmund 45 gegen Düsseldorf und Recklinghausen 60 Minuten) und innerhalb Thüringens (Landesportal 45 gegen Erfurt 60 Minuten). Maßgeblich ist, was Ihnen die prüfende Stelle mitteilt.
Zeitlicher Ablauf nach dem schriftlichen Teil
- Abstand: In Tübingen beginnt der mündliche Teil „ca. 5 bis 6 Wochen nach der schriftlichen“, beim LRA München „ca. vier Wochen“ danach, in Sachsen „ca. 4 Wochen“, in Schleswig-Holstein „frühestens 4 Wochen“.1872616 In Niedersachsen läuft die mündliche Phase nach dem Märztermin bis Ende September und nach dem Oktobertermin bis Ende März (Nr. 6.6.6); nach dem Termin vom 14.10.2026 beginnt sie laut Landesamt „in der 47. Kalenderwoche“.1327
- Ladung: In Bayern „spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Termin“ (VV Nr. 4.3.2), in Sachsen mindestens zwei Wochen vorher.814
- Frist: Hamburg verlangt, dass der mündliche Teil „innerhalb eines Jahres nach dem schriftlichen Teil absolviert werden“ muss; in Sachsen hat er „innerhalb eines Jahres nach Bestehen der schriftlichen Überprüfung zu erfolgen“. Baden-Württemberg: „Bei Unterbrechungen von mehr als einem Jahr ist die gesamte Kenntnisüberprüfung zu wiederholen.“11145
- Ergebnis: Beim LRA München und in Brandenburg (Potsdam) wird es „gleich im Anschluss“ mitgeteilt, in Hamburg „ca. zwei Wochen“ später.7911
Aufzeichnung und Niederschrift
Eine Tonaufzeichnung ist nach den Leitlinien nur mit Einverständnis zulässig; Niedersachsen und Hessen haben das ausdrücklich übernommen (Nr. 6.6.7 bzw. RL 4.6.8).134 In Frankfurt am Main wird der mündliche Teil „mittels eines Tonträgers aufgezeichnet“.28 Die Niederschrift ist Teil Ihrer Prüfungsunterlagen; in Hessen ist „nach Abschluss der Überprüfung auf Antrag Einsicht in alle die Überprüfung betreffenden Unterlagen zu gewähren“ (RL 4.6.9), in Niedersachsen nach Nr. 9 der Richtlinie.413
Wenn die Kommission „nicht bestanden“ sagt
Wer den mündlichen Teil nicht besteht, muss in den meisten Ländern beide Teile neu ablegen. Baden-Württemberg: „Bei Nichtbestehen eines Teils gilt die gesamte Kenntnisüberprüfung als erfolglos abgelegt.“ (HP-VwV Nr. 5.3.2) Hamburg: „Bei einem neuen Antrag sind beide Überprüfungsteile erneut zu absolvieren.“511
Rechtlich ist die Entscheidung angreifbar. Das Verwaltungsgericht München hat 2022 entschieden, dass es sich bei der Kenntnisüberprüfung „nicht um eine Prüfung im klassischen Sinne“ handelt und der Kommission deshalb kein nur beschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt (M 27 K 20.2969, Leitsatz der Redaktion; Einzelfall eines Verwaltungsgerichts).29 Für den Widerspruch ist in Bremen ein Gutachterausschuss vorgesehen, der Sie auch „in Form einer erneuten mündlich-praktischen Prüfung“ anhören kann (Erlass Nr. 14); in Baden-Württemberg beruft das Regierungspräsidium Freiburg den gemeinsamen Gutachterausschuss (HP-VwV Nr. 8).105
Was der mündliche Teil kostet
Die Gebühr für den mündlichen Teil weisen viele Länder getrennt aus. Beispiele (ohne Erlaubnisgebühr):
| Land / Stelle | Gebühr mündlich | Quelle |
|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | 110 € (Tarifstelle 12.1.11.9.3) zuzüglich Beisitzer-Auslagen, z. B. Köln „circa 100 Euro“ | AVwGebO NRW; Stadt Köln3031 |
| Hessen | 164 € (Nr. 3422) zuzüglich Beisitzer | VwKostO-MFG32 |
| Sachsen (Görlitz) | 220 € | Görlitz26 |
| Schleswig-Holstein | 225 € inklusive 60 € Beisitzer-Entschädigung | Kreis Nordfriesland16 |
| Hamburg | 240 € | LPA-Hinweise11 |
| Brandenburg | 487 € (Tarifstelle 7.14.2.2) | GebOMGS33 |
Vorbereitung: was sich aus den Vorgaben ableiten lässt
Die folgenden Punkte ergeben sich unmittelbar aus den zitierten Vorgaben:
- Praktisch üben: Leitlinien und Stellen nennen praktische Aufgaben ausdrücklich, etwa Perkussion und Auskultation der Lunge (Rheinland-Pfalz); Baden-Württemberg zählt Injektions- und Punktionstechniken zum Prüfungsstoff.
