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Heilpraktiker und Kritik: was Ärzte und Verbraucherschützer bemängeln

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Inhalt dieser Seite
  1. Wer was kritisiert
  2. Kritikpunkt 1: Erlaubnis ohne geregelte Ausbildung
  3. Kritikpunkt 2: der Tätigkeitsumfang
  4. Kritikpunkt 3: Methoden und Wirkungsnachweise
  5. Kritikpunkt 4: wenig Daten, wenig Überblick
  6. Die Herkunft des Gesetzes
  7. Was dagegen gehalten wird
  8. Was aus der Kritik bisher folgte
  9. Weiterlesen

Die Kritik am Heilpraktikerwesen richtet sich vor allem gegen drei Punkte: eine Erlaubnis ohne geregelte Ausbildung, einen weiten Tätigkeitsumfang und Methoden ohne wissenschaftlichen Wirkungsnachweis; hinzu kommt die dünne Datenlage. Die Gesundheitsminister der Länder stellten 2016 einstimmig fest, die Anforderungen an die Erlaubnis genügten „nicht den Qualitätserfordernissen“ des Patientenschutzes.1 Ein Rechtsgutachten für das Bundesgesundheitsministerium kam 2021 zu dem Ergebnis, für eine Abschaffung gebe es derzeit keine ausreichende Grundlage.2

Dieser Artikel ordnet die Argumente beider Seiten mit Quelle. Er bewertet weder einzelne Heilverfahren noch die Positionen selbst. Die zeitliche Abfolge der Beschlüsse und Gutachten steht im Artikel Wird der Heilpraktiker abgeschafft?.

Wer was kritisiert

Die Stimmen unterscheiden sich in Gewicht und Form: Beschlüsse von Ministerkonferenzen und Antworten von Landesregierungen sind amtliche Positionen, Stellungnahmen der Ärzteschaft und Memoranden sind Beiträge zur Debatte.

Akteur Dokument Kern der Kritik
Gesundheitsministerkonferenz der Länder Beschlüsse 2016, 2018, 2020 Anforderungen an die Erlaubnis unzureichend; Reform mit engerem Erlaubnisumfang
Deutscher Ärztetag Beschluss 2017 (laut Deutschem Ärzteblatt) invasive Maßnahmen und Krebsbehandlung ausschließen
Bundesärztekammer Stellungnahme 13.10.2017 Überprüfungsleitlinien „eine in jeder Hinsicht unzureichende Maßnahme“
Münsteraner Kreis Memorandum 2017 Ausbildung und Krankheitskonzepte; Abschaffung oder „Fach-Heilpraktiker“
Verbraucherzentrale Verbraucherinformation, Stand 2024 fehlende Wirkungsnachweise alternativmedizinischer Methoden
Landesregierungen Hessen, Bayern Landtagsantworten 2020, 2025 Überprüfung ohne Ausbildung „überdenkenswert“; Berufsstand „nicht auf Augenhöhe“

Quellen: die Fußnoten in den folgenden Abschnitten.

Kritikpunkt 1: Erlaubnis ohne geregelte Ausbildung

Für die Heilpraktikererlaubnis verlangt die Durchführungsverordnung keine Ausbildung, sondern eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt (§ 2 Abs. 1 Buchst. i 1. DVO).3 Das ist rechtlich so angelegt: Nach dem Bundesverwaltungsgericht fragt die Überprüfung „keinen bestimmten Ausbildungsstand ab, sondern dient der Abwehr von Gefahren im konkreten Einzelfall“.4 Genau daran setzt die Kritik an.

Die 89. Gesundheitsministerkonferenz formulierte 2016: „Die GMK stellt fest, dass die Anforderungen an die Erlaubniserteilung nach dem Heilpraktikerrecht nicht den Qualitätserfordernissen genügen, die aus Gründen des Patientenschutzes an die selbständige Ausübung der Heilkunde zu stellen sind.“1 Die hessische Landesregierung hielt es 2020 „für überdenkenswert“, dass Heilpraktiker „lediglich aufgrund einer Überprüfung und ohne geregelte staatliche Ausbildung, die Heilkunde ausüben dürfen“.5

Die Bundesärztekammer bezweifelte 2017, dass die neuen Überprüfungsleitlinien daran etwas ändern. Sie sah eine „offenkundige Diskrepanz zwischen den ‚Inhalten der Überprüfung‘ und dem Prüfungsformat (Dauer, Anzahl an Fragen)“. Die umfassend beschriebenen Inhalte könnten bei der Bevölkerung „die falsche Erwartung wecken“, sie begebe sich „in die Hände eines nach heilkundlichen Maßstäben Geprüften“.6

Der Kurzbericht des Bundesgesundheitsministeriums zum empirischen Gutachten nennt als Anlass der Debatte Reformforderungen „aufgrund der fehlenden Reglementierung der Ausbildung“ und hält fest, Ausbildung und Qualifikation der Heilpraktiker zeigten „eine erhebliche Varianz“.7 Wie die Überprüfung abläuft, erklärt der Artikel Voraussetzungen für die Heilpraktikererlaubnis.

