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Bildungsurlaub für die Heilpraktiker-Ausbildung: was in welchem Land geht

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Inhalt dieser Seite
  1. Das Recht des Landes, in dem Sie arbeiten
  2. Einrichtung oder Veranstaltung: was die Anerkennung bedeutet
  3. Welche Ausschlüsse Heilpraktiker-Kurse treffen können
  4. Welche Heilpraktiker-Kurse amtlich anerkannt sind
  5. Fernlehrgang und Bildungsurlaub
  6. Niedersachsen ab 2027: ein neues Gesetz
  7. So gehen Sie vor
  8. Weiterlesen

Bildungsurlaub für die Heilpraktiker-Ausbildung kommt nur in den 14 Ländern mit Freistellungsgesetz in Frage; Bayern und Sachsen haben keines.1 Der Anspruch liegt meist bei fünf Arbeitstagen im Jahr oder zehn in zwei Jahren. In den amtlichen Datenbanken stehen am 19.10.2026 nur einzelne Heilpraktiker-Kurse, überwiegend für die Psychotherapie; Kurse für die volle Erlaubnis sind dort nur für Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen belegt.23

Bildungsurlaub heißt: Ihr Arbeitgeber stellt Sie für eine anerkannte Veranstaltung frei und zahlt das Gehalt weiter. Die Kursgebühr ist damit nicht abgedeckt. Die Weiterbildungsdatenbank Mecklenburg-Vorpommern schreibt beim Heilpraktiker-Kurs des VPT ausdrücklich dazu, die Gebühr werde „nicht durch das Bildungsfreistellungsgesetz erstattet“.2 Für Kosten kommen andere Wege in Frage, etwa der Bildungsgutschein oder die steuerliche Absetzbarkeit.

Das Recht des Landes, in dem Sie arbeiten

Den Anspruch regelt jedes Land selbst, und er richtet sich nach dem Ort Ihrer Beschäftigung, nicht nach dem Sitz der Schule. Baden-Württemberg etwa gewährt Bildungszeit Beschäftigten, „deren Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg liegt“, Mecklenburg-Vorpommern denen, deren Arbeitsverhältnis „den Schwerpunkt in M-V“ hat.1

Die Datenbanken zeigen die praktische Folge: Schleswig-Holstein hat einen Prüfungsvorbereitungskurs der Grünen Schule in Hamburg anerkannt, Berlin die Psychotherapie-Ausbildung der Deutschen Heilpraktikerschule in Potsdam.45 Ein Kurs kann also in einem Nachbarland stattfinden. Er muss aber nach dem Recht des Landes anerkannt sein, in dem Sie arbeiten. Das Saarland lässt Anerkennungen anderer Länder gelten, wenn das tägliche Programm sechs Unterrichtsstunden nicht unterschreitet; die Gleichstellung prüft das Ministerium und teilt das Ergebnis dem Bildungsträger per Bescheid mit.1

Bildungsurlaub ist ein Anspruch von Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber; das Gesetz in Rheinland-Pfalz zählt etwa Arbeitnehmer, Heimarbeiter, arbeitnehmerähnliche Personen und Auszubildende auf (§ 1 Abs. 2 LBZG).6 Auch kleine Betriebe sind teils ausgenommen: In Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen besteht unter zehn Beschäftigten kein Anspruch, in Rheinland-Pfalz bei höchstens fünf Beschäftigten, in Sachsen-Anhalt unter fünf.176

Einrichtung oder Veranstaltung: was die Anerkennung bedeutet

Die Länder erkennen auf zwei Arten an. Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg kennen nur die Anerkennung von Einrichtungen; in Hessen muss erst der Träger und dann die Veranstaltung anerkannt sein; alle übrigen Länder erkennen einzelne Veranstaltungen an.1

Für Sie bedeutet das:

  • Einrichtungsanerkennung (BW, NRW): Die Schule als Ganzes ist anerkannt, der einzelne Kurs muss trotzdem die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen. Die Liste des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.10.2026 nennt unter anderem die Deutsche Heilpraktikerschule, die Deutschen Paracelsus Schulen, die Schule von Isolde Richter, ILS, SGD und die Fernakademie für Erwachsenenbildung.8
  • Veranstaltungsanerkennung (alle übrigen Länder mit Gesetz): Anerkannt ist ein bestimmter Kurs, oft mit Nummer und Ablaufdatum. Ein anderer Kurs derselben Schule ist damit nicht anerkannt.