- Grenzen kennen: Bewertet wird, ob von Ihnen eine Gefahr ausgeht. Nr. 1.1.4 der Leitlinien behandelt Selbsteinschätzung und Haftung, Nr. 1.1.3 die Arztvorbehalte; beides gehört zum Stoff.
- Recht und Notfall: Die Bereiche Nr. 1.1 (Rechtsvorschriften, Arztvorbehalte) und Nr. 1.3 (Notfälle) gehören zum Prüfungsstoff des mündlichen Teils, weil Nr. 4 Fragen „aus allen Bereichen“ zulässt.1
Die vollständige Gliederung der Prüfungsinhalte finden Sie im Artikel Prüfungsinhalte nach den Leitlinien.
Fußnoten
-
Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern vom 07.12.2017, BAnz AT 22.12.2017 B5, Nr. 1, 2.5, 4, 5, https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/content/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/BAnz%20AT%2022.12.2017%20B5.pdf. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5
-
Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Unterseite Allgemeine Heilpraktikerüberprüfung, https://www.mainz-bingen.de/de/Aemter-Abteilungen/Gesundheit/Heilpraktiker/ (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2
-
Bezirksamt Lichtenberg, Gesundheitsamt, Heilpraktikerbereich, https://www.berlin.de/ba-lichtenberg/auf-einen-blick/buergerservice/gesundheit/artikel.334742.php (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2
-
Hessen, Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 03.12.2019, Nr. 4.6.1 bis 4.6.9, https://www.lahn-dill-kreis.de/wp-content/uploads/2022/02/2020_Richtlinien_zur_Durchfuehrung_des_Heilpraktikergesetzes_Hessen__2019_.pdf. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5
-
Heilpraktiker-Verwaltungsvorschrift Baden-Württemberg vom 21.03.2025, Nr. 5.2, 5.3.2 bis 5.3.4, 8, https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000043914. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5
-
Regionalverband Saarbrücken, Merkblatt Heilpraktikerüberprüfung, Stand Juli 2025, https://www.regionalverband-saarbruecken.de/fileadmin/RVSBR/Recht_Ordnung/Downloads/Kreispolizeibehoerde/Heilpraktikerwesen/Heilpraktikerueberpruefung_Merkblatt.pdf. ↩
-
Landratsamt München, Heilpraktikerüberprüfung und Merkblatt Stand Juli 2025, https://www.landkreis-muenchen.de/buergerservice/dienstleistung/heilpraktikerueberpruefung-schritt-ii/. ↩ ↩2 ↩3
-
Bekanntmachung Vollzug des Heilpraktikergesetzes vom 11.02.2025, BayMBl. 2025 Nr. 102, Nr. 4.3.2, 6.3, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2122_1_G_15011/true. ↩ ↩2
-
Landeshauptstadt Potsdam, Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung, https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000008102.php (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2 ↩3
-
Erlass vom 16.12.2020, Brem.ABl. 2021 Nr. 8, Nr. 6.2, 6.5, 14, https://amtsblatt.bremen.de/fastmedia/233/2021_01_14_ABl_Nr_0008_signed.pdf. ↩ ↩2
-
Landesprüfungsamt für Heilberufe Hamburg, Hinweise uneingeschränkt, Stand 03/2026, https://dokumente.hamburg.de/resource/blob/31346/a5319034fa8ddc9c6dc952103f6ca779/hinweise-heilpraktiker-uneingeschraenkt-data.pdf. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5
-
Landkreis Vorpommern-Greifswald, Merkblatt Heilpraktiker (voll), https://www.kreis-vg.de/media/custom/3079_9602_1.PDF. ↩ ↩2
-
