Heilpraktiker-Ausbildung steuerlich absetzen: Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben
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Inhalt dieser Seite
- Die Weiche: Haben Sie schon eine Erstausbildung?
- Kann die Heilpraktiker-Ausbildung selbst eine Erstausbildung sein?
- Betriebsausgaben oder Werbungskosten?
- Warum die Einordnung Geld wert ist
- In welchem Jahr Sie die Kosten ansetzen
- Was gilt, wenn Sie die Prüfung nicht bestehen?
- Beispielrechnung
- Was Sie aufheben sollten
- Weiterlesen
Die Kosten einer Heilpraktiker-Ausbildung können Sie steuerlich absetzen. Haben Sie bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen, zählen sie ohne Höchstbetrag als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 EStG). Ohne abgeschlossene Erstausbildung bleiben nur Sonderausgaben „bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG), und die wirken nur im selben Jahr.123
Dieser Artikel erklärt die Rechtslage. Ob und in welcher Höhe das Finanzamt Ihre Aufwendungen anerkennt, entscheidet es im Einzelfall; für Ihre persönliche Lage ist eine Steuerberatung zuständig.
Die Weiche: Haben Sie schon eine Erstausbildung?
Das Gesetz trennt zwischen der ersten und jeder weiteren Ausbildung. § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG lautet:
„Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.“2
Für Betriebsausgaben gilt dasselbe ohne die Alternative mit dem Dienstverhältnis (§ 4 Abs. 9 EStG).1 Was als Erstausbildung zählt, regeln die folgenden Sätze von § 9 Abs. 6:
- Eine Berufsausbildung ist Erstausbildung, „wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird“ (Satz 2).
- „Geordnet“ ist sie, wenn sie „auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird“ (Satz 3).
- Sieht der Ausbildungsplan keine Abschlussprüfung vor, gilt die Ausbildung „mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen“ (Satz 4).
- Auch wer die Abschlussprüfung einer geregelten Berufsausbildung von mindestens 12 Monaten ohne vorherige Ausbildung bestanden hat, hat eine Erstausbildung abgeschlossen (Satz 5).2
Eine abgeschlossene Lehre oder ein abgeschlossenes Studium erfüllt diese Voraussetzung in aller Regel. Die Heilpraktiker-Ausbildung ist dann eine weitere Ausbildung, und die Begrenzung auf 6.000 € spielt keine Rolle.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Trennung bestätigt: § 9 Abs. 6 EStG in der Fassung von 2011 „ist mit dem Grundgesetz vereinbar“.4 Die Vorlagen des Bundesfinanzhofs betrafen Studenten und angehende Berufspiloten, die ihre Erstausbildungskosten als Verluste feststellen lassen wollten.4
Warum diese Grenze? Nach der Gesetzesbegründung zur Vorläuferregel von 2004, die das Bundesverfassungsgericht wiedergibt, folgt der Werbungskostenabzug für Bildung nach der ersten Ausbildung dem „Gedanken des lebenslangen Lernens“; für die praktikable Abgrenzung sei „auf den Abschluss der ersten Berufsausbildung beziehungsweise den Studienabschluss abzustellen“.5 Für Quereinsteiger aus einem erlernten Beruf ist das die günstige Seite der Regel.
Kann die Heilpraktiker-Ausbildung selbst eine Erstausbildung sein?
Für Anwärter ohne abgeschlossene Lehre und ohne Studium stellt sich die umgekehrte Frage. Nach dem Wortlaut von § 9 Abs. 6 Satz 2 und 3 EStG kommt es auf drei Merkmale an: eine geordnete Ausbildung, auch nach „internen Vorschriften eines Bildungsträgers“, eine Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und eine Abschlussprüfung.2 Ob ein bestimmter Heilpraktiker-Lehrgang diese Merkmale erfüllt, beurteilt das Finanzamt für den konkreten Kurs.
