heilpraktiker-ausbildung.eu

Heilpraktiker für Psychotherapie: Welche Berufsbezeichnung ist erlaubt?

Angaben geprüft am

Inhalt dieser Seite
  1. Warum es keine gesetzliche Bezeichnung gibt
  2. Was die Behörden empfehlen: die Formulierungen im Vergleich
  3. Zwei Bezeichnungen, die Sie nicht führen dürfen
  4. Praxisschild, Visitenkarte, Briefkopf: beide Teile gleich groß
  5. Website und Werbung: was zusätzlich gilt
  6. So setzen Sie es in der Praxis um
  7. Weiterlesen

Eine gesetzlich festgelegte Berufsbezeichnung für den Heilpraktiker für Psychotherapie gibt es nicht. Fest steht nur, was verboten ist: „Psychotherapeut“ dürfen ausschließlich Ärzte und approbierte Psychotherapeuten führen, wer es trotzdem tut, riskiert bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 132a StGB).12 Bayern empfiehlt „Heilpraktiker oder Heilpraktikerin, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“, Hessen „Heilpraktiker eingeschränkt für Psychotherapie“.34

Wie sich die Approbation und die Heilpraktikererlaubnis grundsätzlich unterscheiden, erklärt der Artikel Heilpraktiker für Psychotherapie oder Psychotherapeut?. Hier geht es um die praktische Frage danach: Was darf auf Ihr Praxisschild, Ihre Visitenkarte und Ihre Website?

Warum es keine gesetzliche Bezeichnung gibt

Das Heilpraktikergesetz erwähnt eine Berufsbezeichnung genau einmal. In § 1 Abs. 3 heißt es über Personen, die die Heilkunde „bisher berufsmäßig ausgeübt“ haben: „er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker"“.5 Eine auf die Psychotherapie beschränkte Erlaubnis kennt das Gesetz von 1939 nicht. Sie geht auf das Bundesverwaltungsgericht zurück, das 1993 seine frühere Rechtsprechung aufgab. In derselben Entscheidung heißt es nach der Wiedergabe bei dejure.org, der Zwang, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen, wäre für diesen Personenkreis „unverhältnismäßig belastend“.6

Vorschläge für eine bundesweite Regel gab es 2017. Die Leitlinien des Bundesgesundheitsministeriums zur Heilpraktikerüberprüfung, deren Regeln zur sektoralen Erlaubnis die Länder auch auf die Psychotherapie anwenden (so Bayern in Nr. 5.2.5 seiner Vollzugsbekanntmachung),3 haben „Vorschläge zur Festlegung einer einheitlichen Berufsbezeichnung bei einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis“ ausdrücklich „nicht aufgegriffen“. Begründung: Wesentliche Entscheidungen im Bereich der Grundrechtsausübung müsse der Gesetzgeber selbst treffen (Parlamentsvorbehalt).7

Die Folge: Welche Bezeichnung auf Ihr Schild gehört, legen weder Gesetz noch Verordnung fest. Die Länder füllen die Lücke mit Verwaltungsvorschriften und Merkblättern, und die klingen nicht überall gleich.

Was die Behörden empfehlen: die Formulierungen im Vergleich

Land / Stelle Formulierung Art der Vorgabe
Bayern (Vollzugsbekanntmachung Nr. 3.4) „Heilpraktiker oder Heilpraktikerin, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ „als rechtlich unbedenklich“ empfohlen
Hessen (Richtlinien 2019 Nr. 5.2) „Heilpraktikerin beziehungsweise Heilpraktiker eingeschränkt für Psychotherapie“ „als rechtlich unbedenklich“ empfohlen; Richtlinien gültig bis 31.12.2026
Mecklenburg-Vorpommern (Merkblatt Vorpommern-Greifswald) „Heilpraktiker/Heilpraktikerin beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ Merkblatt: Inhaber „führt die Bezeichnung“
Brandenburg (Richtlinie 2012 Nr. 4.4, 4.5.2 und Anlage 2) „Heilpraktikerin/Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ Erlaubnismuster: Inhaber „hat die Berufsbezeichnung … zu führen“; die Erlaubnis „berechtigt nicht zur Führung der uneingeschränkten Berufsbezeichnung“
Nordrhein-Westfalen (Muster bis 2018) „Heilpraktikerin/Heilpraktiker (Psychotherapie)“ Erlaubnismuster der Richtlinien von 1999; 2018 aufgehoben

