Heilpraktiker werden: der Weg zur Erlaubnis in sechs Schritten
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- Die sechs Schritte auf einen Blick
- Schritt 1: Die passende Erlaubnis wählen
- Schritt 2: Die Voraussetzungen prüfen
- Schritt 3: Lernen, mit Schule oder im Selbststudium
- Schritt 4: Den Antrag stellen, bei der richtigen Stelle und rechtzeitig
- Schritt 5: Die Kenntnisüberprüfung
- Schritt 6: Erlaubnis erhalten und die Praxis anmelden
- Wie lange dauert der Weg?
- Was kostet der Weg?
- Wenn Sie ärztlich behandeln möchten
- Drei Missverständnisse
Heilpraktiker wird man nicht durch einen Ausbildungsabschluss, sondern durch eine behördliche Erlaubnis. Das Heilpraktikergesetz sagt es in einem Satz: „Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.“ (§ 1 Abs. 1 HeilprG)1 Die Erlaubnis erhalten Sie, wenn Sie das 25. Lebensjahr vollendet haben, die weiteren Voraussetzungen der Ersten Durchführungsverordnung erfüllen und die Kenntnisüberprüfung beim Gesundheitsamt bestehen: zuerst schriftlich mit 60 Fragen in zwei Stunden, danach mündlich-praktisch.23 Eine bestimmte Schule, eine Mindeststundenzahl oder ein Ausbildungsnachweis steht in keiner dieser Vorschriften.
Dieser Artikel führt Sie durch die sechs Schritte, nennt die Fristen, die je Stelle gelten, und zeigt einen belegten Kostenrahmen.
Die sechs Schritte auf einen Blick
| Schritt | Was Sie tun | Rechtsgrundlage | Worauf es ankommt |
|---|---|---|---|
| 1 | Erlaubnisart wählen | § 1 HeilprG; BVerwG-Rechtsprechung zur Teilbarkeit | voll, Psychotherapie oder sektoral im eigenen Gesundheitsfachberuf |
| 2 | Voraussetzungen prüfen | § 2 Abs. 1 1. DVO | Alter, Schulabschluss, Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung |
| 3 | Lernen | keine Ausbildungspflicht | Schule, Fernlehrgang oder Selbststudium; Fernlehrgänge brauchen eine ZFU-Zulassung |
| 4 | Antrag stellen | § 3 Abs. 1 1. DVO; Landesrecht | Antragsstelle und Prüfungsstelle sind oft verschieden; Fristen je Stelle |
| 5 | Kenntnisüberprüfung | § 2 Abs. 1 Buchst. i 1. DVO; Leitlinien Nr. 2 bis 5 | schriftlich, dann mündlich-praktisch; beide Teile müssen bestanden werden |
| 6 | Erlaubnis erhalten, Praxis anmelden | § 3 Abs. 2 1. DVO; Landesrecht | Bescheid der Erlaubnisbehörde; je nach Land Anzeige der Praxisaufnahme |
Schritt 1: Die passende Erlaubnis wählen
Die Heilpraktikererlaubnis ist teilbar. Das Bundesverwaltungsgericht formuliert: „In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Heilpraktikererlaubnis teilbar ist.“4 Daraus ergeben sich drei Wege:
- Erlaubnis ohne Beschränkung („großer Heilpraktiker“): Sie umfasst die Heilkunde in ihrer ganzen Breite, mit Ausnahme der Zahnheilkunde und der übrigen Arztvorbehalte. Geprüft wird nach dem vollen Programm der Leitlinien.
- Erlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie: anerkannt seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.1993 (3 C 34.90), auf das sich das Gericht 2019 ausdrücklich bezieht.4 Die schriftliche Prüfung umfasst 28 Fragen in 60 Minuten.3
- Sektorale Erlaubnis für Angehörige eines Gesundheitsfachberufs, etwa in der Physiotherapie, Logopädie oder Podologie. Die Überprüfung beschränkt sich auf die Lücke zwischen Berufsausbildung und eigenverantwortlicher Heilkunde; viele Länder prüfen nur mündlich oder entscheiden nach Aktenlage.
