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Heilpraktiker-Prüfungsfragen üben: was erlaubt ist und was hilft

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Inhalt dieser Seite
  1. Wer die Prüfungsfragen schreibt
  2. Sind amtliche Prüfungsfragen frei verwendbar?
  3. Was beim Üben erlaubt ist und was nicht
  4. Was Altfragen leisten und was nicht
  5. Woran Sie gutes Übungsmaterial erkennen
  6. Eigene Übungsfragen schreiben
  7. Nach der Prüfung: Lösungsschlüssel und Ergebnis-Check
  8. Weiterlesen

Amtliche Heilpraktiker-Prüfungsfragen stehen nicht frei im Netz; veröffentlicht werden nur die Lösungsschlüssel. Kataloge vergangener Termine verschickt das Gesundheitsamt Berlin-Lichtenberg auf Antrag für 20 € (Psychotherapie: 10 €) plus 1,60 € Porto, mit Copyright-Vermerk und der Erklärung, sie „nur für mich“ zu verwenden.1 Weitergabe und Einspeichern in elektronische Systeme schließt die Behörde ohne ihre Zustimmung aus. Unser redaktioneller Rat: eigene Fragen entlang der Leitlinien.

Wer die Prüfungsfragen schreibt

Die Leitlinien des Bundesgesundheitsministeriums legen fest, dass die schriftliche Prüfung aus 60 Fragen „aus allen Bereichen“ der Prüfungsinhalte besteht und im Antwort-Wahl-Verfahren gestellt wird. Die zuständige Stelle darf die Fragen „aus dem Pool einer Stelle beziehen, die von den Ländern insgesamt, von einigen Ländern oder von zuständigen Stellen in den Ländern mit der Entwicklung oder Sammlung von Fragen betraut wurde“ (Nr. 3).2

Diese Stelle ist heute die Stadt Solingen. Das bayerische Gesundheitsministerium schreibt in seiner Antwort vom 12.08.2025 auf eine Landtagsanfrage: „Die Fragen und Musterlösungen für den schriftlichen Teil der Heilpraktikerüberprüfung werden zentral durch die Stadt Solingen erstellt und den überprüfenden Gesundheitsämtern auf der Grundlage einer bilateralen Vereinbarung zur Verfügung gestellt.“ Die Fragen würden „mit Literaturstellen untermauert, regelmäßig überprüft und an den wissenschaftlichen Erkenntnisstand angepasst“.3 Laut der niedersächsischen Richtlinie läuft der schriftliche Teil „anhand eines bundesweit einheitlichen Fragebogens“, den Solingen als koordinierendes Gesundheitsamt zu jedem Termin herausgibt (Nr. 6.6).4 Die Bereitstellung kostet Geld: In Thüringen erhebt die Stadt Erfurt von Prüflingen „Auslagen in Höhe von aktuell 60,00 EUR für die Bereitstellung der Prüfungsfragen, entsprechend einer vertraglichen Regelung mit dem Gesundheitsamt Solingen“.5 Bayerische Prüfämter wirken laut einer Landtagsdrucksache „bei der Erstellung der schriftlichen Fragen“ mit.6

Das Copyright für die schriftliche Überprüfung beansprucht dagegen ausdrücklich das Gesundheitsamt Berlin-Lichtenberg.1 Wie sich die beiden Angaben zueinander verhalten, ist nicht veröffentlicht.

Dass die Fragen nicht frei zirkulieren sollen, hat Tradition. 1998 stammten sie aus einem gemeinsamen Pool, den das Institut für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) validiert hatte. Das Sozialministerium Baden-Württemberg erklärte damals, die beteiligten Länder wollten die Fragen „möglichst lange nutzen“; um „einer wahllosen Verbreitung dieser Fragen und somit einer vorzeitigen Erschöpfung des Fragenpools vorzubeugen“, werde der Katalog nicht öffentlich gemacht.7 Heute gibt zumindest Lichtenberg die Kataloge vergangener Termine heraus, aber eben nur einzeln und zur eigenen Nutzung.

Sind amtliche Prüfungsfragen frei verwendbar?