Quellen: BayVV Nr. 3.4; Hessische Richtlinien Nr. 5.2; Merkblatt Vorpommern-Greifswald; Brandenburger Richtlinie Nr. 4.4 und Anlage 2; NRW-Richtlinien Anlage 2 und Landtag NRW Drs. 17/5535.34891011

Die bayerischen Gesundheitsämter übernehmen die Empfehlung der Vollzugsbekanntmachung in ihre Merkblätter und Infoseiten, so Würzburg, Landshut und Nürnberg.121314 Die nordrhein-westfälische Klammerform stammt aus dem Erlaubnismuster von 1999. Die Landesregierung hat die Richtlinien aber nach eigener Angabe „im Frühjahr 2018 aufgehoben“; seither richtet sich die Überprüfung dort nach den Bundes-Leitlinien, die eine einheitliche Bezeichnung ausdrücklich nicht regeln.117

Zwei Dinge haben alle Formulierungen gemeinsam. Sie enthalten das Wort „Heilpraktiker“, und sie machen die Beschränkung auf die Psychotherapie im selben Atemzug sichtbar. „Heilpraktiker für Psychotherapie“ ist eine gängige Kurzform, auch in diesem Artikel. In keiner der oben genannten Vorschriften steht sie als empfohlene Bezeichnung.

Zwei Bezeichnungen, die Sie nicht führen dürfen

„Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“. § 1 Abs. 1 PsychThG ist eindeutig: Die Bezeichnung darf „von anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht geführt werden“.1 § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB nennt „Psychotherapeut“ ausdrücklich unter den geschützten Berufsbezeichnungen und droht „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder … Geldstrafe“ an.2

Der Schutz endet nicht beim exakten Wort. Nach § 132a Abs. 2 StGB stehen den geschützten Bezeichnungen solche gleich, „die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind“.2 Die bayerischen Merkblätter formulieren es für die Praxis so: Das unbefugte Führen der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ sei „ebenso strafbar wie das Führen von Bezeichnungen, die ihr zum Verwechseln ähnlich sind“.1213 Welche Wortverbindungen im Einzelfall zum Verwechseln ähnlich sind, legt das Gesetz nicht fest. Darüber entscheiden Staatsanwaltschaft und Gericht im konkreten Fall.

„Heilpraktiker“ ohne Zusatz. Bayern regelt: Die beschränkte Erlaubnis „berechtigt nicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ oder „Heilpraktikerin“ ohne einschränkenden Zusatz“.3 Brandenburg sagt dasselbe mit anderen Worten.9 Dahinter steht der Umfang der Erlaubnis: Sie deckt nur die Psychotherapie ab, und zur Zuverlässigkeit gehört nach dem Urteil von 1993, dass die Person „sich auch nach Erteilung der Erlaubnis auf die Ausübung der Psychotherapie beschränken … wird“.6

Unabhängig davon gilt: Akademische Grade, Titel und Amtsbezeichnungen, die Sie nicht erworben haben, dürfen Sie nach § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB ohnehin nicht führen.2

Praxisschild, Visitenkarte, Briefkopf: beide Teile gleich groß

Die genaueste behördliche Aussage zur Gestaltung steht im Merkblatt des Gesundheitsamts Würzburg (Stand Dezember 2025). Die bayerische Empfehlung gilt dort als rechtlich unbedenklich, „wenn dabei in gleicher Intensität (z.B. gleiches Schriftbild, gleich große Buchstaben) sowohl das Innehaben einer Heilpraktikererlaubnis als auch deren Einschränkung auf das Gebiet der Psychotherapie zum Ausdruck kommt“.12

Für das Praxisschild heißt das: Name, „Heilpraktikerin“ und „beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ stehen in derselben Schrift und derselben Größe. Ein Schild, auf dem „PSYCHOTHERAPIE“ groß und „Heilpraktikerin, beschränkt auf …“ klein darunter steht, erfüllt die Bedingung nicht, unter der das Würzburger Gesundheitsamt die Bezeichnung als unbedenklich einstuft. Dasselbe gilt umgekehrt für ein großes „Heilpraktikerin“ mit einer kaum lesbaren Einschränkung.

