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Fernkurs kündigen oder widerrufen: Ihre Rechte nach dem FernUSG

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Inhalt dieser Seite
  1. Gilt das Gesetz für Ihren Kurs?
  2. Widerruf: die ersten 14 Tage
  3. Kündigen nach § 5 FernUSG
  4. Drei weitere Schutzregeln im Vertrag
  5. Ohne Zulassung ist der Vertrag nichtig
  6. Was der Reformentwurf ändern würde
  7. Präsenz- und Hybridkurse
  8. Vor der Kündigung: was Sie bereitlegen sollten
  9. Weiterlesen

Einen Fernkurs können Sie ohne Angabe von Gründen kündigen: erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen, danach jederzeit mit einer Frist von drei Monaten (§ 5 Abs. 1 FernUSG). Die Kündigung braucht Textform, eine E-Mail genügt.12 In den ersten 14 Tagen können Sie den Vertrag meist widerrufen. Fehlt die Zulassung des Lehrgangs, ist der Vertrag nichtig (§ 7 Abs. 1).

Das ist die Rechtslage am 23.10.2026. Ein Referentenentwurf des Bundesbildungsministeriums (Bearbeitungsstand 05.10.2026) sieht vor, das Gesetz ab dem 1. Juli 2027 weitgehend aufzuheben; beschlossen ist das nicht, mehr dazu weiter unten.3 Diese Darstellung erklärt die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Gilt das Gesetz für Ihren Kurs?

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) gilt für Fernunterricht. Das ist nach § 1 Abs. 1 „die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der 1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und 2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.“1

Für Online-Kurse hat der Bundesgerichtshof beide Merkmale weit ausgelegt (Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24):4

  • Räumliche Trennung liegt „jedenfalls dann“ vor, wenn asynchrone Anteile überwiegen (Leitsatz a). Live-Termine, die aufgezeichnet und anschließend bereitgestellt werden, sind „als asynchroner Unterricht zu behandeln“ (Rn. 26).
  • Für die Überwachung des Lernerfolgs reicht schon ein vertragliches Recht, Fragen zum Stoff zu stellen; „Es genügt eine einzige Lernkontrolle“ (Rn. 28). Ob die Kontrolle tatsächlich stattfindet, spielt keine Rolle (Rn. 29).
  • Das Gesetz schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer (Leitsatz b).

Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) wertet zeitgleichen Live-Unterricht mit Rückfragemöglichkeit im Chat oder per Mikrofon dagegen nicht als räumlich getrennten Unterricht; bei gemischten Kursen komme es „in der Regel“ darauf an, ob die Fernunterrichtsanteile zeitlich überwiegen.5 Reine Präsenzkurse vor Ort fallen nicht unter das FernUSG. Am einfachsten prüfen Sie Ihren Kurs in der öffentlichen ZFU-Lehrgangssuche: Hat er eine Zulassungsnummer, gilt das Gesetz.6 Für Heilpraktiker waren dort am 19.10.2026 46 Lehrgänge zugelassen.6

Widerruf: die ersten 14 Tage

Welche Vorschrift Ihnen ein Widerrufsrecht gibt, hängt davon ab, wie Sie den Vertrag geschlossen haben:

Vertragsschluss Rechtsgrundlage Frist
online, per E-Mail, Telefon oder Brief (Fernabsatz) oder außerhalb der Geschäftsräume des Anbieters § 312g Abs. 1 i. V. m. § 355 BGB (für Verbraucher) 14 Tage
in den Geschäftsräumen des Anbieters § 4 FernUSG i. V. m. § 355 BGB; §§ 356, 357 und 357a BGB entsprechend 14 Tage
Fernunterricht gegen Teilzahlungen § 9 FernUSG: Frist nach § 356b BGB Beginn nicht, bevor Sie Vertragsurkunde, Ihren schriftlichen Antrag oder eine Abschrift davon erhalten haben