Nicht alles, was eine Behörde schreibt, ist gemeinfrei. § 5 des Urheberrechtsgesetzes nimmt zwei Gruppen vom Schutz aus: nach Absatz 1 „Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen“, nach Absatz 2 „andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind“.8

Wie eng diese Ausnahmen gemeint sind, hat der Bundesgerichtshof 2006 an einer behördlichen Bodenrichtwertsammlung erklärt (I ZR 185/03):9

  • Eine amtliche Bekanntmachung „setzt einen regelnden Inhalt voraus; sie erfasst nicht jede informatorische Äußerung eines Amtes“ (Tz. 17).
  • Für Absatz 2 braucht es „ein spezifisches Verbreitungsinteresse der Behörde“ (Tz. 21).
  • Aus dem „Recht auf Zugang zu einer Information“ folgt „nicht, dass das Werk, das diese Information enthält, … zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist“ (Tz. 26).

Legt man diesen Maßstab an, spricht wenig dafür, dass Prüfungsbögen unter § 5 fallen: Sie regeln nichts, und die belegte Praxis zeigt kein Interesse an freier Verbreitung. Lichtenberg gibt die Kataloge nur einzeln auf Antrag heraus und schreibt ins Formular: „Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Gesundheitsamtes Berlin-Lichtenberg unzulässig und strafbar.“1 Diese Einordnung ist unsere Darstellung der Rechtslage, keine Rechtsberatung. Eine Gerichtsentscheidung speziell zu Heilpraktiker-Prüfungsbögen haben wir nicht gefunden; im Streitfall entscheiden die Gerichte.

Werke im Sinne des Gesetzes sind „nur persönliche geistige Schöpfungen“ (§ 2 Abs. 2 UrhG).10 Ob eine einzelne Multiple-Choice-Frage dazu gehört, beantwortet das Gesetz nicht pauschal. Klarer ist der Schutz von Sammlungen: Eine Datenbank, deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung „eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert“, ist eigens geschützt (§ 87a UrhG). Das Recht des Herstellers erfasst nicht nur wesentliche Teile; auch „die wiederholte und systematische Vervielfältigung … von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen“ kann darunter fallen (§ 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG).1112 Wer aus einer fremden Fragensammlung nach und nach Hunderte Fragen abschreibt, um sie weiterzuverbreiten, bewegt sich also auch dann auf unsicherem Boden, wenn jede einzelne Frage für sich banal wirkt.

Was beim Üben erlaubt ist und was nicht

Für Prüflinge lässt sich das ohne juristische Feinheiten sortieren:

Vorhaben Einordnung Grundlage
Altkatalog in Lichtenberg bestellen und allein damit lernen ausdrücklich vorgesehen Antragsformular1
Lösungsschlüssel herunterladen und eigene Kreuze nachzählen von den Behörden selbst veröffentlicht Behörden-PDFs1314
Katalog an die Lerngruppe weitergeben oder kopieren widerspricht der Erklärung „nur für mich“ Antragsformular1
Fragen abtippen und in Lernkarten-Apps oder Foren laden das Formular nennt „die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen“ als Verwertung, die ohne Zustimmung unzulässig sei Antragsformular1
Eigene Fragen aus Gesetzestexten und Leitlinien formulieren Gesetze und Verordnungen sind nach § 5 Abs. 1 UrhG ohnehin frei § 5 UrhG8

Ein Detail im Formular verdient Beachtung: Bestellt werden konnten zuletzt die Kataloge der Termine Oktober 2025, März 2026 und Oktober 2026.1 Das Formular bietet also nur die jüngsten Termine an, kein Archiv über viele Jahre.

Was Altfragen leisten und was nicht

Ein Altkatalog zeigt Ihnen das Format. Die veröffentlichten Lösungsschlüssel bestehen aus Fragennummer und Buchstabe. Im niedersächsischen Schlüssel vom 14.10.2026 (allgemein, Gruppe A) stehen bei 16 von 60 Fragen zwei Buchstaben, also zwei richtige Antworten (eigene Auszählung).13 In Schleswig-Holstein, wo digital geprüft wird, können „bei jeder Frage mindestens eine und bis zu fünf Antwortoptionen richtig sein“.15 Wer nur Fragen mit genau einer richtigen Antwort geübt hat, wird davon überrascht.