Welche Erlaubnis zu Ihrer Ausgangslage passt, erklärt der Artikel Welche Heilpraktikererlaubnis passt zu mir?. Die Unterschiede in Prüfungsumfang und Berufsbezeichnung finden Sie dort in einer Tabelle.
Für die Behandlung von Tieren gibt es diesen Weg nicht: Das Heilpraktikergesetz erfasst nur die Heilkunde „bei Menschen“ (§ 1 Abs. 2 HeilprG).5 Tierheilpraktiker brauchen keine Erlaubnis und legen keine amtliche Prüfung ab; was für sie gilt, steht im Bereich Tierheilpraktiker.
Schritt 2: Die Voraussetzungen prüfen
§ 2 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zählt auf, wann die Erlaubnis nicht erteilt wird.2 Anwendbar sind heute fünf Gründe:
- Sie haben das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet (Buchst. a).
- Sie können nicht „mindestens abgeschlossene Volksschulbildung“ nachweisen (Buchst. d). Die Behörden verlangen heute einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss, etwa Bayern in Nr. 3.2 seiner Vollzugsbekanntmachung.6
- Ihnen fehlt die sittliche Zuverlässigkeit, insbesondere bei schweren strafrechtlichen Verfehlungen (Buchst. f).
- Sie sind gesundheitlich ungeeignet (Buchst. g).
- Die Überprüfung durch das Gesundheitsamt ergibt, dass von Ihnen eine Gefahr für die Gesundheit ausgehen würde (Buchst. i).
Zwei weitere Buchstaben stehen noch im Text, gelten aber nicht mehr: Die Pflicht zur deutschen Staatsangehörigkeit (Buchst. b) hat das Bundesverfassungsgericht 1988 für nichtig erklärt (1 BvR 482/84).2 Das Verbot, die Heilkunde neben einem anderen Beruf auszuüben (Buchst. h), ist laut Bayerischer Vollzugsbekanntmachung mit Art. 12 GG nicht vereinbar; ein nebenberuflicher Einstieg ist also zulässig.6 Wer die anwendbaren Voraussetzungen erfüllt, hat nach derselben Bekanntmachung einen Rechtsanspruch auf die Erlaubnis.6
Führungszeugnis und ärztliches Attest stehen nicht im Verordnungstext. Sie sind die Form, in der die Länder Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung nachweisen lassen, und die Anforderungen weichen ab: In Bayern dürfen beide Dokumente nicht älter als drei Monate sein, in Niedersachsen und Bremen nicht älter als einen Monat. Die Übersicht je Land steht im Artikel Voraussetzungen für die Heilpraktikererlaubnis.
Schritt 3: Lernen, mit Schule oder im Selbststudium
Das Recht schreibt keine Ausbildung vor. Die Verordnung verlangt eine „Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten“, keine Prüfung über einen bestimmten Ausbildungsgang.2 Was geprüft wird, regeln die Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien des Bundesgesundheitsministeriums, bekannt gemacht im Bundesanzeiger am 22.12.2017 (BAnz AT 22.12.2017 B5) und in Kraft seit 22.03.2018; das Ministerium nennt diese Fassung weiterhin als geltend.37 Die Leitlinien gliedern den Stoff in sechs Bereiche: Recht, Qualitätssicherung und Hygiene, Notfälle, Kommunikation, medizinische Kenntnisse mit 17 Erkrankungsbereichen sowie anwendungsorientierte Kenntnisse wie Anamnese, Untersuchung und invasive Maßnahmen. Wie Sie diese Gliederung als Lernplan nutzen, beschreibt der Artikel Prüfungsinhalte nach den Leitlinien.
Für die Vorbereitung gibt es drei Grundformen:
- Fernlehrgang: Er braucht eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Ohne Zulassung ist der Vertrag nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG).8 Am 19.10.2026 waren 25 Fernlehrgänge für die Erlaubnis ohne Beschränkung, 19 für die Psychotherapie und 2 sektorale Lehrgänge zugelassen.9
- Präsenz- oder Hybridschule: Unterricht am Abend, am Wochenende oder in Vollzeit an einem festen Ort.