Die Folge ist zweistufig. Die Kosten dieses ersten Lehrgangs bleiben Sonderausgaben bis 6.000 € im Jahr. Wer danach eine weitere Ausbildung aufnimmt, hat aber „zuvor bereits eine Erstausbildung“ abgeschlossen; für diese weitere Ausbildung gelten dann die Regeln für Werbungskosten und Betriebsausgaben (§ 9 Abs. 6 Satz 1, § 4 Abs. 9 EStG).21
Die Rangfolge steht im Gesetz selbst: Sonderausgaben sind Aufwendungen nur, „wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind“ (§ 10 Abs. 1 EStG).3
Betriebsausgaben oder Werbungskosten?
Beides sind Erwerbsaufwendungen, nur bei unterschiedlichen Einkunftsarten.
- Werbungskosten sind „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“; sie sind „bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind“ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG).2
- Betriebsausgaben sind „die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind“ (§ 4 Abs. 4 EStG).1
Die selbstständige Tätigkeit als Heilpraktiker gehört zu den freien Berufen; § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nennt Heilpraktiker ausdrücklich.6 Wer eine eigene Praxis plant, verbucht die Ausbildungskosten deshalb als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den künftigen Einkünften aus selbständiger Arbeit. „Vorweggenommen“ heißt: Die Kosten entstehen, bevor die ersten Einnahmen fließen. Wer mit der Erlaubnis später angestellt arbeiten will, ordnet sie als vorweggenommene Werbungskosten der nichtselbständigen Arbeit zu.7
Den Ausschlag gibt der Zusammenhang mit späteren Einnahmen. Ein Fall aus Niedersachsen zeigt, woran das scheitern kann: Das Finanzamt hatte die Ausbildungskosten eines Versorgungsempfängers für 2007 und 2008 (7.286 € und 4.668 €) nicht anerkannt. Das Finanzgericht wies seine Klage ab, weil die vorgelegten Bescheinigungen „eine zielgerichtete Vorbereitung auf die Heilpraktikerprüfung nicht erkennen ließen“ und er eine Gewinnerzielungsabsicht für die angestrebte selbständige Tätigkeit „weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen“ habe. Der Bundesfinanzhof verwarf die Beschwerde gegen dieses Urteil als unzulässig; die Würdigung des Finanzgerichts blieb damit stehen.7 Der Kläger hatte die Überprüfung beim Gesundheitsamt zunächst nicht angetreten und war bei zwei späteren Versuchen nicht erfolgreich.
Eine Grundsatzentscheidung zu Heilpraktikern ist dieser Beschluss nicht. Er zeigt aber, welche zwei Fragen ein Finanzamt stellen kann: Bereitet der Kurs gezielt auf die Heilpraktikerüberprüfung vor? Und wollen Sie mit der Erlaubnis später tatsächlich Gewinn erzielen?
Warum die Einordnung Geld wert ist
Der Unterschied liegt nicht nur in der Grenze von 6.000 €. Er liegt im Zeitpunkt.
Sonderausgaben mindern nur das Einkommen des Jahres, in dem Sie zahlen. Haben Sie in diesem Jahr wenig oder kein Einkommen, verpufft der Abzug. Das Bundesverfassungsgericht spricht offen vom „damit verbundene[n] Ausschluss eines Verlustabzugs nach § 10d EStG“.8
Betriebsausgaben und Werbungskosten dagegen können negative Einkünfte erzeugen. Diese gehen in die Summe der Einkünfte ein und werden so zuerst mit anderen Einkünften desselben Jahres ausgeglichen (§ 2 Abs. 3 EStG).9 Was dann noch übrig ist, zieht das Finanzamt von den zwei Vorjahren ab (Verlustrücktrag) oder trägt es in die folgenden Jahre vor (Verlustvortrag), dort „vorrangig vor Sonderausgaben“ (§ 10d Abs. 1 und 2 EStG).10 Gerade bei einer Ausbildung, auf die erst später eine Praxis folgt, ist das der Vorteil.