Drei Grenzen sollten Sie kennen:

  1. Der Pool verändert sich. Wenn Fragen „regelmäßig überprüft und an den wissenschaftlichen Erkenntnisstand angepasst“ werden, kann die Musterlösung eines alten Bogens heute anders lauten.3 Prüfen Sie Antworten deshalb gegen die aktuelle Rechtslage, besonders bei Infektionsschutz und Arzneimittelrecht.
  2. Der mündliche Teil lässt sich nicht ankreuzen. Dort sind die Fragen „in freier Form zu beantworten“, und praktische Aufgaben gehören dazu (NI-Richtlinie Nr. 6.6.8; Leitlinien Nr. 4).42
  3. Die Prüfung fragt nach Gefahren, nicht nach Detailwissen. Das bayerische Gesundheitsministerium nennt die Kenntnisüberprüfung „keine Wissenskontrolle“; sie soll „die Grundlage für eine Gefahrenprognose liefern“.3 Die bayerische Vollzugsbekanntmachung ergänzt, festzustellen sei insbesondere, ob jemand „die Grenzen ihrer oder seiner Fähigkeiten … kennt“ (Nr. 4.2).16

Daraus ziehen wir eine redaktionelle Folgerung: Altfragen eignen sich als Probelauf unter Zeitdruck. Als Hauptlernstoff taugen sie wenig, weil auswendig gelernte Antwortmuster weder neue Fragen noch das Gespräch mit der Kommission abdecken.

Woran Sie gutes Übungsmaterial erkennen

Die folgenden Kriterien sind eine redaktionelle Prüfliste. Sie gelten für Bücher, Kurse und Apps gleichermaßen; einzelne Produkte bewerten wir nicht.

  • Bezug zu den Leitlinien. Die Inhalte sind seit 22.03.2018 in sechs Bereiche gegliedert (Nr. 1.1 bis 1.6), mit 17 Erkrankungsbereichen in Nr. 1.5.3.2 Gutes Material ordnet jede Frage einem dieser Punkte zu, sodass Sie Lücken sehen. Wie die Gliederung aussieht, zeigt die Lernlandkarte.
  • Prüfungsnahes Format. Antwort-Wahl mit der Möglichkeit mehrerer richtiger Antworten und ein Simulationsmodus mit 60 Fragen in 120 Minuten (Psychotherapie und sektoral: 28 Fragen in 60 Minuten).2
  • Erklärung mit Quelle. Eine Lösung ohne Begründung trainiert Raten. Besser sind Erklärungen, die eine Norm oder einen Leitlinienpunkt nennen.
  • Erkennbarer Stand. Achten Sie auf ein Datum der letzten Überarbeitung und darauf, ob Rechtsänderungen eingearbeitet sind.
  • Offene Herkunft. Wird mit „Originalfragen“ geworben, sollte erkennbar sein, aus welchem Termin sie stammen und mit wessen Erlaubnis sie verwendet werden. Lichtenberg beansprucht das Copyright an der schriftlichen Überprüfung.1
  • Passende Erlaubnisart. Für die Psychotherapie-Prüfung gelten andere Schwerpunkte. Bayern verlangt etwa, dass Prüflinge Anzeichen erkennen, „die auf eine Selbsttötungsgefahr hindeuten“, und „Grundkenntnisse im öffentlichen Unterbringungsrecht sowie im Betreuungsrecht“ haben (VV Nr. 5.2.4.3).16 Material für die große Prüfung deckt das nur am Rand ab.

Eigene Übungsfragen schreiben

Selbst formulierte Fragen haben zwei Vorteile: Sie arbeiten beim Schreiben mit dem Normtext, und Sie übernehmen keine fremden Formulierungen, solange Sie aus Gesetzen, Leitlinien und Ihren eigenen Notizen arbeiten statt aus fremden Sammlungen. Ein Vorgehen, das sich für Lerngruppen eignet (redaktioneller Vorschlag):

  1. Einen Leitlinienpunkt wählen, zum Beispiel Nr. 1.1.3 mit den Grenzen „aufgrund von Arztvorbehalten insbesondere im Bereich des Infektionsschutzes“.2
  2. Die Norm im Wortlaut lesen und den Kern als Satz festhalten.
  3. Daraus eine Frage machen und die Fundstelle notieren.
  4. Falsche Antwortmöglichkeiten aus eigenen Verwechslungen bilden, also aus dem, was Sie selbst zuerst falsch hatten.
  5. Die Frage nach einigen Tagen erneut beantworten; was dann noch hakt, kommt auf eine Fehlerliste.

Wie das aussieht, zeigt eine Lernkarte zum Infektionsschutz. Frage: Darf ein Heilpraktiker Krätze behandeln? Antwort: Nein. Skabies steht in der Liste des § 34 Abs. 1 IfSG, und die Heilbehandlung einer dort genannten Krankheit „darf nur durch einen Arzt erfolgen“ (§ 24 Abs. 1 Satz 1 IfSG).1718 Solche Karten aus dem Normtext gehören Ihnen, und sie trainieren genau die Grenzziehung, nach der die Prüfung fragt.

