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Was darf ein Heilpraktiker und was nicht?

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Inhalt dieser Seite
  1. Grundsatz: Heilkunde mit Erlaubnis
  2. Die Arztvorbehalte im Überblick
  3. Die Sorgfaltspflicht
  4. Pflichten bei der Praxisaufnahme
  5. Werbung: was das Heilmittelwerbegesetz verbietet
  6. Abrechnung: wer zahlt
  7. Häufige Fragen

Ein Heilpraktiker darf die Heilkunde ausüben, also „jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen“ (§ 1 Abs. 2 HeilprG).1 Ausgenommen sind Tätigkeiten, die andere Gesetze Ärzten oder anderen Berufen vorbehalten: Heilpraktiker dürfen nicht verschreiben, bestimmte Infektionskrankheiten und sexuell übertragbare Krankheiten weder feststellen noch behandeln, keine Zahnheilkunde ausüben, keine Geburtshilfe leisten und keine Röntgenstrahlung anwenden. Und sie schulden die gleiche Sorgfalt wie ein Arzt: Bei invasiven Maßnahmen hat ein Heilpraktiker laut Bayerischer Staatsregierung „nach der Rechtsprechung den Standard eines Allgemeinarztes zu gewährleisten“.2

Grundsatz: Heilkunde mit Erlaubnis

Die Heilpraktikererlaubnis ist eine Erlaubnis zur Heilkunde ohne ärztliche Approbation (§ 1 Abs. 1 HeilprG). Wer Heilkunde ohne Erlaubnis und ohne ärztliche Berechtigung ausübt, wird „mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft“ (§ 5 HeilprG).1 Inhaber einer beschränkten Erlaubnis (Psychotherapie oder sektoral) dürfen nur im jeweiligen Gebiet tätig werden; innerhalb des Gebiets darf „jede heilkundliche Behandlungsmaßnahme“ ausgeübt werden (BVerwG 3 C 8.17, Rn. 32).3

Die Wahl der Methode ist grundsätzlich frei. Der Bundesgerichtshof formuliert: „Die Anwendung von nicht allgemein anerkannten Therapieformen ist rechtlich grundsätzlich erlaubt“ (VI ZR 203/16 unter Verweis auf VI ZR 206/90).4 Die Grenzen ergeben sich aus den Arztvorbehalten, aus der Sorgfaltspflicht und aus dem Werberecht.

Die Arztvorbehalte im Überblick

Bereich Was gilt Norm
Infektionskrankheiten Die Feststellung oder Heilbehandlung der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5 und in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Krankheiten, einer Infektion mit einem Erreger nach § 7 „oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen“ § 24 Abs. 1 Satz 1 IfSG5
Verschreibungspflichtige Arzneimittel Abgabe an Verbraucher nur „bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung oder einer tierärztlichen Verschreibung“; Heilpraktiker können nicht verschreiben § 48 Abs. 1 AMG6
Eigenherstellung Ohne Herstellungserlaubnis darf eine zur Heilkunde befugte Person Arzneimittel zur persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten herstellen; das gilt nicht für verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn die Person nicht Arzt oder Zahnarzt ist § 13 Abs. 2b AMG7
Betäubungsmittel Betäubungsmittel der Anlage III „dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten … verschrieben oder … verabreicht“ werden § 13 Abs. 1 BtMG8
Zahnheilkunde „Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.“ Sie erfordert die Approbation als Zahnarzt § 6 Abs. 1 HeilprG; § 1 Abs. 1 ZHG19
Geburtshilfe „Zur Leistung von Geburtshilfe sind außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach diesem Gesetz berechtigt. Dies gilt nicht für Notfälle.“ § 4 Abs. 1 HebG10
Röntgen und ionisierende Strahlung Anwendung am Menschen erst, „nachdem ein Arzt oder Zahnarzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz entschieden hat“; die Anwendung am Menschen ist Personen vorbehalten, „die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind …“ § 83 Abs. 3 StrlSchG; § 145 Abs. 1 StrlSchV11
Bezeichnung „Psychotherapeut“ nur für Ärzte und approbierte Psychotherapeuten; unbefugtes Führen strafbar § 1 Abs. 1 PsychThG; § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB1213
Heilkunde im Umherziehen Die Erlaubnis „berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen“; Verstoß: Geldbuße bis 2.500 € §§ 3, 5a HeilprG1