Welche Ausschlüsse Heilpraktiker-Kurse treffen können

Keine der hier wiedergegebenen Regelungen nennt Heilpraktiker ausdrücklich. Mehrere Kataloge enthalten aber Formulierungen, die bei Heilpraktiker-Kursen eine Rolle spielen können. Die folgende Übersicht gibt den Wortlaut wieder, soweit er belegt ist:

Land Ausschluss im Wortlaut (Auszug) Ausnahme für berufliche Weiterbildung
NRW „auf den Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen vorbereiten“; „auf das Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten gerichtet“; „Körper- und Gesundheitspflege“ (§ 9 Abs. 2 AWbG) keine im Gesetz7
BW „Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten ohne beruflichen Bezug“; „Erwerb der allgemeinen Fahrerlaubnis oder ähnlicher Berechtigungen“ (§ 6 Abs. 2 BzG BW) nur bei Nr. 5: „ohne beruflichen Bezug“ steht im Ausschluss selbst9
NI bis 31.12.2026 „Körper- oder Gesundheitspflege“, „Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten“, „Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen“ (§ 11 Abs. 2 NBildUG) ja, für Nr. 4 bis 6 (§ 11 Abs. 3)10
BB „Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen“, „persönlichen Lebenshilfe“ (§ 4 Abs. 1 BFV) ja, für Nr. 3 und 4 (§ 4 Abs. 2 BFV), also für die „persönliche Lebenshilfe“, nicht für Fahrerlaubnisse und Berechtigungen11
MV „Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen“, Berufsausbildung, Umschulung (§ 9 Abs. 2 BfG M-V) ja, für Nr. 2 und 3 (§ 9 Abs. 3)12
ST „Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen“, „persönlichen Lebenshilfe“ (§ 4 Abs. 1 Bildungsfreistellungsverordnung) ja, für Nr. 3 und 4 (§ 4 Abs. 2), also für die „persönliche Lebenshilfe“, nicht für Fahrerlaubnisse und Berechtigungen13
TH psychologische Fertigkeiten „zur privaten Lebensbewältigung“, „Fahrerlaubnissen oder ähnlicher Berechtigungen“ (Wiedergabe des Ministeriums) –14
HB „Fahrerlaubnissen, Funklizenzen oder ähnlichen Berechtigungen“; Maßnahmen, die „ausschließlich beruflicher Ausbildung oder Umschulung dienen und auf eine Abschlussprüfung hinzielen“ (§ 3 Abs. 1 VO, Fassung 2017) –15
HH „Veranstaltungen der Berufsausbildung und der beruflichen Umschulung“ (§ 1 Abs. 2 VO) –16
RP nur: „Sie dürfen nicht der Erholung, Unterhaltung oder allgemeinen Freizeitgestaltung dienen.“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 LBZG) –6

Ob die Heilpraktikererlaubnis eine „ähnliche Berechtigung“ wie eine Fahrerlaubnis ist, beantwortet keines dieser Gesetze. Die Anerkennungen in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen zeigen, dass die Stellen dort Heilpraktiker-Kurse trotz dieser Klausel im Einzelfall anerkannt haben. In Nordrhein-Westfalen fehlt eine Ausnahme für berufliche Weiterbildung im Gesetzestext; dafür stellt § 1 Abs. 3 AWbG klar, berufliche Weiterbildung sei „nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt“.7 Das Landesbildungszeitgesetz Rheinland-Pfalz enthält seit dem 01.03.2026 denselben Satz (§ 1 Abs. 5).6

Hamburg ist strenger. Dort müssen Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung „grundsätzlich einen beruflichen Bezug zur ausgeübten Beschäftigung haben“, und der Arbeitgeber muss keine Weiterbildung fördern, die „ausschließlich dazu dient, den Stellenwechsel zu einem anderen Arbeitgeber vorzubereiten“.17 Der anerkannte Hamburger Psychotherapie-Kurs richtet sich im Titel ausdrücklich an Teilnehmer, „die die erworbenen Kenntnisse in ihrer hauptberuflichen Tätigkeit an Klienten anwenden“.18

Welche Heilpraktiker-Kurse amtlich anerkannt sind

Stand 19.10.2026, nur Einträge aus amtlichen Datenbanken oder Listen der Länder. Der Anspruch gilt für eine Fünf-Tage-Woche.