Quellen: §§ 4, 9 FernUSG; §§ 312c, 312g, 355, 356b BGB.1789

Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn für Verhandlungen und Vertragsschluss „ausschließlich Fernkommunikationsmittel“ verwendet werden, etwa Briefe, Telefonanrufe, E-Mails oder digitale Dienste (§ 312c BGB).10 Die Frist beträgt 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 BGB). Bei Fernabsatz und Verträgen außerhalb der Geschäftsräume beginnt sie aber nicht, bevor der Anbieter Sie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht unterrichtet hat; spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt das Recht (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB).11

So widerrufen Sie. Eine Begründung ist nicht nötig, aus der Erklärung muss aber „der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen“. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (§ 355 Abs. 1 BGB).8 Wurde der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen, muss der Anbieter eine Widerrufsfunktion bereitstellen, beschriftet mit „Vertrag widerrufen“ oder gleichbedeutend, und den Eingang „unverzüglich“ auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen (§ 356a BGB).12

Was Sie zurückgeben oder zahlen. Empfangene Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren (§ 357 Abs. 1 BGB), also etwa gelieferte Lehrhefte.13 Für Dienstleistungen bis zum Widerruf schulden Sie Wertersatz nur, wenn Sie ausdrücklich verlangt haben, dass der Anbieter schon vor Ablauf der Frist beginnt, und er Sie ordnungsgemäß informiert hat; Grundlage ist dann der vereinbarte Gesamtpreis (§ 357a Abs. 2 BGB).14 Für digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger ist kein Wertersatz zu leisten (§ 357a Abs. 3); ob ein Online-Kurs als digitaler Inhalt oder als Dienstleistung gilt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Testphase ist nicht Widerruf. Viele Anbieter werben mit Probewochen. Das ILS bewirbt „4 Wochen kostenlos testen“ und setzt die Zeit laut eigener Seite aus 14 Tagen Widerruf und zwei freiwilligen Wochen zusammen; Isolde Richter nennt „2 Wochen kostenlos testen“ und ein „4-wöchiges Widerspruchsrecht“.1516 Was in einer solchen Testphase gilt, regelt der Vertrag. Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht daneben.

Kündigen nach § 5 FernUSG

Der Wortlaut ist kurz:

„Der Teilnehmer kann den Fernunterrichtsvertrag ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen, nach Ablauf des ersten Halbjahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen.“ (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FernUSG)1

Daraus ergeben sich zwei Phasen:

Phase Kündigung möglich Frist
erstes Halbjahr nur zum Ablauf des ersten Halbjahres sechs Wochen
danach jederzeit drei Monate

Ein Rechenbeispiel (eigene Rechnung): Bei Vertragsschluss am 10.11.2026 endet das erste Halbjahr mit Ablauf des 10.05.2027 (§ 188 Abs. 2 BGB).17 Die Kündigung muss dann sechs Wochen vorher beim Anbieter sein, nach unserer Rechnung spätestens am 29.03.2027, einem Ostermontag. Planen Sie einen Puffer ein: Anders als beim Widerruf zählt bei der Kündigung der Zugang beim Anbieter, nicht das Absenden; eine Erklärung unter Abwesenden wird erst wirksam, wenn sie dem anderen „zugeht“ (§ 130 Abs. 1 BGB).18

Form. Die Kündigung „bedarf der Textform“ (§ 5 Abs. 2). Textform heißt: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der Sie als Erklärender genannt sind (§ 126b BGB), also etwa eine E-Mail oder ein Brief.12 Für Verträge, die Verbraucher über eine Webseite schließen und die auf ein Dauerschuldverhältnis gerichtet sind, verlangt § 312k BGB zusätzlich eine Kündigungsschaltfläche mit der Aufschrift „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung. Fehlt die Schaltfläche, obwohl sie Pflicht ist, können Verbraucher nach § 312k Abs. 6 BGB „jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist“ kündigen.19 Ob die Pflicht für Ihren Vertrag gilt, entscheidet im Streitfall das Gericht.