Infektionskrankheiten: was § 34 IfSG umfasst

Zu den in § 34 Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Krankheiten, auf die § 24 verweist, gehören unter anderem „Impetigo contagiosa“, „Keuchhusten“, „Masern“, „Mumps“, „Scharlach“, „Skabies (Krätze)“ und „Windpocken“.14 Die Leitlinien des Bundesgesundheitsministeriums nennen die Arztvorbehalte „insbesondere im Bereich des Infektionsschutzes, im Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht“ ausdrücklich als Prüfungsstoff (Nr. 1.1.3).15

Die Sorgfaltspflicht

Ein eigenes Berufsgesetz mit Berufspflichten gibt es für Heilpraktiker nicht. Die Bayerische Staatsregierung hat das 2016 so beschrieben: „Anders als für Ärzte ergeben sich Berufs- und Sorgfaltspflichten eines Heilpraktikers nicht aus einem Berufsgesetz oder einer Berufsordnung. Die entsprechenden Pflichten richten sich vielmehr nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Haftungsrechts …“2 Es gelten die Vorschriften über den Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. BGB), und weiter: „Letztlich hat der Heilpraktiker die gleichen Sorgfaltspflichten wie ein Arzt zu erfüllen. Insbesondere bei invasiven Maßnahmen hat ein Heilpraktiker nach der Rechtsprechung den Standard eines Allgemeinarztes zu gewährleisten.“2

Daraus folgt auch eine Informationspflicht: Laut derselben Antwort besteht die „Pflicht, sich über die von ihm angewendeten Behandlungsmethoden zu informieren, erforderlichenfalls entsprechende Sachkunde zu erwerben“.2 Eine gesetzliche Fortbildungspflicht enthalten Heilpraktikergesetz und Durchführungsverordnung nicht. Die Berufsordnung des Dachverbands Deutscher Heilpraktikerverbände sieht eine „Weiterbildungspflicht“ vor, stellt aber selbst klar, sie sei „kein verbindliches Recht“, soweit keine Gesetze angesprochen werden.16

Die Leitlinien verlangen in der Überprüfung entsprechend, dass Heilpraktiker die eigenen Grenzen kennen (Nr. 1.1.4 Selbsteinschätzung und Haftung) und alternative Therapieformen „ohne Gefährdung der Patientengesundheit“ anwenden können (Nr. 1.6.5).15 Baden-Württemberg prüft zusätzlich Injektions- und Punktionstechniken, Eigenblutbehandlung und Infektionshygiene (HP-VwV Nr. 5.2).17

Pflichten bei der Praxisaufnahme

  • Anzeige: In Bayern ist der Beginn der selbstständigen Tätigkeit dem Gesundheitsamt anzuzeigen, mit Nachweis einer Haftpflichtversicherung (Art. 10 Abs. 3 GDG); Nordrhein-Westfalen verlangt die Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 1a Abs. 2 GBerG).1819 Baden-Württemberg sieht in seiner Verwaltungsvorschrift vor, dass die Aufnahme der Praxis beim Gesundheitsamt angezeigt und eine Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Patientenmobilitätsgesetz Baden-Württemberg nachgewiesen werden soll (HP-VwV Nr. 9).17 In Berlin ist für die Anzeige des Tätigkeitsbeginns das Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständig (§ 14 Abs. 1 GDG).20
  • Berufsbezeichnung: „Heilpraktiker“ (§ 1 Abs. 3 HeilprG); bei beschränkten Erlaubnissen mit Zusatz, etwa „beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie“ (Bayern, VV Nr. 3.4, 3.5).121