Land Anspruch Anerkennung Heilpraktiker-Kurse in der amtlichen Datenbank
Baden-Württemberg 5 Tage im Jahr Einrichtung keine Kursliste; 14 Einrichtungen mit Heilpraktiker-Angeboten anerkannt8
Bayern kein Gesetz – –1
Berlin 5 Tage im Jahr Veranstaltung 3 Psychotherapie-Kurse: Deutsche Heilpraktikerschule Potsdam (Ausbildung), IEK Berlin (online), Odenwald-Institut5
Brandenburg 10 Tage in zwei Jahren Veranstaltung 2 Psychotherapie-Kurse: IEK (DB-ID 64589, Blöcke bis 14.11.2027), Deutsche Heilpraktikerschule Potsdam (DB-ID 65846)19
Bremen 10 Tage in zwei Jahren Veranstaltung bremen.de verweist auf die Programme von zehn anerkannten Einrichtungen, keine Heilpraktikerschule darunter20
Hamburg 10 Tage in zwei Jahren Veranstaltung Psychotherapie-Prüfungsvorbereitung der Grünen Schule (k19801, gültig bis 04.06.2027); sektorale Physiotherapie-Prüfungsvorbereitung FiHH (k131101, bis 12.03.2029)1821
Hessen 5 Tage im Jahr Träger und Veranstaltung –
Mecklenburg-Vorpommern 10 Tage in zwei Jahren Veranstaltung VPT „Heilpraktiker-Intensiv-Ausbildung nach dem Inama-Konzept“ (volle Erlaubnis), BfG-A-200/14-W10, 30.10.2025 bis 22.08.20272
Niedersachsen 5 Tage im Jahr, ab 2027 nach NBildZG ebenso22 Veranstaltung keine amtliche Datenbank23
Nordrhein-Westfalen 5 Tage im Jahr Einrichtung keine Kursliste, weil nur Einrichtungen anerkannt werden7
Rheinland-Pfalz 10 Tage in zwei Jahren Veranstaltung –
Saarland bis 5 Tage im Jahr Veranstaltung 0 Treffer im Landesportal24
Sachsen kein Gesetz – –1
Sachsen-Anhalt 5 Tage im Jahr Veranstaltung 2 Psychotherapie-Kurse: Deutsche Heilpraktikerschule Leipzig (207-53502-2026-1143, bis 07.11.2027), ILS „Psychotherapie HPPS“ (207-53502-2026-366, bis 31.08.2027)25
Schleswig-Holstein 5 Tage im Jahr Veranstaltung Psychotherapie-Prüfungsvorbereitung der Grünen Schule Hamburg (WBG/B/37815, bis 31.05.2028)4
Thüringen 5 Tage im Jahr Veranstaltung Prüfungsvorbereitung der Paracelsus Schule Erfurt (volle Erlaubnis); Psychotherapie-Kurse von Deutscher Heilpraktikerschule Leipzig, IEK und Odenwald-Institut; ohne Termine und Nummern in der Datenbank3

Anspruchstage nach der Länderübersicht des LSJV Rheinland-Pfalz (Stand Oktober 2025), für Rheinland-Pfalz nach § 2 Abs. 1 LBZG.16 „–“ heißt: kein amtlicher Eintrag belegt. Die Baden-Württemberg-Liste erkennt Einrichtungen an; ob ein bestimmter Heilpraktiker-Kurs dieser Schulen bildungszeitfähig ist, folgt daraus nicht.

Das Muster ist deutlich: Anerkannt sind fast nur Kurse für die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf Psychotherapie und kompakte Prüfungsvorbereitungen. Für die volle Erlaubnis stehen in den oben aufgeführten amtlichen Datenbanken zusammen zwei Einträge.