- Selbststudium: rechtlich möglich, weil die Überprüfung keinen Ausbildungsnachweis voraussetzt.
Für den praktischen Teil der mündlichen Prüfung (Untersuchung, Injektionstechnik) setzen einzelne Fernlehrgänge Präsenztage voraus. So weist die ZFU beim Lehrgang der Isolde-Richter-Schule einen Präsenz-Praxiskurs für 590 € aus, der zusätzlich zu den Lehrgangskosten anfällt.9 Alle Lehrgänge mit ZFU-Nummer, Dauer und Kosten finden Sie im Kursvergleich.
Schritt 4: Den Antrag stellen, bei der richtigen Stelle und rechtzeitig
Über den Antrag entscheidet nach § 3 Abs. 1 der Verordnung „die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt“.2 Welche Behörde das ist und welches Gesundheitsamt prüft, regelt jedes Land selbst. Die Leitlinien verlangen, die Überprüfungen „auf eine oder einige wenige zuständige Stellen pro Land“ zu konzentrieren (Nr. 2.1).3 Die Folge: Oft stellen Sie den Antrag an Ihrem Wohnort, geprüft werden Sie aber zentral.
| Land (Beispiel) | Hier stellen Sie den Antrag | Hier werden Sie geprüft |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | eine von fünf zentralen Stellen für die vier Regierungsbezirke und den Stadtkreis Stuttgart (LRA Heilbronn, Stadt Stuttgart, LRA Karlsruhe, LRA Breisgau-Hochschwarzwald, LRA Tübingen)10 | dieselbe Stelle (in Stuttgart das Gesundheitsamt) |
| Brandenburg | Gesundheitsamt des Wohnorts, persönlich | Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Potsdam für das ganze Land11 |
| Thüringen | Landkreis oder kreisfreie Stadt | Gesundheitsamt der Stadt Erfurt12 |
| Hamburg | Landesprüfungsamt für Heilberufe, nur online | Landesprüfungsamt für Heilberufe13 |
Die Fristen liegen weit vor dem Prüfungstag und sind je Stelle verschieden. Einige Beispiele für den Märztermin:
- Brandenburg: Anmeldung nur vom 1. bis 31. Dezember des Vorjahres, mit Einzahlung der Gebühren im selben Zeitraum.11
- Sachsen: Antragsfenster vom 1. Oktober bis 15. Dezember des Vorjahres; für den 17.03.2027 also bis 15.12.2026.14
- Hamburg: Anmeldezeitraum 1. Juli bis 31. Dezember des Vorjahres.13
Hinzu kommen Engpässe. Die Stadt Köln nimmt für 2027 keine Anmeldungen mehr an: „Anmeldungen für die Überprüfungstermine im Jahr 2027 sind aus Kapazitätsgründen nicht mehr möglich.“15 Das Landratsamt Heilbronn meldet für März 2027 keine freien Plätze mehr.16 Das Gesundheitsamt Erfurt nennt eine Wartezeit von „1 bis 2 Jahre“ ab Eingang der Unterlagen; das Thüringer Landesportal spricht von etwa 6 bis 12 Monaten.12 Welche Stelle für Ihren Wohnort zuständig ist und welche Frist dort gilt, zeigt der Prüfungsstellen-Atlas.
Schritt 5: Die Kenntnisüberprüfung
Die Überprüfung besteht aus zwei Teilen, die nacheinander stattfinden (Leitlinien Nr. 2.2).3
Schriftlich: 60 Fragen im Antwort-Wahl-Verfahren, Bearbeitungszeit zwei Stunden. Bestanden ist, wer mindestens drei Viertel richtig beantwortet, also 45 von 60 (Nr. 3).3 In fast allen Ländern findet der schriftliche Teil am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober statt; der nächste Termin ist der 17.03.2027.14 Schleswig-Holstein prüft an eigenen Terminen, zuletzt am 03.09.2026, als nächstes am 03.03.2027, und zwar digital auf dem eigenen Gerät.17
Mündlich-praktisch: höchstens 60 Minuten je Person, bis zu vier Personen gemeinsam, geleitet von einem Arzt, mit beteiligten Heilpraktikern (Nr. 4).3 Zum Bereich Anamnese und Untersuchung gehören „auch praktische Aufgaben“.