Kritikpunkt 2: der Tätigkeitsumfang

Die allgemeine Erlaubnis „erstreckt sich grundsätzlich auf alle Gebiete der Heilkunde, soweit sie nicht ausdrücklich Ärzten vorbehalten sind“, wie das Gesundheitsamt Wiesbaden zusammenfasst.8 Ärzteschaft und Gesundheitsministerkonferenz forderten, diesen Umfang zu begrenzen.

  • 120. Deutscher Ärztetag (2017): Der Gesetzgeber müsse „alle invasiven Maßnahmen sowie die Behandlung von Krebserkrankungen vom zulässigen Tätigkeitsumfang von Heilpraktikern ausschließen“, so der Bericht des Deutschen Ärzteblatts über den angenommenen Antrag.9
  • Bundesärztekammer (13.10.2017): Die Diskussion könne „nur durch eine deutliche Beschränkung des erlaubten Tätigkeitsumfangs“ beendet werden; „insbesondere den Ausschluss aller invasiven Maßnahmen sowie der Behandlung von Krebserkrankungen“ hält sie für „zwingend notwendig“. Die Leitlinien seien „eine in jeder Hinsicht unzureichende Maßnahme“.6
  • 93. Gesundheitsministerkonferenz (2020): Die Länder baten den Bund, bei einer Reform „mindestens die Einschränkungen des Erlaubnisumfanges, die Unteilbarkeit der Erlaubnis und angepasste Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung“ zu berücksichtigen.10

Als Beispiel für Risiken nennt die Verbraucherzentrale einen Fall aus dem Jahr 2016: Drei Patienten starben nach einer alternativmedizinischen Krebstherapie mit 3-Bromopyruvat durch einen Heilpraktiker; der Behandelnde wurde 2019 vor dem Landgericht Krefeld der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen. Der Gesetzgeber hat darauf nach Angaben der Verbraucherzentrale reagiert und die Herstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel strengeren Regeln unterworfen.11 Welche Tätigkeiten schon heute Ärzten vorbehalten sind, zeigt der Artikel Was darf ein Heilpraktiker?.

Kritikpunkt 3: Methoden und Wirkungsnachweise

Der dritte Strang betrifft die Verfahren, die in Heilpraktikerpraxen angewendet werden. Die Verbraucherzentrale schreibt: „Im Gegensatz zur evidenzbasierten Medizin fehlt es bei der Alternativmedizin an wissenschaftlichen Wirkungsnachweisen.“ Und weiter: „Bei Heilpraktiker:innen sind Methoden der Alternativmedizin jedoch häufiger anzutreffen.“ Sie weist auf das Recht der Patienten auf Aufklärung hin.11

Im Jahr 2017 äußerte sich der „Münsteraner Kreis“, eine 17-köpfige Expertengruppe, deren Memorandum die Universität Münster vorstellte. Kritisiert werden die „unangemessene Ausbildung und die meist unhaltbaren Krankheitskonzepte“; die tradierten Krankheitskonzepte und Interventionen widersprächen „oft fundamentalen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen“.12

Was die Heilpraktiker selbst angeben, hat das Gutachten für das Bundesgesundheitsministerium erhoben: „Etwa 42% der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker ordneten ihre Behandlungsmethoden der Komplementärmedizin zu.“ Bei sektoralen Heilpraktikern für Psychotherapie ordneten 59 Prozent, für Physiotherapie 71 Prozent ihre Methoden der wissenschaftlich orientierten Medizin zu. Eine umfassende Analyse von Erfolgen und Risiken der Methoden war „aufgrund der eingeschränkten Datenlage“ nicht möglich.7

Dieses Portal macht keine Aussagen zur Wirksamkeit einzelner Verfahren. Für Ihre spätere Praxis ist der Punkt trotzdem relevant: Werbung, die Verfahren oder Behandlungen Wirkungen beilegt, die sie nicht haben, ist nach dem Heilmittelwerbegesetz unzulässig,13 wie der Artikel Heilpraktiker-Praxis eröffnen erklärt.