Fernlehrgang und Bildungsurlaub

Beim Fernunterricht sind Lehrende und Lernende nach § 1 Abs. 1 FernUSG „ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt“.26 Bildungsurlaub passt dazu nur in Teilen, weil mehrere Länder zeitgleichen Unterricht verlangen:

  • Rheinland-Pfalz: „E-Learning und asynchrone Onlineveranstaltungen sind nicht anerkennungsfähig.“27
  • Hessen: „Selbststudium und asynchrone Unterrichtsformen sind im Rahmen des genehmigten Programms nicht möglich (§ 5 HBUGDV).“28
  • Hamburg: Online- und Hybridkurse nur mit Unterricht „live (in Echtzeit)“; Lehrgänge, „die länger als 10 Wochen dauern, können nicht als Ganzes anerkannt werden“.17
  • Baden-Württemberg: Andere Lernformen sind zulässig, die Präsenzzeit muss aber überwiegen.1 Bei längeren Maßnahmen ist es möglich, „Bildungszeit auch nur für einzelne oder mehrere Unterrichtstage zu nehmen“.9
  • Nordrhein-Westfalen: Digitale Angebote sind erlaubt, „sofern die Angebote nachweislich einen entsprechenden Zeitrahmen umfassen“; in der Regel acht, mindestens sechs Unterrichtsstunden am Tag.7

Realistisch nutzen Sie Bildungsurlaub also für Präsenzblöcke, Live-Seminare oder einen kompakten Prüfungsvorbereitungskurs vor dem Termin beim Gesundheitsamt.

Rechenbeispiel (eigene Rechnung): Der anerkannte VPT-Kurs in Mecklenburg-Vorpommern umfasst laut Datenbank 18 Tage in fünf Blöcken: 26.–29.11.2026, 28.–31.01.2027, 20.–21.03.2027, 27.–30.05.2027 und 19.–22.08.2027.2 Jeder Viertagesblock beginnt an einem Donnerstag, der Märzblock fällt auf ein Wochenende. Bei einer Fünf-Tage-Woche von Montag bis Freitag liegen damit 8 der 18 Kurstage auf Arbeitstagen, 2 im Jahr 2026 und 6 im Jahr 2027. Der Anspruch in Mecklenburg-Vorpommern beträgt zehn Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren.1 Rechnerisch reicht er für alle Arbeitstage dieses Kurses, wenn Sie ihn nicht schon anders verbraucht haben.

Niedersachsen ab 2027: ein neues Gesetz

Am 01.01.2027 tritt das Niedersächsische Bildungszeitgesetz (NBildZG) vom 10.09.2026 in Kraft; das bisherige Bildungsurlaubsgesetz tritt gleichzeitig außer Kraft.22 Für Heilpraktiker-Kurse sind drei Punkte wichtig:

  1. Die Ausschlüsse bleiben inhaltlich ähnlich: Gesundheitspflege, „Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten“ und „Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen“. Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung dürfen davon abweichen (§ 8 Abs. 2 und 3 NBildZG).29
  2. Neu verlangt § 8 Abs. 1 NBildZG, dass „eine synchrone Kommunikation zwischen Lehrenden und Lernenden erfolgen kann“, und mindestens sechs Unterrichtsstunden pro Tag.29 Ein reiner Fernlehrgang mit Studienheften erfüllt das nach unserer Lesart nicht.
  3. Bereits anerkannte Veranstaltungen gelten für den im Bescheid genannten Zeitraum weiter (§ 9 Abs. 7 NBildZG).29

Eine amtliche Datenbank anerkannter Veranstaltungen gibt es in Niedersachsen nicht; die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung erwähnt lediglich Datenbanken kommerzieller Betreiber.23 Fragen Sie die Schule deshalb direkt nach dem Anerkennungsbescheid.

So gehen Sie vor

  1. Land klären: Es zählt das Land, in dem Ihr Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt hat. In Bayern und Sachsen gibt es kein Freistellungsgesetz.1
  2. Anerkennung prüfen: in der Datenbank Ihres Landes oder, in Baden-Württemberg, in der Einrichtungsliste. Lassen Sie sich von der Schule den Bescheid mit Nummer und Gültigkeit geben.
  3. Frist einhalten: Den Antrag beim Arbeitgeber stellen Sie je nach Land mehrere Wochen vorher, in Baden-Württemberg mindestens neun Wochen, in Mecklenburg-Vorpommern acht, in Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt sechs Wochen.16 In Rheinland-Pfalz gehört der Nachweis der Anerkennung zum Antrag (§ 4 Abs. 1 LBZG).6
  4. Ablehnungsgründe kennen: Arbeitgeber können ablehnen, wenn „dringende betriebliche Belange“ (Baden-Württemberg) oder „zwingende betriebliche oder dienstliche Belange“ (Sachsen-Anhalt) entgegenstehen.1

Im Einzelfall entscheiden die Anerkennungsstelle Ihres Landes über den Kurs und Ihr Arbeitgeber über die Freistellung. Im Kursvergleich zeigen wir Bildungsurlaub nur mit Land, Anerkennungsnummer und Gültigkeit aus einer amtlichen Quelle.