Niedersachsen, Richtlinie Heilpraktikergesetz, Nds. MBl. 2025 Nr. 208, Nr. 4.2, 6.6.6 bis 6.6.8, 9, https://soziales.niedersachsen.de/download/219291/Richtline_Heilpraktiker.pdf. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5
-
VwV Heilpraktiker Sachsen vom 29.10.2024, Nr. VII.4, VII.5, IX.2, https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/13955. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
-
Sachsen-Anhalt, RdErl. des MS vom 23.07.2013, Abschn. 4 und 5 Nr. 3, https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/VVST-VVST000007078. ↩ ↩2
-
Kreis Nordfriesland, Heilpraktiker, und Gebührensatzung Fachdienst Gesundheit 2026, Tarifstelle 3, https://www.nordfriesland.de/Dienste-Leistungen/Dienstleistungen-A-Z/Subdomains/Heilpraktiker/. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
-
Thüringer eGesundheitsamt, https://e-gesundheitsamt.thueringen.de/themen/berufsleben/anmeldung-zur-amtsaerztlichen-kenntnisueberpruefung-heilpraktikererlaubnis (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2
-
LRA Tübingen, Infoblatt Heilpraktiker allgemein, Stand 07/2025, https://www.kreis-tuebingen.de/gesundheit_+lebensmittel/gesundheit/heilpraktiker; Stadt Stuttgart, https://www.stuttgart.de/organigramm/leistungen/heilpraktikererlaubnis-beantragen-allgemeine-heilpraktikererlaubnis; LRA Heilbronn, Informationsblatt allgemein, https://www.landkreis-heilbronn.de/informationsblatt-fuer-heilpraktiker-allgemein-pdf.127584.htm. ↩ ↩2 ↩3
-
Gesundheitsamt Würzburg, Merkblatt Stand Dezember 2025, über Landkreis Schweinfurt, https://www.landkreis-schweinfurt.de/fileadmin/inhalt_service-info/SG22_Gesundheitsamt/Merkblatt_GA_WUE_Stand_12.24.PDF. ↩
-
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, Gesundheitsamt, Heilpraktikerbereich, https://www.berlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg/politik-und-verwaltung/aemter/gesundheitsamt/heilpraktikerbereich/ (abgerufen 19.10.2026). ↩
-
Richtlinie des MUGV zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 08.03.2012, Nr. 5.5.3, https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220831. ↩
-
Landeshauptstadt Düsseldorf, HP uneingeschränkt, https://www.duesseldorf.de/gesundheitsamt/fachpublikum-fortbildungen/heilpraktiker/hp-uneingeschraenkt (abgerufen 19.10.2026). ↩
-
Kreis Recklinghausen, Informationsblatt Heilpraktiker allgemein, Stand 24.01.2025, https://kreis-re.de/Inhalte/Buergerservice/Gesundheit_und_Ernaehrung/Gesundheitsverwaltung/Informationsblatt%20Heilpraktiker%20allgemein.pdf. ↩
-
Stadt Dortmund, Infoblatt Heilpraktiker, Stand Oktober 2025, https://www.dortmund.de/dortmund/projekte/rathaus/verwaltung/gesundheitsamt/heilpraktiker_allgemein_infoblatt_stand_20230119.pdf. ↩
-
Stadt Erfurt, Heilpraktikerprüfung, https://www.erfurt.de/ef/de/rathaus/bservice/leistungen/leistung-2004.htmc (abgerufen 19.10.2026). ↩
-
Landkreis Görlitz, Ansprechpartner und Informationen, aktualisiert 28.10.2025, https://www.kreis-goerlitz.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=349&id=421198. ↩ ↩2
-
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Hinweise zur Überprüfung, Stand 09.09.2026, https://soziales.niedersachsen.de/startseite/soziales_amp_gesundheit/gesundheit_und_pflege/nichtarztliche_heilberufe/heilpraktiker/hinweise-zur-uberprufung-nach-dem-heilpraktikergesetz-287.html. ↩