Rechtlich ist die Überprüfung keine Leistungsprüfung, sondern Gefahrenabwehr: Maßstab ist, ob die Ausübung der Heilkunde durch Sie „eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde“ (§ 2 Abs. 1 Buchst. i 1. DVO).2 Wer einen der beiden Teile nicht besteht, erhält keine Erlaubnis (Leitlinien Nr. 2.3).3 Einzelheiten zu Ablauf, Bestehensgrenze und Ländern mit eigenen Regeln stehen im Artikel Heilpraktikerprüfung: Ablauf, Fragen, Bestehensgrenze.
Schritt 6: Erlaubnis erhalten und die Praxis anmelden
Nach bestandener Überprüfung erteilt die Erlaubnisbehörde den Bescheid. Laut § 3 Abs. 2 der Verordnung wird er Ihnen „und der zuständigen Ärztekammer“ zugestellt; das Gesundheitsamt erhält eine Abschrift.2 Mit der Erlaubnis führen Sie die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ (§ 1 Abs. 3 HeilprG).1 Bei beschränkten Erlaubnissen empfiehlt Bayern einen Zusatz, etwa „Heilpraktiker oder Heilpraktikerin, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“.6
Für den Start in die Praxis sind mehrere Punkte belegt:
- Anzeige: In Bayern ist der Beginn der selbstständigen Tätigkeit dem Gesundheitsamt anzuzeigen, mit Nachweis einer Haftpflichtversicherung (Art. 10 Abs. 3 GDG); Nordrhein-Westfalen verlangt die Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 1a Abs. 2 GBerG).1819 Baden-Württemberg sieht in seiner Verwaltungsvorschrift vor, dass die Praxisaufnahme beim Gesundheitsamt angezeigt und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden soll (HP-VwV Nr. 9).20 In Berlin ist für die Anzeige des Tätigkeitsbeginns das Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständig (§ 14 Abs. 1 GDG).21
- Kein Umherziehen: Die Erlaubnis „berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen“ (§ 3 HeilprG).1
- Steuer: Heilpraktiker gehören zu den freien Berufen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG); Heilbehandlungen im Rahmen der Tätigkeit als Heilpraktiker sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG).2223
- Grenzen: Verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur abgeben, wer eine ärztliche Verschreibung vorlegt (§ 48 AMG); Heilpraktiker können also nicht verschreiben.24 Welche Tätigkeiten Ärzten vorbehalten bleiben, erklärt der Artikel Was darf ein Heilpraktiker und was nicht?
Wie lange dauert der Weg?
Eine gesetzliche Mindestdauer gibt es nicht. Belegbar sind drei Zeitblöcke:
| Zeitblock | Belegter Rahmen | Quelle |
|---|---|---|
| Vorbereitung im Fernlehrgang (großer HP) | 9 bis 36 Monate laut ZFU-Angaben der 25 zugelassenen Lehrgänge; angegebener Lernaufwand 4,5 bis 40 Stunden je Woche (eigene Auswertung) | ZFU, Stand 19.10.20269 |
| Antrag bis schriftlicher Termin | je nach Stelle rund zweieinhalb bis fünfeinhalb Monate (eigene Rechnung ab Ende bzw. Beginn des Antragsfensters; z. B. Brandenburg Dezember für März, Sachsen 1.10. bis 15.12. für März) | Potsdam, Dresden1114 |
| schriftlicher bis mündlicher Teil | z. B. „ca. 4 Wochen“ in Sachsen, „frühestens 4 Wochen“ in Schleswig-Holstein; in Niedersachsen nach dem Märztermin bis Ende September | Görlitz, Nordfriesland, NI-Richtlinie Nr. 6.6.6251726 |
Hinzu kommen Wartezeiten bei ausgebuchten Stellen (Köln, Heilbronn, Erfurt, siehe Schritt 4).