Für Visitenkarte, Briefkopf, Rechnung und Stempel nennen die hier zitierten Vorschriften und Merkblätter keine eigenen Regeln. Die Würzburger Bedingung ist allgemein formuliert und passt auf jede Stelle, an der Sie Ihre Bezeichnung führen. Wer einheitlich dieselbe Zeile verwendet, muss nicht für jedes Medium neu überlegen.

Bescheid und Urkunde. Neben dem Bescheid stellen Behörden teils eine Urkunde aus.8 Das Gesundheitsamt Nürnberg weist darauf hin: „Zur Ausübung des Berufs berechtigt ausschließlich der Bescheid.“ Die Schmuckurkunde habe „lediglich einen dekorativen Charakter“; bei Behörden sei nur der Bescheid vorzulegen.14 Was Ihre Erlaubnis umfasst und welche Bezeichnung dazu passt, ergibt sich also aus dem Wortlaut Ihres Bescheids.

Website und Werbung: was zusätzlich gilt

Die eigene Website ist bei Heilpraktikern für Psychotherapie der am häufigsten genannte Werbekanal. Im empirischen Gutachten für das Bundesgesundheitsministerium gaben 59 Prozent der befragten Inhaber an, Werbung zu machen (979 von 1.659 Antworten). Bei der Frage nach den Werbekanälen (990 Antworten) nannten 85 Prozent eine Website, 33 Prozent Flyer und Broschüren.15 Auf der Website gelten die Regeln zur Bezeichnung genauso wie auf dem Schild. Dazu kommen drei Gesetze, die Werbung und Website betreffen.

Wettbewerbsrecht (UWG). Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über „die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, … Befähigung, Status, Zulassung“ enthält.16 Eine Bezeichnung, die eine Approbation oder eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis nahelegt, betrifft genau diese Merkmale. Bayern verlangt für beschränkte Erlaubnisse in Gesundheitsfachberufen ausdrücklich, die Bezeichnung dürfe „nicht irreführend im Sinn des Heilmittelwerberechts und des Wettbewerbsrechts sein“ (Nr. 3.5).3

Heilmittelwerbegesetz (HWG). Das HWG gilt für Werbung für Verfahren und Behandlungen, „soweit sich die Werbeaussage bezieht […] auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a).17 Nach dem Bundesgerichtshof erfasst es „allein die produktbezogene Werbung“, nicht die allgemeine Imagewerbung.18 Wo es greift, ist nach § 3 HWG irreführende Werbung unzulässig. Als Beispiele nennt das Gesetz unter anderem den Fall, dass „fälschlich der Eindruck erweckt wird“, „ein Erfolg“ könne „mit Sicherheit erwartet werden“, und unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben „über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen“.19

Impressum (DDG). Für geschäftsmäßige Websites gilt die Impressumspflicht des § 5 DDG. Nach Nr. 3 gehören dazu, „soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde“.20 Die Heilpraktikererlaubnis erteilt die untere Verwaltungsbehörde (§ 3 Abs. 1 1. DVO).21 Welche Angaben Ihr Impressum im Einzelnen braucht, klären Sie im Zweifel mit einer Rechtsberatung.

Für die Jahre 2017 bis 2022 konnte das Gutachten keine Verstöße von Heilpraktikern für Psychotherapie gegen das Heilmittelwerbegesetz identifizieren.15 Über einzelne Websites sagt dieser Befund nichts aus.

So setzen Sie es in der Praxis um

Aus den belegten Vorgaben ergibt sich eine kurze Prüfliste:

  • Wort „Heilpraktiker“ plus Beschränkung, etwa „Heilpraktikerin, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ oder, in Hessen, „Heilpraktikerin eingeschränkt für Psychotherapie“.34
  • Beide Teile gleich groß und im selben Schriftbild, auf Schild, Karte und Website.12
  • Kein „Psychotherapeut“, auch nicht in Wortverbindungen, die damit verwechselt werden können.12
  • Kein „Heilpraktiker“ ohne Zusatz.39
  • Bescheid als Maßstab, nicht die Urkunde.14
  • Merkblatt Ihrer Erlaubnisbehörde lesen. Die Hinweise unterscheiden sich von Land zu Land, schon im Wortlaut der empfohlenen Formulierung.

Im Einzelfall entscheiden die zuständige Behörde und gegebenenfalls ein Gericht. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie vor dem Druck des Praxisschilds bei der Behörde nach, die Ihre Erlaubnis erteilt hat.