Kündigung aus wichtigem Grund. Das Recht beider Seiten, „aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt“ (§ 5 Abs. 1 Satz 2).1

Was Sie nach der Kündigung zahlen

Sie schulden nur den Anteil der Vergütung, „der dem Wert der Leistungen des Veranstalters während der Laufzeit des Vertrags entspricht“ (§ 5 Abs. 3).1 Dazu passt eine zweite Regel: Die Vergütung ist in Teilleistungen für Zeitabschnitte von höchstens drei Monaten zu zahlen, die Raten dürfen den auf den Zeitraum entfallenden Anteil nicht übersteigen, und höhere Teilleistungen sowie Vorauszahlungen „dürfen weder vereinbart noch gefordert werden“ (§ 2 Abs. 2; Ausnahmen in Abs. 3, etwa für mitgelieferte Sachen außerhalb des Lehrmaterials).1

Ein Beispiel mit ZFU-Werten (eigene Rechnung): Der Lehrgang des ILS zum großen Heilpraktiker ist laut ZFU auf 20 Monate angelegt und kostet 20 Raten zu 181 €, insgesamt 3.620 €.20 Wer zum Ende des ersten Halbjahres kündigt, hat sechs Raten gezahlt, also 1.086 €, sofern die Raten dem Wert der erbrachten Leistung entsprechen. Wer nach zehn Monaten kündigt, bleibt wegen der dreimonatigen Frist noch drei Monate gebunden, insgesamt also 13 Monate.

Hat der Vertrag auch eine bewegliche Sache zum Gegenstand, die nicht zum Lehrmaterial gehört, bleibt dieser Teil von der Kündigung unberührt. Sie können aber binnen zwei Wochen zurücktreten, wenn die Sache für Sie wegen der Kündigung kein Interesse mehr hat; die Frist beginnt erst mit einem Hinweis des Anbieters in Textform (§ 6 Abs. 1 und 2).1

Günstigere Regeln sind erlaubt

Von den §§ 2 bis 9 kann „nicht zum Nachteil des Teilnehmers“ abgewichen werden (§ 10).1 Kürzere Fristen zugunsten der Teilnehmer sind also möglich. Isolde Richter nennt für die Heilpraktiker-Ausbildung eine Mindestvertragsdauer von vier Monaten, danach könne man jeweils zum Ende des folgenden Monats kündigen; das BTB wirbt mit „bis zu 6 Monate Studien-/Zahlungspause“.1621 Vergleichen Sie die Bedingungen des Anbieters mit § 5 und nutzen Sie die für Sie günstigere Regel.

Drei weitere Schutzregeln im Vertrag

Neben Widerruf und Kündigung enthält § 2 FernUSG Regeln, die in der Praxis oft übersehen werden:1

  1. Keine Nebenentgelte. Außer der vereinbarten Vergütung darf für den Vertragsschluss und für Nebenleistungen „eine Vergütung irgendwelcher Art weder vereinbart noch gefordert oder angenommen werden. Dies gilt auch für Einschreibegebühren, Provisionen und Auslagenerstattungen.“ (§ 2 Abs. 4)
  2. Keine Vertragsstrafen und Schadenspauschalen zulasten des Teilnehmers (§ 2 Abs. 5).
  3. Keine Koppelung an den Kauf von Waren oder Leistungen, die nicht den Zielen des Vertrags dienen (§ 2 Abs. 5 Satz 2).

Außerdem bedarf Ihre Vertragserklärung selbst der Textform (§ 3 Abs. 1). Zu den Informationen, die der Anbieter Ihnen geben muss, gehören „in der Regel insbesondere“ Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses, Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts und bei Vorbereitung auf eine externe Prüfung die Zulassungsvoraussetzungen (§ 3 Abs. 3).1 Bei Heilpraktiker-Kursen betrifft das etwa die Voraussetzungen der Ersten Durchführungsverordnung, darunter das Mindestalter von 25 Jahren.22

Ohne Zulassung ist der Vertrag nichtig

§ 7 Abs. 1 FernUSG ist eindeutig: „Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig.“1 Was das bedeutet, zeigt der BGH-Fall: Ein Teilnehmer hatte für ein neunmonatiges Online-Programm ohne Zulassung 23.800 € gezahlt, die Hälfte des Preises von 47.600 €. Der Bundesgerichtshof bestätigte den Anspruch auf Rückzahlung der vollen 23.800 € (§ 812 BGB).23

Einen Gegenanspruch auf Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen hätte der Anbieter darlegen müssen; das ist ihm nicht gelungen (Rn. 43 bis 46). Nach dem Urteil ist eine solche Leistung jedenfalls dann nicht wertlos, wenn der Teilnehmer sonst einen anderen, befugten Anbieter beauftragt und bezahlt hätte; dazu muss der Anbieter vortragen (Rn. 45 und 46).23 Ob das in einem anderen Fall gelingt, hängt vom Vortrag im Prozess ab.

