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Heilpraktiker für Psychotherapie oder Psychotherapeut? Der Unterschied

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Inhalt dieser Seite
  1. Der Unterschied in einer Tabelle
  2. Der Titel: wer „Psychotherapeut“ sagen darf
  3. Der Zugang: Prüfung beim Gesundheitsamt oder Approbation
  4. Die Abrechnung: Selbstzahler, Privatversicherung, keine Kassenleistung
  5. Grenzen der beschränkten Erlaubnis
  6. Für wen welcher Weg passt
  7. Wie viele es gibt
  8. Weiterlesen

„Psychotherapeut“ ist eine geschützte Berufsbezeichnung, „Heilpraktiker für Psychotherapie“ nicht. Wer sich Psychotherapeut nennen will, braucht eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz: „Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ ausüben will, bedarf der Approbation“ (§ 1 Abs. 1 PsychThG).1 Der Heilpraktiker für Psychotherapie hat dagegen eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie. Sie setzt kein Studium voraus, sondern in der Regel eine bestandene Kenntnisüberprüfung beim Gesundheitsamt, und sie berechtigt nicht zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen.

Der Unterschied in einer Tabelle

Heilpraktiker, beschränkt auf Psychotherapie Approbierter Psychotherapeut
Rechtsgrundlage § 1 HeilprG; Beschränkung nach BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 – 3 C 34.90 § 1 PsychThG
Erlaubnisform Erlaubnis der unteren Verwaltungsbehörde Approbation
Zugang 25 Jahre, Schulabschluss, Zuverlässigkeit, Gesundheit, Kenntnisüberprüfung (§ 2 Abs. 1 1. DVO) Approbationsverfahren nach dem PsychThG
Prüfung 28 Fragen schriftlich, bis 45 Minuten mündlich (Leitlinien Nr. 5); in einigen Ländern Aktenlage für Psychologen im Approbationsverfahren nach dem PsychThG
Bezeichnung gesetzlich nicht geregelt; Bayern empfiehlt „Heilpraktiker oder Heilpraktikerin, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ „Psychotherapeutin“ / „Psychotherapeut“ (geschützt)
Verfahren HeilprG und 1. DVO enthalten keine Vorgabe zu Verfahren Psychotherapie „mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden“ (§ 1 Abs. 2 PsychThG)
Gesetzliche Krankenversicherung keine Regelleistung; das SGB V sieht Heilpraktiker nicht vor richtet sich nach dem SGB V
Private Krankenversicherung Inanspruchnahme nach Tarif (§ 4 Abs. 2 MB/KK) nach den Versicherungsbedingungen

Quellen: PsychThG § 1; HeilprG § 1; 1. DVO § 2; Leitlinien Nr. 5; Bayerische Vollzugsbekanntmachung Nr. 3.4; MB/KK § 4 Abs. 2.123456

Der Titel: wer „Psychotherapeut“ sagen darf

§ 1 Abs. 1 PsychThG ist eindeutig: Die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf „von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden“.1 Wer die Bezeichnung unbefugt führt, macht sich nach § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar; die Vorschrift nennt ausdrücklich „Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut“ und droht „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder … Geldstrafe“ an.7

Für Inhaber der Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf Psychotherapie gibt es keine gesetzliche Bezeichnung. Das Bundesverwaltungsgericht hielt es 1993 für „unverhältnismäßig belastend“, diesen Personenkreis zur Bezeichnung „Heilpraktiker“ zu zwingen (Wiedergabe über dejure.org).8 Bayern regelt in seiner Vollzugsbekanntmachung, dass die Erlaubnis „nicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ oder „Heilpraktikerin“ ohne einschränkenden Zusatz“ berechtigt, und empfiehlt den Zusatz „beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ (Nr. 3.4).5 Die Kurzform „Heilpraktiker für Psychotherapie“ ist im Sprachgebrauch üblich, aber nicht gesetzlich festgelegt.

Der Zugang: Prüfung beim Gesundheitsamt oder Approbation

Heilpraktikererlaubnis: Eine Ausbildung schreibt das Recht nicht vor. Sie müssen 25 Jahre alt sein, einen Schulabschluss nachweisen, zuverlässig und gesundheitlich geeignet sein und die Kenntnisüberprüfung bestehen (§ 2 Abs. 1 1. DVO).3 Die Überprüfung umfasst 28 Fragen in 60 Minuten und höchstens 45 Minuten mündlich (Leitlinien Nr. 5).4 Sie dient der Gefahrenabwehr: Geprüft wird, ob von Ihnen eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht, nicht, ob Sie eine bestimmte Ausbildung haben. Psychologen können in einigen Ländern nach Aktenlage entschieden werden; siehe HPP nach Aktenlage.

Approbation: Sie wird nach dem Psychotherapeutengesetz erteilt. Wie der Weg über Studium, Approbation und Weiterbildung aussieht, beschreibt ein Ratgeber zum Berufsweg in die approbierte Psychotherapie.