Für Angestellte kommt ein zweiter Punkt hinzu. Bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zieht das Finanzamt ohne Nachweis einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € ab (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG).11 Werbungskosten aus dem Job wirken erst, wenn sie darüber liegen. Der Pauschbetrag gilt nach seinem Wortlaut nur für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Vorweggenommene Betriebsausgaben für eine künftige Praxis mindern dagegen den Gewinn aus selbständiger Arbeit (§ 4 Abs. 4 EStG), also eine andere Einkunftsart.111
In welchem Jahr Sie die Kosten ansetzen
Es zählt das Jahr der Zahlung: „Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind“ (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG).12 Zahlen Sie einen Lehrgang in Monatsraten über zwei Kalenderjahre, verteilen sich die Kosten entsprechend auf beide Jahre.
Für Sonderausgaben hat das eine rechnerische Folge, weil die Grenze von 6.000 € je Kalenderjahr gilt. Eigene Rechnung: 7.500 € in einem Jahr gezahlt ergeben 6.000 € Abzug; je 3.750 € in zwei Jahren gezahlt ergeben zweimal 3.750 €, zusammen 7.500 €, jeweils unter der Grenze. Ob sich ein Zahlungsplan so gestalten lässt, hängt vom Vertrag mit der Schule ab.
Den am Jahresende verbleibenden Verlustvortrag stellt das Finanzamt gesondert fest (§ 10d Abs. 4 Satz 1 EStG).10 Geben Sie die Ausbildungskosten deshalb auch für ein Jahr ohne Einnahmen in der Steuererklärung an; sonst fehlt dem Finanzamt die Grundlage für die Feststellung.
Was gilt, wenn Sie die Prüfung nicht bestehen?
Das Gesetz knüpft den Abzug nicht an das Bestehen der Heilpraktikerüberprüfung. Im niedersächsischen Fall hatte der Kläger zwei erfolglose Versuche hinter sich. Das Finanzgericht hatte die Dauer der nicht abgeschlossenen Ausbildung und die erfolglosen Prüfungsversuche in seine Gesamtwürdigung des Zusammenhangs mit künftigen Einnahmen einbezogen; der Kläger trug dagegen vor, es könne „nicht auf die Länge der Ausbildung oder Fehlversuche beim Bestehen einer Abschlussprüfung ankommen“. Der Bundesfinanzhof ging darauf nicht inhaltlich ein, weil die Beschwerde schon formal unzulässig war. Er verwies aber auf seine Rechtsprechung, nach der auch das spätere tatsächliche Verhalten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden kann. Getragen wurde das Urteil des Finanzgerichts von zwei selbständigen Gründen: fehlender Zusammenhang mit künftigen Einnahmen und fehlender Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht.7
Für Sie heißt das: Nicht die bestandene Prüfung, sondern der belegbare Zusammenhang mit künftigen Einnahmen trägt den Abzug. Fehlversuche können aber in die Würdigung des Finanzamts einfließen. Wer nach einem Fehlversuch weiterlernt und sich erneut anmeldet, dokumentiert diesen Zusammenhang. Wie es nach einem Fehlversuch weitergeht, steht unter Heilpraktikerprüfung nicht bestanden.
Beispielrechnung
Nur ein Beispiel, keine Steuerberatung. Die Kosten sind angenommen; die Grenzen stammen aus dem Gesetz. Steuersätze und die Höhe der Ersparnis hängen von Ihrem Einkommen ab und sind hier bewusst nicht berechnet.