Weiterlesen

Fußnoten

  1. § 1 Abs. 1 Psychotherapeutengesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/psychthg_2020/__1.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  2. § 132a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Strafgesetzbuch, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5

  3. Bekanntmachung Vollzug des Heilpraktikergesetzes vom 11.02.2025, BayMBl. 2025 Nr. 102, Nr. 3.4, 3.5 und 5.2.5, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2122_1_G_15011/true. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7

  4. Hessen, Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 03.12.2019, StAnz. 2019 S. 1384, gültig bis 31.12.2026, Nr. 5.2, https://www.lahn-dill-kreis.de/wp-content/uploads/2022/02/2020_Richtlinien_zur_Durchfuehrung_des_Heilpraktikergesetzes_Hessen__2019_.pdf. ↩ ↩2 ↩3

  5. § 1 Abs. 1 und 3 Heilpraktikergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/__1.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  6. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 – 3 C 34.90, Wortlaut nach der Zitatvernetzung von dejure.org, https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerwG&Datum=21.01.1993&Aktenzeichen=3%20C%2034.90. ↩ ↩2

  7. Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern, BAnz AT 22.12.2017 B5, Präambel, https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/content/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/BAnz%20AT%2022.12.2017%20B5.pdf. ↩ ↩2

  8. Landkreis Vorpommern-Greifswald, Merkblatt für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie (PDF vom 30.09.2026), Abschnitte „Urkunde“ und „Berufsbezeichnung“, https://www.kreis-vg.de/media/custom/3079_9603_1.PDF. ↩ ↩2

  9. Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vom 08.03.2012, ABl. 2012 S. 419, Nr. 4.4 und 4.5.2, https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-220831; Anlage 2 (Erlaubnismuster Psychotherapie), https://bravors.brandenburg.de/sixcms/media.php/66/Anlage%202.232043.pdf (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  10. Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes, RdErl. vom 18.05.1999, MBl. NRW. 1999 S. 812, Fassung 2008, Anlage 2, https://recht.nrw.de/lrmb/verwaltungsvorschrift/richtlinien-zur-durchfuehrung-des-heilpraktikergesetzes-rderl-d/. ↩

  11. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drs. 17/5535, Antwort der Landesregierung vom 25.03.2019, S. 2 f., https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-5535.pdf. ↩ ↩2

  12. Gesundheitsamt Stadt und Landkreis Würzburg, Merkblatt für Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärter (Stand: Dezember 2025), Abschnitt V. Berufsbezeichnungen Nr. 2, über Landkreis Schweinfurt, https://www.landkreis-schweinfurt.de/fileadmin/inhalt_service-info/SG22_Gesundheitsamt/Merkblatt_GA_WUE_Stand_12.24.PDF. ↩ ↩2 ↩3 ↩4

  13. Staatliches Gesundheitsamt Landshut, Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung (Stand: November 2025), Abschnitt „Berufsbezeichnungen“, https://www.landkreis-landshut.de/hostedmedia/21850/sg73_heilpraktiker_infoblatt_112025.pdf. ↩ ↩2

  14. Gesundheitsamt Nürnberg, Heilkundliche Berufe (Heilpraktikerprüfung), Abschnitte „Was ist der Unterschied zwischen Bescheid und Urkunde?“ und „Welche Berufsbezeichnung darf ich nach der Überprüfung verwenden?“, https://www.nuernberg.de/internet/gesundheitsamt/heilpraktiker_pruefung.html (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  15. in vivo GmbH, Empirisches Gutachten zum Heilpraktikerwesen, Abschlussbericht im Auftrag des BMG, Stand November 2024, Kap. 5.3.2.20, Tab. 156 und 157, S. 168–170, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Abschlussberichte/Endfassung_Empirisches_Gutachten_zum_Heilpraktikerwesen_in_DE.pdf. ↩ ↩2

  16. § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  17. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Heilmittelwerbegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__1.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  18. BGH, Urteil vom 26.03.2009 – I ZR 99/07 („DeguSmiles & more“), Volltext-Wiedergabe https://rewis.io/urteile/urteil/fg3-25-03-2009-i-zr-9907/. ↩

  19. § 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 Buchst. b Heilmittelwerbegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__3.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  20. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Digitale-Dienste-Gesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/__5.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  21. § 3 Abs. 1 Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilprgdv_1/BJNR002590939.html. ↩

Quellen

Abgerufen und geprüft am 23.10.2026.