Kritikpunkt 4: wenig Daten, wenig Überblick

Wie viele Heilpraktiker es gibt und was in ihren Praxen geschieht, ist amtlich kaum erfasst. Das empirische Gutachten beschreibt die behördliche Erfassung als „lückenhaft und wenig standardisiert“.14 Berufsbezogene straf- und zivilrechtliche Verfahren gegen Heilpraktiker würden „nicht vollständig öffentlich dokumentiert“; oft fehle eine berufsspezifische Schlüsselung in den Statistiken.7

Die Länder handhaben das unterschiedlich. Baden-Württemberg erklärte 2024, Heilpraktiker unterlägen dort „keiner Meldepflicht“, Zahlen zu homöopathisch behandelnden Heilpraktikern lägen deshalb nicht vor.15 Bayern zählt die gemeldeten selbstständigen Heilpraktiker, auf Ebene des Gesundheitsministeriums gebe es aber „keine fachliche Zusammenarbeit“ mit ihnen.16 Die Staatsregierung sieht den Berufsstand „als Ganzes“ im gesundheitspolitischen Kontext „nicht auf Augenhöhe mit der medizinischen Versorgung der Bevölkerung durch Ärztinnen und Ärzte“; als Grund nennt sie die „Heterogenität der Berufsausübung“.16

Die Herkunft des Gesetzes

Ein weiterer Punkt der Debatte ist historisch. Das Heilpraktikergesetz stammt vom 17. Februar 1939.17 Der Antisemitismusbeauftragte der Bundesregierung hatte in einem Interview auf die Hintergründe seiner Entstehung hingewiesen; die Bundesregierung erklärte 2024 auf eine Schriftliche Frage, diese Ausführungen „entsprechen der rechtshistorischen Forschungslage“.18 Für die heutige Rechtslage ist das ohne unmittelbare Folgen: Das Gesetz gilt in seiner bereinigten Fassung, zuletzt geändert 2016.17

Was dagegen gehalten wird

Die Gegenargumente kommen aus unterschiedlichen Richtungen, und sie widersprechen der Kritik nicht immer vollständig.

Verfassungsrecht. Das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Christof Stock für das Bundesgesundheitsministerium hält fest: „Für die Abschaffung des Heilpraktikerberufs gibt es derzeit weder eine ausreichende Tatsachen- noch eine Rechtsgrundlage.“ Eine Abschaffung wäre ein „massiver Eingriff in die Berufswahlfreiheit“.2 Der Gutachter betont, die Empfehlungen seien „ausschließlich solche des Autors“. Er hält allerdings auch die Neuregelung der Überprüfung von 2017/18 für verfassungswidrig und schlägt eine Neuordnung vor, darunter einen neuen, staatlich anerkannten Heilpraktikerberuf, „der ausschließlich dem bereits tradierten Berufsbild der Ausübung von Alternativheilkunde folgt“.2

Seriöse Berufsausübung. Dieselbe hessische Landesregierung, die das Überprüfungsmodell „für überdenkenswert“ hält, schreibt: „Dessen ungeachtet gibt es eine große Zahl von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern, die ihren Beruf in seriöser Art und Weise ausüben.“5 Bayern formuliert: „Heilpraktiker, die ihren Beruf verantwortungsvoll und auf Basis gesicherter medizinischer Erkenntnisse ausüben, können eine sinnvolle Ergänzung der (schul)medizinischen Versorgung darstellen.“16

Weiterentwicklung statt Abschaffung. Im Bundestag hat die AfD-Fraktion im Juni 2026 einen Antrag eingebracht, Reformdebatten „statt auf Abschaffung oder unverhältnismäßige Einschränkungen“ auf eine evidenzbasierte Weiterentwicklung auszurichten.19

Was aus der Kritik bisher folgte

Die Vorschläge reichen weit auseinander. Das Münsteraner Memorandum nennt zwei Wege: Der Beruf „wird abgeschafft“ oder „abgelöst durch die Einführung spezialisierter ‚Fach-Heilpraktiker‘ als Zusatzqualifikation“ für bestehende Gesundheitsfachberufe.12 Die Länder baten 2018 mehrheitlich um eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, weil sie „eine zwingende Reformbedürftigkeit“ sahen.20 Das Bundesgesundheitsministerium hält nach den beiden Gutachten „eine vertiefte Prüfung“ für erforderlich; dabei seien „insbesondere die Versorgungslandschaft und die Patientensicherheit wichtige Aspekte der Prüfung“.7

Für Anwärter heißt das: Die Kritik kommt unter anderem von Ländern und Ärzteschaft und ist seit mindestens 2016 dokumentiert; das Heilpraktikergesetz wurde zuletzt im Dezember 2016 geändert.17 Wer heute die Erlaubnis anstrebt, tut das nach geltendem Recht. Was sich ändern könnte und was eine Reform für Anwärter bedeuten würde, behandelt der Artikel Wird der Heilpraktiker abgeschafft?.