Tauschen Sie in der Lerngruppe nur selbst geschriebene Fragen. Dann stellt sich die Frage nach fremden Rechten gar nicht erst.

Nach der Prüfung: Lösungsschlüssel und Ergebnis-Check

Nach jedem Termin stellen mehrere Prüfungsstellen die Schlüssel als PDF online, etwa das Niedersächsische Landesamt; das Landratsamt München nennt dafür „jeweils ca. 10 Tage nach der schriftlichen Überprüfung“.1314 Weil die Länder im gemeinsamen Verfahren denselben Fragebogen verwenden,4 passt der Schlüssel einer anderen Stelle, solange Datum, Erlaubnisart und Gruppe stimmen. Mit dem Ergebnis-Check zählen Sie Ihre Kreuze gegen den amtlichen Schlüssel; verbindlich ist allein der Bescheid der Behörde.

Weiterlesen

Fußnoten

  1. Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Gesundheitsamt, Heilpraktikerbereich, „Antrag auf Zusendung von Fragenkatalogen“ (Formular mit Hinweisen zum Copyright), verlinkt auf https://www.berlin.de/ba-lichtenberg/auf-einen-blick/buergerservice/gesundheit/artikel.334742.php (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7 ↩8

  2. Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern vom 07.12.2017, BAnz AT 22.12.2017 B5, Nr. 1, 3, 4, 5, https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/content/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/BAnz%20AT%2022.12.2017%20B5.pdf. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5

  3. Bayerischer Landtag, Drs. 19/7872 vom 15.09.2025, Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention vom 12.08.2025, zu 3.1 und 3.2, https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP19/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/19_0007872.pdf. ↩ ↩2 ↩3

  4. Niedersachsen, Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, RdErl. v. 10.04.2025, Nds. MBl. 2025 Nr. 208, Nr. 6.6 und 6.6.8, https://soziales.niedersachsen.de/download/219291/Richtline_Heilpraktiker.pdf. ↩ ↩2 ↩3

  5. Stadt Erfurt, Heilpraktikerprüfung, https://www.erfurt.de/ef/de/rathaus/bservice/leistungen/leistung-2004.htmc (abgerufen 19.10.2026). ↩

  6. Bayerischer Landtag, Drs. 18/30693 vom 22.12.2023, Interpellation zum Öffentlichen Gesundheitsdienst, S. 192 f., https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000014000/18_0030693_Interpellation.pdf. ↩

  7. Landtag Baden-Württemberg, Drs. 12/3613 vom 17.12.1998, Stellungnahme des Sozialministeriums zu Nr. 4, 6 und 7, https://www.landtag-bw.de/resource/blob/27988/b92f05db96139ee27437b55918fcdc3f/12_3613_D.pdf. ↩

  8. § 5 Urheberrechtsgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2

  9. BGH, Urteil vom 20.07.2006 – I ZR 185/03, GRUR 2007, 137, Tz. 17, 21, 26, Volltext https://lexetius.com/2006,3016 (abgerufen 23.10.2026). ↩

  10. § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html. ↩

  11. § 87a Abs. 1 Urheberrechtsgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87a.html. ↩

  12. § 87b Abs. 1 Urheberrechtsgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87b.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  13. Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Lösungsschlüssel 14.10.2026, z. B. https://soziales.niedersachsen.de/download/232831/HP_Gross_2026-10-14_Gruppe_A_Loesungsschluessel.pdf.pdf. ↩ ↩2 ↩3

  14. Landratsamt München, Heilpraktikerüberprüfung, https://www.landkreis-muenchen.de/buergerservice/dienstleistung/heilpraktikerueberpruefung-schritt-ii/ (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2

  15. Kreis Nordfriesland, Heilpraktiker, https://www.nordfriesland.de/Dienste-Leistungen/Dienstleistungen-A-Z/Subdomains/Heilpraktiker/ (abgerufen 19.10.2026). ↩

  16. Bekanntmachung Vollzug des Heilpraktikergesetzes vom 11.02.2025, BayMBl. 2025 Nr. 102, Nr. 4.2 und 5.2.4.3, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2122_1_G_15011/true. ↩ ↩2

  17. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 19 Infektionsschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__34.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  18. § 24 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__24.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

Quellen

Abgerufen und geprüft am 23.10.2026.