Angenommen, Sie zahlen in einem Jahr 7.500 € für Kurs und Ausbildung.
| Ihre Lage | Einordnung | Abzug in diesem Jahr | Was mit dem Rest passiert |
|---|---|---|---|
| A: keine abgeschlossene Erstausbildung, angestellt | Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7) | 6.000 € | 1.500 € wirken steuerlich nicht |
| B: Erstausbildung abgeschlossen, angestellt, eigene Praxis geplant | vorweggenommene Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4, 9) | 7.500 € als negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit, verrechnet mit dem Lohn; der Pauschbetrag von 1.230 € beim Lohn bleibt unberührt | – |
| C: Erstausbildung abgeschlossen, im Ausbildungsjahr ohne andere Einkünfte, eigene Praxis geplant | vorweggenommene Betriebsausgaben | 0 €, weil keine positiven Einkünfte da sind | Verlust von 7.500 € wird rückgetragen oder vorgetragen und mindert den Gesamtbetrag der Einkünfte früherer oder späterer Jahre (§ 10d) |
Eigene Rechnung: Fall A 7.500 € − 6.000 € = 1.500 € ohne Wirkung. Im Fall C ginge derselbe Betrag als Sonderausgabe vollständig verloren, weil es kein Einkommen gibt, von dem er abgezogen werden könnte.
Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen, gilt die Grenze von 6.000 € für jeden einzeln (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG). Zu den Sonderausgaben zählen ausdrücklich auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung (Satz 3).3
Was Sie aufheben sollten
Aus dem Fall des Niedersächsischen Finanzgerichts folgt praktisch, was Sie belegen können sollten:
- Vertrag und Rechnungen der Schule, mit Kursinhalt und Ziel „Vorbereitung auf die Heilpraktikerüberprüfung“.
- Teilnahmebescheinigungen und Nachweise über Präsenztage oder Prüfungssimulationen.
- Den Antrag auf Zulassung zur Überprüfung beim Gesundheitsamt und die Gebührenbescheide.
- Unterlagen, die Ihre Absicht zeigen, mit der Erlaubnis Einnahmen zu erzielen, zum Beispiel eine Planung für die Praxis.
Die Vorschriften unterscheiden nicht nach der Art der Erlaubnis. Für die Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf Psychotherapie gelten dieselben Normen.
Wenn Sie die Kosten über einen Bildungsgutschein finanzieren lassen, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung, welche Aufwendungen Sie dann noch selbst getragen haben.
Weiterlesen
- Was kostet die Heilpraktiker-Ausbildung? Alle Posten mit Beispielrechnung
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- Heilpraktiker im Nebenberuf
- Bildungsurlaub für die Heilpraktiker-Ausbildung
Fußnoten
-
§ 4 Abs. 4 und 9 Einkommensteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5
-
§ 9 Abs. 1 und 6 Einkommensteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6
-
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3
-
BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019 – 2 BvL 22/14 u. a., Tenor und Rn. 26–40 (Ausgangsverfahren), https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/11/ls20191119_2bvl002214.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2
-
BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019 – 2 BvL 22/14 u. a., Rn. 11 und 13 (Wiedergabe der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.07.2004, BT-Drs. 15/3339), https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/11/ls20191119_2bvl002214.html (abgerufen 23.10.2026). ↩
-
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html (abgerufen 23.10.2026). ↩
-
BFH, Beschluss vom 18.02.2014 – III B 118/13, Tatbestand und Gründe Nr. 1 bis 3; vorgehend Niedersächsisches FG, 14.08.2013 – 14 K 158/12, https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201450139/ (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3
-
BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019 – 2 BvL 22/14 u. a., Rn. 121, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/11/ls20191119_2bvl002214.html (abgerufen 23.10.2026). ↩
-
§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html (abgerufen 23.10.2026). ↩
-
§ 10d Abs. 1, 2 und 4 Einkommensteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10d.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2
-
§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9a.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2
-
§ 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html (abgerufen 23.10.2026). ↩
Quellen
Abgerufen und geprüft am 23.10.2026.
- Einkommensteuergesetz § 2
- Einkommensteuergesetz § 4
- Einkommensteuergesetz § 9
- Einkommensteuergesetz § 9a
- Einkommensteuergesetz § 10
- Einkommensteuergesetz § 10d
- Einkommensteuergesetz § 11
- Einkommensteuergesetz § 18
- BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019 – 2 BvL 22/14 u. a.
- BFH, Beschluss vom 18.02.2014 – III B 118/13