Was kostet der Weg?
Die Kosten setzen sich aus drei Blöcken zusammen: Vorbereitung, Behördengebühren und gegebenenfalls Wiederholung.
Vorbereitung: Die 25 ZFU-zugelassenen Fernlehrgänge für die Erlaubnis ohne Beschränkung kosten laut ZFU zwischen 1.797 € und 9.900 €, der Median liegt bei 3.456 € (eigene Auswertung, Stand 19.10.2026).9 Die ZFU weist darauf hin, dass sich Kosten seit Redaktionsschluss geändert haben können.
Behördengebühren: Sie hängen vom Land und oft von der einzelnen Stelle ab. Belegte Beispiele für die volle Erlaubnis bei Bestehen:
| Land / Stelle | Summe bei Bestehen | Grundlage |
|---|---|---|
| Berlin | 400 € | Tarifstelle 27050 GesPflGebO (Rahmen 250 bis 500 € seit 29.11.2025)2728 |
| Hessen (Landesrecht) | 654 € zuzüglich Beisitzer-Auslagen | VwKostO-MFG Nr. 3411, 3421, 342229 |
| Köln | „circa 550 Euro“ | Stadt Köln15 |
| Hamburg | 840 € | Landesprüfungsamt, gültig ab 01.01.202613 |
| Sachsen (Wohnsitz Dresden) | 600 € Görlitz + 150 € Dresden = 750 € | Görlitz, Dresden (eigene Summe)2514 |
| Baden-Württemberg | 760 € (Tübingen, Breisgau-Hochschwarzwald) bis 1.094 € (Stuttgart) je nach Stelle | Gebührenverordnungen der fünf Stellen30 |
| Brandenburg | 1.230 € | GebOMGS Tarifstellen 7.14.2.1, 7.14.2.2, 7.14.3.131 |
Alle Länder mit Tarifstellen enthält die Gebührentabelle.
Beispielrechnung (eigene Rechnung aus belegten Werten): Ein Fernlehrgang zum Median von 3.456 € plus Berliner Gebühr von 400 € ergibt 3.856 €. Mit demselben Lehrgang und Wohnsitz in Brandenburg (1.230 €) sind es 4.686 €. Nicht enthalten sind Fachbücher, Untersuchungsinstrumente, Führungszeugnis, Attest und Fahrtkosten.
Wiederholung: Eine eigene Wiederholungsgebühr weisen die Länder nicht aus; bei einem neuen Antrag fallen die Gebühren erneut an. Schleswig-Holstein formuliert: „Bei Wiederholung der Überprüfung fallen die Gebühren erneut an.“17
Förderung und Steuer: In der Weiterbildungssuche der Bundesagentur für Arbeit tragen 5 der 46 ZFU-Lehrgänge das Kennzeichen „Bildungsgutschein“ (Stand 19.10.2026).32 Ausbildungskosten sind Werbungskosten nur, wenn Sie bereits eine Erstausbildung abgeschlossen haben (§ 9 Abs. 6 EStG); sonst sind sie bis 6.000 € im Jahr als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).33 Einzelheiten stehen unter Förderung und Bildungsurlaub. Eine Steuerberatung ersetzt das nicht.
Wenn Sie ärztlich behandeln möchten
Die Heilpraktikererlaubnis ist kein Weg zu ärztlichen Befugnissen. Verschreibungspflichtige Arzneimittel bleiben an eine ärztliche Verschreibung gebunden (§ 48 AMG), und die ärztliche Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung „wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht“ (§ 15 Abs. 1 SGB V).2434 Laut dem empirischen Gutachten für das Bundesgesundheitsministerium werden die Leistungen von Heilpraktikern „größtenteils von Patientinnen und Patienten selbst finanziert“.35 Wer diese Grenzen nicht akzeptieren möchte, braucht die Approbation. Welche Wege Berufstätige und Berufswechsler zum Medizinstudium haben, beschreibt der Ratgeber zum Quereinstieg in die Medizin; einen Überblick über Studienplatzvergabe und Zulassung gibt medizinstudium-in-deutschland.de.