Ein Sonderfall zeigt, wie die beiden Wege zusammenhängen: Baden-Württemberg überprüft Absolventen eines Psychotherapie-Studiums, die keine Approbation haben, für die Heilpraktikererlaubnis „ausschließlich auf die Berufs- und Gesetzeskunde“ (HP-VwV Nr. 6.2.1).9

Die Abrechnung: Selbstzahler, Privatversicherung, keine Kassenleistung

  • Gesetzliche Krankenversicherung: Das SGB V sieht Heilpraktiker in der Versorgung nicht vor; die ärztliche Behandlung „wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht“ (§ 15 Abs. 1 SGB V), und § 28 Abs. 1 beschreibt sie als „Tätigkeit des Arztes“.1011 Das empirische Gutachten für das Bundesgesundheitsministerium stellt fest: „Die Leistungen der (sektoralen) Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker werden größtenteils von Patientinnen und Patienten selbst finanziert.“12
  • Private Krankenversicherung: Nach den Musterbedingungen „dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden“, „soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen“ (§ 4 Abs. 2 MB/KK). Was erstattet wird, entscheidet der einzelne Tarif.6
  • Umsatzsteuer: Heilbehandlungen im Rahmen der Tätigkeit als Heilpraktiker sind steuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG).13

Grenzen der beschränkten Erlaubnis

Wer die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf Psychotherapie hat, darf psychotherapeutisch heilkundlich arbeiten, aber keine andere Heilkunde ausüben. Zur Zuverlässigkeit gehört nach dem Urteil von 1993, dass die Person „die Gewähr dafür bietet, daß sie sich auch nach Erteilung der Erlaubnis auf die Ausübung der Psychotherapie beschränken … wird“.8 Wer darüber hinausgeht, übt insoweit Heilkunde ohne Erlaubnis aus (§ 5 HeilprG).2

Körperliche Ursachen spielen auf beiden Wegen eine Rolle. Das Psychotherapeutengesetz verlangt, im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung „eine somatische Abklärung herbeizuführen“ (§ 1 Abs. 2 PsychThG). In der Heilpraktiker-Überprüfung wird nach bayerischer Vorgabe geprüft, ob Sie seelische Leiden „von körperlichen Krankheiten und Psychosen … zu unterscheiden“ wissen (Nr. 5.2.4).15

Für wen welcher Weg passt

Ihr Ziel Passender Weg
Den Titel „Psychotherapeut“ führen nur mit Approbation (§ 1 Abs. 1 PsychThG)
Mit gesetzlichen Krankenkassen abrechnen nicht mit der Heilpraktikererlaubnis; den Weg über die Approbation prüfen
Psychotherapeutisch arbeiten, ohne ein Psychotherapie-Studium aufzunehmen; Selbstzahler und Privatversicherte Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf Psychotherapie
Psychologiestudium mit Klinischer Psychologie bereits abgeschlossen je nach Land Heilpraktikererlaubnis nach Aktenlage oder Prüfung; der Titel „Psychotherapeut“ bleibt der Approbation vorbehalten

Wie viele es gibt

Für Inhaber der beschränkten Heilpraktikererlaubnis rechnet das empirische Gutachten für 2022 mit 37.394 Personen hoch, ausdrücklich als „modellbasierte Annäherung“.14 Bayern meldete zum 31.12.2024 7.370 selbstständig tätige Inhaber.15

Weiterlesen

Fußnoten

  1. § 1 Abs. 1 und 2 Psychotherapeutengesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/psychthg_2020/__1.html (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4

  2. § 1 Heilpraktikergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html. ↩ ↩2

  3. § 2 Abs. 1 Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilprgdv_1/BJNR002590939.html. ↩ ↩2

  4. Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern, BAnz AT 22.12.2017 B5, Nr. 5, https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/content/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/BAnz%20AT%2022.12.2017%20B5.pdf. ↩ ↩2

  5. Bekanntmachung Vollzug des Heilpraktikergesetzes vom 11.02.2025, BayMBl. 2025 Nr. 102, Nr. 3.4, 5.2.4, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2122_1_G_15011/true. ↩ ↩2 ↩3

  6. PKV-Verband, Musterbedingungen MB/KK 2009, Stand Juni 2024, § 4 Abs. 2, https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/3_PDFs/ABV_und_MB/MB-KK.pdf. ↩ ↩2

  7. § 132a Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html. ↩

  8. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 – 3 C 34.90, Wortlaut nach der Zitatvernetzung von dejure.org, https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerwG&Datum=21.01.1993&Aktenzeichen=3%20C%2034.90; Fortgeltung bestätigt in BVerwG 3 C 8.17, Rn. 22, https://www.bverwg.de/de/101019U3C8.17.0. ↩ ↩2

  9. Heilpraktiker-Verwaltungsvorschrift Baden-Württemberg vom 21.03.2025, Nr. 6.2.1, https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000043914. ↩

  10. § 15 Abs. 1 SGB V, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__15.html. ↩

  11. § 28 Abs. 1 SGB V, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__28.html. ↩

  12. BMG, Kurzbericht empirisches Gutachten zum Heilpraktikerwesen, Stand Oktober 2024, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Kurzberichte/Kurzbericht_empirisches_HP-Gutachten.pdf. ↩

  13. § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html. ↩

  14. in vivo GmbH, Empirisches Gutachten zum Heilpraktikerwesen, Abschlussbericht, Stand November 2024, Tab. 145, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Abschlussberichte/Endfassung_Empirisches_Gutachten_zum_Heilpraktikerwesen_in_DE.pdf. ↩

  15. Bayerischer Landtag, Drs. 19/7872, S. 3 f., https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP19/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/19_0007872.pdf. ↩

Quellen

Abgerufen und geprüft am 19.10.2026.