Werbung: was das Heilmittelwerbegesetz verbietet

Für die Werbung mit Behandlungen gilt das Heilmittelwerbegesetz. Irreführend und damit unzulässig ist Werbung insbesondere, „wenn … Verfahren, Behandlungen … eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben“, oder wenn „fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß … ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann“ (§ 3 HWG).22 Die Gerichte legen das streng aus:

  • OLG Düsseldorf, 20 U 292/20 (2022): Eine Zeitungsanzeige eines Heilpraktikers mit einer Patientengeschichte verstieß gegen § 3 HWG: „Nach dem Gesetzeswortlaut ist an sich nicht das Versprechen eines Erfolgs, sondern das Hervorrufen des Eindrucks, dieser sei sicher, unzulässig.“23
  • OLG München, 29 U 1893/16 (2016): Hängt eine Wirkungsbehauptung vom subjektiven Befinden ab, ist „eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung erforderlich; der Wirksamkeitsnachweis kann nicht in anderer Weise durch praktische Erfahrungen geführt werden“.24

Abrechnung: wer zahlt

  • Gesetzliche Krankenversicherung: keine Regelleistung. „Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht“ (§ 15 Abs. 1 SGB V).25
  • Private Krankenversicherung: „Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.“ (§ 4 Abs. 2 MB/KK)26
  • Beihilfe des Bundes: Aufwendungen sind angemessen, wenn sie die Höchstbeträge der Anlage 2 BBhV nicht übersteigen, z. B. 12,50 € für eine eingehende Untersuchung (Nr. 1) oder 18,50 € für eine eingehende Beratung von mindestens 15 Minuten (Nr. 4).27
  • Steuern: Heilbehandlungen im Rahmen der Tätigkeit als Heilpraktiker sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG); Heilpraktiker üben einen freien Beruf aus (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).2829

Häufige Fragen

Darf ein Heilpraktiker Spritzen geben? Injektionen sind kein Arztvorbehalt im Heilpraktikergesetz. Verschreibungspflichtige Arzneimittel darf er aber weder verschreiben noch als Nicht-Arzt ohne Herstellungserlaubnis selbst herstellen (§ 48, § 13 Abs. 2b AMG), und bei invasiven Maßnahmen gilt der Sorgfaltsmaßstab eines Allgemeinarztes.672 Die Leitlinien prüfen invasive Maßnahmen ausdrücklich (Nr. 1.6.4).15

Darf ein Heilpraktiker Kinder behandeln? Ein allgemeines Verbot enthält das Heilpraktikergesetz nicht. Viele der in § 34 Abs. 1 IfSG genannten Krankheiten wie Masern, Mumps, Windpocken oder Keuchhusten darf er aber nach § 24 IfSG weder feststellen noch behandeln.514

Darf ein Heilpraktiker Krebs behandeln? Heilpraktikergesetz und Durchführungsverordnung enthalten kein ausdrückliches Verbot; beide wurden zuletzt 2016 geändert. Die Bundesärztekammer hält in ihrer Stellungnahme vom 13.10.2017 „insbesondere den Ausschluss aller invasiven Maßnahmen sowie der Behandlung von Krebserkrankungen als zwingend notwendig“.30 Den Stand der Reformdebatte beschreibt der Reform-Tracker.