Drei Missverständnisse
- „Ohne Schule keine Zulassung zur Prüfung.“ Falsch. Die Verordnung verlangt keinen Ausbildungsnachweis; die Kenntnisse werden in der Überprüfung festgestellt.2
- „Die Prüfung ist überall gleich.“ Der schriftliche Fragebogen ist in fast allen Ländern derselbe (Schleswig-Holstein prüft an eigenen Terminen), aber Fristen, Gebühren, Dauer der mündlichen Prüfung und die Regeln zur Wiederholung unterscheiden sich je Land. Baden-Württemberg etwa begrenzt die Wiederholungen auf höchstens drei (HP-VwV Nr. 5.4.1).20
- „Neben dem Beruf geht das nicht.“ Das Verbot der Doppeltätigkeit in Buchst. h der Verordnung ist nicht mehr anwendbar; ein nebenberuflicher Start ist zulässig.6
Fußnoten
-
Heilpraktikergesetz, §§ 1, 3, 5, zuletzt geändert durch Art. 17e G v. 23.12.2016, https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2 ↩3
-
Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, §§ 2, 3, mit Fußnote zur Nichtigkeit von § 2 Abs. 1 Buchst. b (BVerfG, 10.05.1988, 1 BvR 482/84), https://www.gesetze-im-internet.de/heilprgdv_1/BJNR002590939.html (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7 ↩8
-
Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern vom 07.12.2017, BAnz AT 22.12.2017 B5, Nr. 1 bis 5, https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/content/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/BAnz%20AT%2022.12.2017%20B5.pdf. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7 ↩8
-
BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 – 3 C 8.17, Rn. 22, https://www.bverwg.de/de/101019U3C8.17.0. ↩ ↩2
-
§ 1 Abs. 2 HeilprG: Ausübung der Heilkunde ist jede Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden „bei Menschen“, https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html (abgerufen 24.10.2026). ↩
-
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention, Bekanntmachung Vollzug des Heilpraktikergesetzes vom 11.02.2025, BayMBl. 2025 Nr. 102, Nr. 2, 3.2, 3.4, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2122_1_G_15011/true. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5
-
Bundesministerium für Gesundheit, Seite zu den Leitlinien (Stand 15.12.2025), https://www.bundesgesundheitsministerium.de/heilpraktikeranwaerter-leitlinie. ↩
-
§ 7 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/fernusg/__7.html. ↩
-
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht, Lehrgangssuche und Detailseiten der Lehrgänge, abgerufen 19.10.2026, https://zfu.de/lehrgangssuche; Median, Spannen und Dauer sind eigene Auswertungen der ZFU-Angaben. ↩ ↩2 ↩3 ↩4
-
§ 2 Abs. 1 und 2 Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung Baden-Württemberg, https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-NNLBW00007D60 (abgerufen 19.10.2026). ↩
-
Landeshauptstadt Potsdam, Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung, https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000008102.php (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2 ↩3
-
Stadt Erfurt, Leistung „Heilpraktikerprüfung“, https://www.erfurt.de/ef/de/rathaus/bservice/leistungen/leistung-2004.htmc; Wartezeit laut Landesportal: https://e-gesundheitsamt.thueringen.de/themen/berufsleben/anmeldung-zur-amtsaerztlichen-kenntnisueberpruefung-heilpraktikererlaubnis (beide abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2
-
Sozialbehörde Hamburg, Landesprüfungsamt für Heilberufe, Hinweise „Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz“, Stand 03/2026, https://dokumente.hamburg.de/resource/blob/31346/a5319034fa8ddc9c6dc952103f6ca779/hinweise-heilpraktiker-uneingeschraenkt-data.pdf. ↩ ↩2 ↩3
-
Landeshauptstadt Dresden, Heilberufe, Termine 17.03.2027 und 13.10.2027 mit Antragsfristen, https://www.dresden.de/de/rathaus/dienstleistungen/heilberuf.php (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4
-
Stadt Köln, Heilpraktikererlaubnis, https://www.stadt-koeln.de/service/produkt/heilpraktikererlaubnis (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2
-
Landratsamt Heilbronn, Allgemeine Heilpraktikerüberprüfung, https://service.landkreis-heilbronn.de/ihr-anliegen/gesundheit--verbraucherschutz/allgemeine-heilpraktikerueberpruefung (abgerufen 19.10.2026). ↩