Weiterlesen

Fußnoten

    1. Gesundheitsministerkonferenz, 29./30.06.2016, TOP 6.4 „Neuordnung des Heilpraktikerrechts“, https://www.gmkonline.de/beschluesse.html?id=423.
    ↩ ↩2
  1. Christof Stock, Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit, 21.04.2021, S. 3 und Zusammenfassung Nr. 1, 5, 7 (S. 273 f.), https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Abschlussberichte/Stock_Gutachten_Heilpraktikerrecht_bf.pdf. ↩ ↩2 ↩3

  2. § 2 Abs. 1 Buchst. i Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilprgdv_1/BJNR002590939.html (abgerufen 19.10.2026). ↩

  3. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 – 3 C 8.17, Rn. 24, https://www.bverwg.de/de/101019U3C8.17.0. ↩

  4. Hessischer Landtag, Drs. 20/3291, Antwort des Ministers für Soziales und Integration vom 28.08.2020, zu Frage 1, https://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/1/03291.pdf. ↩ ↩2

  5. Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf einer Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern (Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien), Berlin, 13.10.2017, https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/Stellungnahmen/Heilpraktiker.pdf. ↩ ↩2

  6. Bundesministerium für Gesundheit, Kurzbericht zum BMG-geförderten Forschungsvorhaben „Empirisches Gutachten zum Heilpraktikerwesen“, Stand: Oktober 2024, Abschnitte 1, 4 und 5, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Kurzberichte/Kurzbericht_empirisches_HP-Gutachten.pdf. ↩ ↩2 ↩3 ↩4

  7. Gesundheitsamt Wiesbaden, Merkblatt für angehende Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker in Wiesbaden, Stand 04/2025, Abschnitt „Erlaubnisarten“, https://wiesbaden.de/vv/medien/merk/53/Flyer-Gesundheitsamt-fuer-angehendende-HP-2025.pdf. ↩

  8. Deutsches Ärzteblatt, 25.05.2017, „Heilpraktikerwesen sollte reformiert werden“, https://www.aerzteblatt.de/news/heilpraktikerwesen-sollte-reformiert-werden-1cf2857e-31d6-4feb-87b4-d9902ab7b2a2. ↩

    1. Gesundheitsministerkonferenz, 30.09./01.10.2020, TOP 8.7 „Reform des Heilpraktikerwesens“, https://www.gmkonline.de/beschluesse.html?id=1031.
    ↩
  9. Verbraucherzentrale, Was ist Alternativmedizin und welche Risiken birgt sie?, Stand 20.03.2024, https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/aerztinnen-und-kliniken/was-ist-alternativmedizin-und-welche-risiken-birgt-sie-65016 (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2

  10. Universität Münster, Pressemitteilung vom 21.08.2017, „Expertengruppe schlägt umfassende Reform des Heilpraktikerberufs vor“, https://www.uni-muenster.de/news/view.php?cmdid=9051 (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2

  11. § 3 Satz 2 Nr. 1 Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz), https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__3.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  12. in vivo GmbH, Empirisches Gutachten zum Heilpraktikerwesen, erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit, 8. November 2024, Kap. 6.2.6 (S. 256), https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Abschlussberichte/Endfassung_Empirisches_Gutachten_zum_Heilpraktikerwesen_in_DE.pdf. ↩

  13. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 17/6164, Kleine Anfrage „Wirtschaftliche Bedeutung der Homöopathie für das Land Baden-Württemberg“ vom 29.01.2024 und Antwort des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration vom 20.02.2024, zu Frage 2, https://www.landtag-bw.de/resource/blob/265234/7d53f9458227fa1a6454ee7b3f699d65/17_6164_D.pdf. ↩

  14. Bayerischer Landtag, Drs. 19/7872, Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention vom 12.08.2025, zu 1.1 und 6.1 bis 6.2, https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP19/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/19_0007872.pdf. ↩ ↩2 ↩3

  15. Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17.02.1939, zuletzt geändert durch Art. 17e G v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191), https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  16. Deutscher Bundestag, Drs. 20/11198, Schriftliche Frage Nr. 46, Antwort vom 19.04.2024, https://dserver.bundestag.de/btd/20/111/2011198.pdf. ↩

  17. Deutscher Bundestag, Drs. 21/6356 vom 09.06.2026, Antrag der Fraktion der AfD „Heilpraktiker als Bestandteil der Gesundheitsversorgung erhalten, schützen und qualitätsorientiert weiterentwickeln“, https://dserver.bundestag.de/btd/21/063/2106356.pdf. ↩

    1. Gesundheitsministerkonferenz, 20./21.06.2018, TOP 6.4 „Reform des Heilpraktikerwesens“, https://www.gmkonline.de/beschluesse.html?id=703.
    ↩

Quellen

Abgerufen und geprüft am 23.10.2026.