-
Stadt Frankfurt am Main, Informationsblatt Heilpraktikererlaubnis, https://frankfurt.de/-/media/frankfurtde/service-und-rathaus/verwaltung/aemter-und-institutionen/gesundheitsamt/pdf/informationsblatt-heilpraktikerueberpruefung.pdf. ↩
-
VG München, Urteil vom 05.05.2022 – M 27 K 20.2969, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-15200. ↩
-
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW, Tarifstelle 12, Stand 25.04.2026, https://recht.nrw.de/system/files/2026-04/agt_tarifstelle-12_stand-25.04.2026.pdf. ↩
-
Stadt Köln, Heilpraktikererlaubnis, https://www.stadt-koeln.de/service/produkt/heilpraktikererlaubnis. ↩
-
VwKostO-MFG, GVBl. 2026 Nr. 11, Nr. 3422, https://verkuendung.hessen.de/sites/verkuendung.hessen.de/files/veroeffentlichungsplattform_plugin/published/1268/GVBl_2026_Nr_11_Regelungstext.pdf. ↩
-
Gebührenordnung des MGS Brandenburg, Tarifstelle 7.14.2.2, https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomgs. ↩
Quellen
Abgerufen und geprüft am 19.10.2026.
- Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern, BAnz AT 22.12.2017 B5
- Baden-Württemberg: Heilpraktiker-Verwaltungsvorschrift (HP-VwV) vom 21.03.2025
- LRA Tübingen: Heilpraktiker
- Bayern: Bekanntmachung Vollzug des Heilpraktikergesetzes, BayMBl. 2025 Nr. 102
- LRA München: Heilpraktikerüberprüfung
- GA Würzburg: Merkblatt, Stand Dezember 2025 (über LK Schweinfurt)
- Berlin, Gesundheitsamt Lichtenberg: Heilpraktikerbereich
- Berlin, Gesundheitsamt Tempelhof-Schöneberg: Heilpraktikerbereich
- Landeshauptstadt Potsdam: Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung
- Brandenburg: Richtlinie zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 08.03.2012
- Bremen: Heilpraktikererlass vom 16.12.2020
- Hamburg: Hinweise Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (uneingeschränkt), Stand 03/2026
- Hessen: Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 03.12.2019
- Stadt Frankfurt am Main: Informationsblatt Heilpraktikererlaubnis
- Landkreis Vorpommern-Greifswald: Merkblatt Heilpraktiker (voll)
- Niedersachsen: Richtlinie Heilpraktikergesetz, Nds. MBl. 2025 Nr. 208
- Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie: Hinweise zur Überprüfung
- Stadt Düsseldorf: HP uneingeschränkt
- Kreis Recklinghausen: Informationsblatt Heilpraktiker allgemein, Stand 24.01.2025
- Stadt Dortmund: Infoblatt Heilpraktiker
- Kreisverwaltung Mainz-Bingen: Heilpraktiker
- Regionalverband Saarbrücken: Merkblatt Heilpraktikerüberprüfung, Stand 07/2025
- Sachsen: VwV Heilpraktiker vom 29.10.2024
- Landkreis Görlitz: Ansprechpartner und Informationen
- Sachsen-Anhalt: Richtlinien Heilpraktikergesetz (RdErl. 23.07.2013)
- Kreis Nordfriesland: Heilpraktiker
- Stadt Erfurt: Heilpraktikerprüfung
- Thüringen, eGesundheitsamt: Anmeldung zur amtsärztlichen Kenntnisüberprüfung
- VG München, Urteil vom 05.05.2022 – M 27 K 20.2969
- NRW: AVwGebO, Tarifstelle 12, Stand 25.04.2026
- Hessen: Verwaltungskostenordnung MFG, GVBl. 2026 Nr. 11
- Brandenburg: Gebührenordnung MGS (GebOMGS)
- Stadt Köln: Heilpraktikererlaubnis
- Stadt Stuttgart: Heilpraktikererlaubnis (allgemein)
- LRA Heilbronn: Informationsblatt Heilpraktiker allgemein