-
Kreis Nordfriesland, Heilpraktiker, https://www.nordfriesland.de/Dienste-Leistungen/Dienstleistungen-A-Z/Subdomains/Heilpraktiker/ (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2 ↩3
-
Bayerisches Gesundheitsdienstgesetz (GDG) vom 10.05.2022 (GVBl. S. 182), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 26.03.2026 (GVBl. S. 75), Art. 10 Abs. 2 und 3, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGDG-10 (abgerufen 23.10.2026). ↩
-
Gesundheitsfachberufegesetz NRW vom 18.12.2014 (GV. NRW. S. 930), Fassung gültig ab 01.07.2025, § 1a Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 7, https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01072025-gesetz-ueber-die-berufsausuebung-der-gesundheitsfachberufe/ (abgerufen 23.10.2026); Anwendung auf Heilpraktiker: Stadt Köln, Heilpraktikererlaubnis, Abschnitt „Praxisanmeldung“, https://www.stadt-koeln.de/service/produkt/heilpraktikererlaubnis (abgerufen 23.10.2026). ↩
-
Heilpraktiker-Verwaltungsvorschrift Baden-Württemberg vom 21.03.2025, GABl. 2025 S. 460, Nr. 5.4.1 und 9, https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000043914. ↩ ↩2
-
Bezirksamt Lichtenberg, Gesundheitsamt, Heilpraktikerbereich, https://www.berlin.de/ba-lichtenberg/auf-einen-blick/buergerservice/gesundheit/artikel.334742.php (abgerufen 19.10.2026). ↩
-
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html. ↩
-
§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html. ↩
-
§ 48 Abs. 1 Arzneimittelgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__48.html. ↩ ↩2
-
Landkreis Görlitz, Ansprechpartner und Informationen, aktualisiert 28.10.2025, https://www.kreis-goerlitz.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=349&id=421198. ↩ ↩2
-
Niedersachsen, Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, RdErl. v. 10.04.2025, Nds. MBl. 2025 Nr. 208, https://soziales.niedersachsen.de/download/219291/Richtline_Heilpraktiker.pdf. ↩
-
Gesundheits- und Pflegewesengebührenordnung Berlin, Abschnitt II, Tarifstelle 27050, gültig ab 29.11.2025, https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-NNLBE00004885NN00000000010. ↩
-
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, Gesundheitsamt, Gebühren, https://www.berlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg/politik-und-verwaltung/aemter/gesundheitsamt/heilpraktikerbereich/gebuehren-380173.php (abgerufen 19.10.2026). ↩
-
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege, GVBl. 2026 Nr. 11, Verwaltungskostenverzeichnis Nr. 34, https://verkuendung.hessen.de/sites/verkuendung.hessen.de/files/veroeffentlichungsplattform_plugin/published/1268/GVBl_2026_Nr_11_Regelungstext.pdf. ↩
-
LRA Tübingen, Infoblatt Heilpraktiker allgemein, https://www.kreis-tuebingen.de/gesundheit_+lebensmittel/gesundheit/heilpraktiker; LRA Breisgau-Hochschwarzwald, Gebührenverzeichnis Stand 01.06.2026, https://www.breisgau-hochschwarzwald.de/site/Breisgau-Hochschwarzwald-ROOT/get/params_E-1154558177/2853180/20260601_Gebuehrenverzeichnis_LRA_BHS.pdf; Stadt Stuttgart, https://www.stuttgart.de/organigramm/leistungen/heilpraktikererlaubnis-beantragen-allgemeine-heilpraktikererlaubnis (alle abgerufen 19.10.2026). ↩
-
Gebührenordnung des MGS Brandenburg, zuletzt geändert durch VO vom 18.11.2025, Tarifstellen 7.14.2.1 (554 €), 7.14.2.2 (487 €), 7.14.3.1 (189 €), https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomgs. ↩
-
Bundesagentur für Arbeit, Weiterbildungssuche „mein NOW“, Abfrage aller 46 ZFU-Lehrgänge am 19.10.2026, https://rest.mein-now.de/now-prod/suche/pc/v1/bildungsangebot. ↩
-
§ 9 Abs. 6 EStG, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html; § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html. ↩
-
§ 15 Abs. 1 SGB V, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__15.html. ↩
-
Bundesministerium für Gesundheit, Kurzbericht zum empirischen Gutachten zum Heilpraktikerwesen, Stand Oktober 2024, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Kurzberichte/Kurzbericht_empirisches_HP-Gutachten.pdf. ↩
Quellen
Abgerufen und geprüft am 19.10.2026.