Wenn die Zulassung später wegfällt. Erlischt die Zulassung nach Vertragsschluss oder wird sie widerrufen oder zurückgenommen, können Sie ohne Frist kündigen, und zwar innerhalb von zwei Wochen. Die Frist beginnt erst, wenn der Anbieter Sie in Textform darüber belehrt hat (§ 7 Abs. 2).1

Nummer prüfen. Ändert ein Anbieter seinen Lehrgang wesentlich, vergibt die ZFU nach eigener Auskunft eine neue Zulassungsnummer, „wodurch die bisherige Zulassung grundsätzlich erlischt“.5 Steht in Ihrem Vertrag eine andere Nummer als in der Lehrgangssuche, fragen Sie beim Anbieter nach. Im Kursvergleich zeigen wir bei jedem Fern- und Online-Kurs die Nummer mit Link zur ZFU.

Was der Reformentwurf ändern würde

Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat laut ZFU am 27. August 2026 einen Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts“ veröffentlicht;5 die auf der Ministeriumsseite abrufbare Fassung trägt den Bearbeitungsstand 05.10.2026. Danach würden die §§ 1 bis 26 FernUSG gestrichen, das Gesetz träte am 1. Juli 2027 in Kraft.3 Bestehende Zulassungen gälten übergangsweise als Nachweis fort; mit Ablauf des 30. Juni 2028 träte das FernUSG außer Kraft.3

Die Begründung sagt offen, welche Rechte entfielen: Soweit „ein Widerrufsrecht bei in Geschäftsräumen abgeschlossen Verträgen oder ordentliche Kündigungsmöglichkeiten wegfallen“, sei dies angesichts des allgemeinen Verbraucherschutzes „folgerichtig“.3 Das Widerrufsrecht für online geschlossene Verträge nach § 312g BGB bliebe davon unberührt, weil es nicht im FernUSG steht; die Entwurfsbegründung verweist selbst darauf.73 Die Übergangsvorschrift des Entwurfs (§ 27) betrifft die Zulassung der Lehrgänge, nicht die Rechte aus bereits geschlossenen Verträgen.3

Die ZFU schreibt, der Entwurf entfalte „noch keine Wirkung“; das Gesetzgebungsverfahren sei nicht beendet, das FernUSG gelte in der bisherigen Fassung (Stand September 2026).5 Wer jetzt einen Kurs mit langer Laufzeit bucht, sollte die vertraglichen Kündigungsregeln trotzdem genau lesen: Was bei einer solchen Reform für bereits laufende Verträge gelten würde, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich.3

Präsenz- und Hybridkurse

Für Kurse vor Ort gilt das FernUSG nicht. Haben Sie online gebucht, haben Sie als Verbraucher grundsätzlich trotzdem das Widerrufsrecht nach § 312g BGB.7 Für die Kündigung gelten dann die Bedingungen der Schule und das allgemeine Vertragsrecht. Ein Beispiel: quadromedica nennt für die hybriden Heilpraktiker-Kurse „Kündigungsfristen zwischen 4–6 Wochen“.24 Bei Hybridkursen kommt es nach der ZFU darauf an, ob die Fernanteile zeitlich überwiegen.5 Hat der Kurs keine ZFU-Nummer, fragen Sie vor Vertragsschluss nach Aufzeichnungen und nach dem Anteil an Live-Unterricht.