Weiterlesen

Fußnoten

  1. Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz, Bildungsfreistellung/Bildungsurlaub/Bildungszeit in Deutschland, Übersicht über die Regelungen in den einzelnen Bundesländern, Stand Oktober 2025, S. 1–33, https://lsjv.rlp.de/fileadmin/lsjv/Themen/Arbeit/Bildungsfreistellung/Bildungsfreistellung_in_den_Laendern_2026-2025.pdf (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7 ↩8 ↩9 ↩10 ↩11 ↩12 ↩13

  2. Weiterbildungsdatenbank Mecklenburg-Vorpommern, Heilpraktiker-Intensiv-Ausbildung nach dem Inama-Konzept, Kurs-IDs 368972–368976, https://www.weiterbildung-mv.de/kurs/heilpraktiker-intensiv-ausbildung-nach-dem-inama-konzept-rostock-neu-roggentin/id:368972 (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4

  3. Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Bildungsfreistellung, Bildungsveranstaltungen (Datenbank), Einträge 1489, 5183, 3054, 4578, https://www.bildungsfreistellung.de/bildungsveranstaltungen (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2

  4. Land Schleswig-Holstein, Anerkannte Veranstaltungen Bildungsfreistellung (Datenbank), Eintrag 591819, https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/bildung-hochschulen/weiterbildung/datenbank-bildungsfreistellung?tid=591819 (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2

  5. Senatsverwaltung Berlin, Suche nach anerkannten Veranstaltungen (Bildungszeit), Suchwörter „Heilpraktiker“ und „Psychotherapie“, https://www.berlin.de/sen/arbeit/weiterbildung/bildungszeit/suche/ (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2

  6. Landesbildungszeitgesetz Rheinland-Pfalz vom 11.02.2026, §§ 1 Abs. 2 und 5, 2 Abs. 1 und 8, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1, 14, GVBl. Nr. 2 vom 18.02.2026, S. 29, https://gvbl.rlp.de/fileadmin/gvbl/2026/GVBl.Nr._2_vom_18.02.2026.pdf (abgerufen 19.10.2026). Inkrafttreten am 01.03.2026 nach § 14 Abs. 1. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7

  7. Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW, §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1 und 7, 9, Fassung gültig ab 15.12.2022, https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/15122022-gesetz-zur-freistellung-von-arbeitnehmern-zum-zwecke-der-beruflichen-und/ (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5

  8. Regierungspräsidium Karlsruhe, Liste anerkannter Bildungseinrichtungen nach § 10 Abs. 7 BzG BW, Stand 16.10.2026, https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/Themenportal/Schule_und_Bildung/Bildungszeit/Listen_anerkannter_Bildungseinrichtungen/Liste_anerkannter_Bildungseinrichtungen.pdf (abgerufen 19.10.2026). Abgleich mit Heilpraktiker-Anbietern eigene Auswertung. ↩ ↩2

  9. Regierungspräsidium Karlsruhe, Merkblatt Bildungsmaßnahmen, Stand März 2024, mit Wortlaut von § 6 BzG BW, https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/Themenportal/Schule_und_Bildung/Bildungszeit/Fuer_Beschaeftigte_und_Arbeitgeber/03_bildungszeit_merkbl_bildungsmassn.pdf (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2

  10. Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz, § 11 Abs. 2 und 3, https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/dbd9e18c-3979-321e-ad32-4734804e56f7 (abgerufen 19.10.2026). ↩

  11. Bildungsfreistellungsverordnung Brandenburg, § 4, https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/bfv; Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz, § 32, https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgebg (beide abgerufen 19.10.2026). ↩

  12. Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern, § 9 Abs. 2 und 3, Lesefassung des LAGuS, https://www.lagus.mv-regierung.de/static/LAGUS/Inhalte/Seiten/F%C3%B6rderungen/BfG_MV/Gesetzliche_Grundlagen_Antragsformulare/Dokumente/Gesetz%20zur%20Freistellung%20f%C3%BCr%20Weiterbildungen%20f%C3%BCr%20das%20Land%20Mecklenburg-Vorpommern.docx.pdf (abgerufen 19.10.2026). ↩