- Heilpraktikergesetz (HeilprG)
- Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO)
- Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern, BAnz AT 22.12.2017 B5
- BMG: Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern
- Bayern: Bekanntmachung Vollzug des Heilpraktikergesetzes, BayMBl. 2025 Nr. 102
- BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 – 3 C 8.17
- ZFU-Lehrgangssuche
- Fernunterrichtsschutzgesetz § 7
- Baden-Württemberg: Heilpraktiker-Verwaltungsvorschrift (HP-VwV) vom 21.03.2025
- Baden-Württemberg: § 2 Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung
- Berlin: GesPflGebO Abschnitt II, Tarifstelle 27050
- Berlin, Gesundheitsamt Tempelhof-Schöneberg: Gebühren Heilpraktikerbereich
- Brandenburg: Gebührenordnung MGS (GebOMGS)
- Brandenburg, Landeshauptstadt Potsdam: Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung
- Stadt Köln: Heilpraktikererlaubnis
- Landratsamt Heilbronn: Allgemeine Heilpraktikerüberprüfung
- Stadt Erfurt: Heilpraktikerprüfung
- Kreis Nordfriesland: Heilpraktiker
- Hamburg, Hinweise Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (uneingeschränkt), Stand 03/2026
- Hessen: Verwaltungskostenordnung MFG, GVBl. 2026 Nr. 11
- Landeshauptstadt Dresden: Heilberufe
- Landkreis Görlitz: Heilpraktikerüberprüfung, Ansprechpartner und Kosten
- Arzneimittelgesetz § 48
- SGB V § 15
- Einkommensteuergesetz § 18
- Umsatzsteuergesetz § 4
- Einkommensteuergesetz § 9 und § 10
- in vivo GmbH: Kurzbericht zum BMG-geförderten Forschungsvorhaben „Empirisches Gutachten zum Heilpraktikerwesen“ (Stand Oktober 2024)
- Niedersachsen: Richtlinie Heilpraktikergesetz, Nds. MBl. 2025 Nr. 208
- Berlin, Gesundheitsamt Lichtenberg: Heilpraktikerbereich
- Thüringen, eGesundheitsamt: Anmeldung zur amtsärztlichen Kenntnisüberprüfung
- LRA Tübingen: Heilpraktiker
- LRA Breisgau-Hochschwarzwald: Gebührenverzeichnis Stand 01.06.2026
- Stadt Stuttgart: Allgemeine Heilpraktikererlaubnis beantragen
- Bundesagentur für Arbeit: Weiterbildungssuche mein NOW (Schnittstelle)
- Einkommensteuergesetz § 10
- Bayern: Gesundheitsdienstgesetz (GDG) vom 10.05.2022, Art. 10
- Nordrhein-Westfalen: Gesundheitsfachberufegesetz NRW (GBerG) vom 18.12.2014, Fassung gültig ab 01.07.2025