Vor der Kündigung: was Sie bereitlegen sollten

  • Datum des Vertragsschlusses und Laufzeit, um die Frist nach § 5 zu berechnen.
  • Die ZFU-Nummer aus dem Vertrag und den Eintrag in der ZFU-Lehrgangssuche.6
  • Eine Kündigung in Textform mit Ihrem Namen, der Vertragsnummer und dem gewünschten Beendigungszeitpunkt, bei Online-Verträgen gegebenenfalls über die Kündigungsschaltfläche.19
  • Einen Nachweis des Zugangs, etwa die Eingangsbestätigung.
  • Die Zahlungsübersicht, um die Schlussabrechnung nach § 5 Abs. 3 nachzuvollziehen.

Bei Streit über Fristen oder Beträge entscheidet im Einzelfall das Gericht.

Weiterlesen

Fußnoten

  1. Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.12.2000, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.08.2021, §§ 1 bis 7, 9, 10, https://www.gesetze-im-internet.de/fernusg/BJNR025250976.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7 ↩8 ↩9 ↩10 ↩11 ↩12 ↩13 ↩14

  2. § 126b BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126b.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2

  3. Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts, Bearbeitungsstand 05.10.2026, Art. 1 (§§ 27, 28 FernUSG-E), Art. 3 und Begründung Teil A, https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/293608/e8225cb64f73a15e50603a234651d42d/referentenentwurf-data.pdf (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7

  4. BGH, Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24, Leitsätze a und b, Rn. 26, 28, 29, https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2024/III_ZR_109-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1. ↩

  5. Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht, Antworten auf häufige Fragen (FAQ), Abschnitte „Rechtsgrundlagen“, „Zulassungspflicht“ und „Nachträgliche Lehrgangsänderungen“, https://zfu.de/veranstaltende/faq (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5

  6. ZFU-Lehrgangssuche, https://zfu.de/lehrgangssuche (abgerufen 19.10.2026); Zahl der Heilpraktiker-Lehrgänge eigene Auswertung. ↩ ↩2 ↩3

  7. § 312g Abs. 1 BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312g.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  8. § 355 Abs. 1 und 2 BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__355.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2

  9. § 356b Abs. 1 BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356b.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  10. § 312c BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312c.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  11. § 356 Abs. 3 und 4 BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  12. § 356a BGB, in Kraft seit 19.06.2026 (Art. 1 Nr. 8, Art. 10 Abs. 1 G v. 03.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 28), https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356a.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  13. § 357 Abs. 1 BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  14. § 357a Abs. 2 und 3 BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357a.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  15. ILS, Fernstudium Heilpraktiker – Vorbereitung auf die amtsärztliche Überprüfung, https://www.ils.de/fernkurse/heilpraktiker/ (abgerufen 19.10.2026). ↩

  16. Heilpraktikerschule Isolde Richter, Heilpraktiker-Ausbildung, https://www.isolde-richter.de/heilpraktiker-hp (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2

  17. § 188 Abs. 2 BGB i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__188.html (abgerufen 23.10.2026). Datumsangaben eigene Rechnung. ↩

  18. § 130 Abs. 1 BGB, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__130.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  19. § 312k Abs. 1, 2 und 6 BGB, Pflichten in der Fassung vom 01.07.2022 (Art. 229 § 60 Satz 3 EGBGB), https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312k.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2

  20. ZFU, Lehrgang 5147125 (ILS), https://zfu.de/zulassungsnummer/5147125 (abgerufen 19.10.2026). Teilbeträge eigene Rechnung. ↩

  21. BTB Bildungswerk für therapeutische Berufe, Heilpraktiker, https://www.btb.info/ausbildung-heilpraktiker.html (abgerufen 19.10.2026). ↩

  22. Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, § 2 Abs. 1 Buchst. a, https://www.gesetze-im-internet.de/heilprgdv_1/BJNR002590939.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  23. BGH, Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24, Rn. 2, 6, 18 und 43 bis 46, https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2024/III_ZR_109-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1. ↩ ↩2

  24. quadromedica Heilpraktikerschule, Heilpraktiker-Ausbildung, https://www.quadromedica.de/heilpraktiker-ausbildung/ (abgerufen 19.10.2026). ↩

Quellen

Abgerufen und geprüft am 23.10.2026.