Fußnoten

  1. Heilpraktikergesetz, §§ 1, 3, 5, 5a, 6, https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5

  2. Bayerischer Landtag, Drs. 17/9781, Antwort der Staatsregierung vom 25.01.2016, https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/17_0009781.pdf. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5

  3. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 – 3 C 8.17, Rn. 32, https://www.bverwg.de/de/101019U3C8.17.0. ↩

  4. BGH, Urteil vom 30.05.2017 – VI ZR 203/16, Volltext-Wiedergabe https://rewis.io/urteile/urteil/snx-29-05-2017-vi-zr-20316/. ↩

  5. § 24 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__24.html. ↩ ↩2

  6. § 48 Abs. 1 Arzneimittelgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__48.html. ↩ ↩2

  7. § 13 Abs. 2b Arzneimittelgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__13.html. ↩ ↩2

  8. § 13 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__13.html. ↩

  9. § 1 Abs. 1 und 3 Zahnheilkundegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/__1.html. ↩

  10. § 4 Abs. 1 Hebammengesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/__4.html. ↩

  11. § 83 Abs. 3 Strahlenschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__83.html; § 145 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/__145.html. ↩

  12. § 1 Abs. 1 Psychotherapeutengesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/psychthg_2020/__1.html. ↩

  13. § 132a Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html. ↩

  14. § 34 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__34.html. ↩ ↩2

  15. Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern, BAnz AT 22.12.2017 B5, Nr. 1.1.3, 1.1.4, 1.6.4, 1.6.5, https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/content/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/BAnz%20AT%2022.12.2017%20B5.pdf. ↩ ↩2 ↩3

  16. Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände, Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH), Art. 5, https://ddh-online.de/infos/berufsordnung (abgerufen 19.10.2026). ↩

  17. Heilpraktiker-Verwaltungsvorschrift Baden-Württemberg vom 21.03.2025, Nr. 5.2, 9, https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000043914. ↩ ↩2

  18. Bayerisches Gesundheitsdienstgesetz (GDG) vom 10.05.2022 (GVBl. S. 182), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 26.03.2026 (GVBl. S. 75), Art. 10 Abs. 2 und 3, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGDG-10 (abgerufen 23.10.2026). ↩

  19. Gesundheitsfachberufegesetz NRW vom 18.12.2014 (GV. NRW. S. 930), Fassung gültig ab 01.07.2025, § 1a Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 7, https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01072025-gesetz-ueber-die-berufsausuebung-der-gesundheitsfachberufe/ (abgerufen 23.10.2026); Anwendung auf Heilpraktiker: Stadt Köln, Heilpraktikererlaubnis, Abschnitt „Praxisanmeldung“, https://www.stadt-koeln.de/service/produkt/heilpraktikererlaubnis (abgerufen 23.10.2026). ↩

  20. Bezirksamt Lichtenberg, Gesundheitsamt, Heilpraktikerbereich, https://www.berlin.de/ba-lichtenberg/auf-einen-blick/buergerservice/gesundheit/artikel.334742.php. ↩

  21. Bekanntmachung Vollzug des Heilpraktikergesetzes vom 11.02.2025, BayMBl. 2025 Nr. 102, Nr. 3.4, 3.5, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2122_1_G_15011/true. ↩

  22. § 3 Heilmittelwerbegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__3.html. ↩

  23. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2022 – 20 U 292/20, https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2022/20_U_292_20_Urteil_20220224.html. ↩

  24. OLG München, Urteil vom 08.12.2016 – 29 U 1893/16, Leitsatz 2, https://www.apere.de/wp-content/uploads/2018/09/OLG_Muenchen-Werbung_fu__r_ein_nicht_als_wirksam_nachgewiesenes_medizinisches_Produkt.pdf. ↩

  25. § 15 Abs. 1 SGB V, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__15.html. ↩

  26. PKV-Verband, Musterbedingungen MB/KK 2009, Stand Juni 2024, § 4 Abs. 2, https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/3_PDFs/ABV_und_MB/MB-KK.pdf. ↩

  27. § 6 Abs. 5 Satz 4 BBhV, https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__6.html; Anlage 2 BBhV, https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/anlage_2.html. ↩

  28. § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html. ↩

  29. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html. ↩

  30. Bundesärztekammer, Stellungnahme zu den Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien vom 13.10.2017, https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/Stellungnahmen/Heilpraktiker.pdf. ↩

Quellen

Abgerufen und geprüft am 19.10.2026.