  13. Bildungsfreistellungsverordnung Sachsen-Anhalt vom 24.06.1998, § 4, https://lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/LVWA/LVwA/Dokumente/Bildung_BAfoeG/bildungsfreistellungsverordnung.pdf (abgerufen 19.10.2026). ↩

  14. Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Voraussetzungen für die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen, https://www.bildungsfreistellung.de/veranstalter/voraussetzungen-fuer-die-anerkennung-von-bildungsveranstaltungen (abgerufen 19.10.2026). ↩

  15. Bremen, Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen vom 17.10.2017, § 3 Abs. 1, Brem.GBl. 2017 Nr. 95, S. 453, https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2017_10_30_GBl_Nr_0095_signed.pdf (abgerufen 19.10.2026). Spätere Änderungen sind hier nicht berücksichtigt. ↩

  16. Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen vom 09.04.1974, zuletzt geändert am 11.08.2026, § 1 Abs. 2, https://bildungsurlaub-hamburg.de/g880 (abgerufen 19.10.2026). ↩

  17. Hamburger Institut für Berufliche Bildung, Anforderungen an Bildungsurlaubskurse, https://bildungsurlaub-hamburg.de/g854 (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2

  18. Anerkennungsverzeichnis Hamburg, k19801, Grüne Schule GmbH, anerkannt 05.06.2024 bis 04.06.2027, https://bildungsurlaub-hamburg.de/k19801 (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2

  19. Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Brandenburg, Suchportal Bildungszeit, https://mbjs.brandenburg.de/bildung/lebenslanges-lernen/bildungszeit-bildungsurlaub/suchportal-bildungszeit.html (abgerufen 19.10.2026). ↩

  20. bremen.de, Anerkannte Bildungszeitveranstaltungen, https://www.bremen.de/bildung-und-beruf/fort-und-weiterbildung/bildungszeit/anerkannte-einrichtungen-bildungszeit (abgerufen 19.10.2026). ↩

  21. Anerkennungsverzeichnis Hamburg, k131101, FiHH Das Fortbildungsinstitut Westendorf, anerkannt 13.03.2026 bis 12.03.2029, https://bildungsurlaub-hamburg.de/k131101 (abgerufen 19.10.2026). ↩

  22. Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur, Bildungszeit, https://www.mwk.niedersachsen.de/startseite/kultur_erwachsenenbildung/erwachsenenbildung/bildungszeit/bildungszeit-253671.html (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2

  23. Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung Niedersachsen, Bildungsurlaub, Informationen, https://www.aewb-nds.de/bildungsurlaub/informationen/ (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2

  24. Weiterbildungsportal Saarland, Bildungsfreistellung (Bildungsurlaub), https://weiterbildungsportal.saarland/weiterbildung-privatpersonen/foerderung/bildungsfreistellung/; Kurssuche mit Filter Bildungsfreistellung und Suchwort „Heilpraktiker“, https://suche.weiterbildungsportal.saarland/kurse/suche (abgerufen 19.10.2026). ↩

  25. Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Liste der anerkannten Bildungsveranstaltungen, Stand 09.10.2026, https://lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/LVWA/LVwA/Dokumente/2_bauordnungkommunales/207/Bildung/Bifre1.pdf (abgerufen 19.10.2026). ↩

  26. § 1 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/fernusg/__1.html (abgerufen 19.10.2026). ↩

  27. Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Gesundheit Rheinland-Pfalz, Bildungszeit, https://mwwg.rlp.de/themen/weiterbildung/bildungszeit (abgerufen 19.10.2026). ↩

  28. Hessische Landesregierung, Erfahrungsbericht an den Hessischen Landtag über die Durchführung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub (2019–2022), Stand September 2024, https://arbeitswelt.hessen.de/fileadmin/arbeitswelt/Dokumente/Bildungsurlaub/Erfahrungsbericht_Bildungsurlaub_2019-2022.pdf (abgerufen 19.10.2026). ↩

  29. Niedersächsisches Bildungszeitgesetz vom 10.09.2026, Nds. GVBl. 2026 Nr. 79, §§ 8, 9 Abs. 7, https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/4981ae5d-9cca-31f4-9253-be5ff60671c4 (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

Quellen

Abgerufen und geprüft am 23.10.2026.