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Heilpraktiker nebenberuflich: erlaubt und so geht es

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Inhalt dieser Seite
  1. Was die Verordnung sagt und warum es nicht gilt
  2. Wie viele Heilpraktiker nebenberuflich arbeiten
  3. Angestellte: Arbeitsvertrag und Tarifvertrag zuerst lesen
  4. Beamte: Genehmigung oder Anzeige
  5. Steuer: freier Beruf, Behandlungen ohne Umsatzsteuer
  6. Versicherung und Sorgfalt: kein Rabatt für den Nebenberuf
  7. Checkliste für den nebenberuflichen Start
  8. Weiterlesen

Sie dürfen als Heilpraktiker nebenberuflich arbeiten. Die Erste Durchführungsverordnung enthält zwar noch ein Verbot, die Heilkunde „neben einem anderen Beruf“ auszuüben, doch dieses Verbot ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.12 In der Praxis ist der Nebenberuf verbreitet: 28 Prozent der befragten Heilpraktiker mit allgemeiner Erlaubnis gaben im Gutachten für das Bundesgesundheitsministerium an, überwiegend nebenberuflich tätig zu sein.3

Für die Erlaubnis spielt Ihr Hauptberuf also keine Rolle. Wer aber angestellt oder verbeamtet ist, hat eigene Pflichten gegenüber Arbeitgeber oder Dienstherrn, und das Finanzamt will von der neuen Tätigkeit wissen. Beides klärt dieser Artikel.

Was die Verordnung sagt und warum es nicht gilt

§ 2 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zählt die Gründe auf, aus denen die Erlaubnis versagt wird. Buchstabe h lautet: „wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird“.1 Der Text steht bis heute unverändert in der Verordnung. Anders als beim ebenfalls unwirksamen Buchstaben b (deutsche Staatsangehörigkeit) fehlt dort ein Hinweis auf die Unwirksamkeit.1

Dass die Vorschrift trotzdem nicht angewandt werden darf, ergibt sich aus der Rechtsprechung:

  • Bayerische Vollzugsbekanntmachung (2025), Nr. 2: „Das Verbot der Doppeltätigkeit nach § 2 Abs. 1 Buchst. h der 1. DV ist mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar und deshalb nichtig“, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 2. März 1967, I C 52.64.2
  • BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993, 3 C 34.90: Buchstabe h sei „mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (so schon BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1970 - BVerwG 1 C 53.66 - BVerwGE 35, 308 …)“.4

Für Sie zählt das Ergebnis: Wer die übrigen Voraussetzungen erfüllt, hat nach der bayerischen Vollzugsbekanntmachung einen Rechtsanspruch auf die Erlaubnis, nämlich bei Erfüllung von Buchstabe a, d, f, g und i.2 Ein Hauptberuf ist kein Hindernis.

Wie viele Heilpraktiker nebenberuflich arbeiten

Eine amtliche Vollzählung der Heilpraktiker gibt es nicht. Die beste Quelle ist die Befragung im empirischen Gutachten zum Heilpraktikerwesen, das im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums erstellt wurde (Stand November 2024). Die Antworten von Personen mit allgemeiner Erlaubnis für die Jahre 2017 bis 2022:3

Frage im Gutachten Ergebnis 2017 bis 2022
Art der Tätigkeit (N = 1.832) 28 % überwiegend nebenberuflich, 72 % überwiegend hauptberuflich
Umfang der Tätigkeit (N = 1.824) 40 % überwiegend in Teilzeit, 60 % überwiegend in Vollzeit
Wochenstunden in Teilzeit durchschnittlich 21 Stunden, Median in jedem Jahr 20

Die Werte waren über die sechs Jahre stabil. Zur Einordnung: Die letzte amtliche Kostenstrukturstatistik des Statistischen Bundesamts (Berichtsjahr 2018) erfasste nur Praxen mit mehr als 17.500 € Jahresumsatz.5 Nebenberufliche Praxen mit weniger Umsatz tauchen in dieser Statistik deshalb gar nicht auf.

Angestellte: Arbeitsvertrag und Tarifvertrag zuerst lesen

Die Heilpraktiker-Vorschriften regeln das Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber nicht. Ob Sie eine Nebentätigkeit anzeigen oder genehmigen lassen müssen, ergibt sich aus Ihrem Arbeitsvertrag und gegebenenfalls aus einem Tarifvertrag. Lesen Sie die Klausel zu Nebentätigkeiten, bevor Sie die erste Rechnung schreiben. Im Einzelfall entscheiden der Wortlaut Ihres Vertrags und, bei Streit, die Arbeitsgerichte.

Eine Frage stellt sich unabhängig vom Vertrag: die Krankenversicherung. Nach § 5 Abs. 5 SGB V ist als Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig, „wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist“. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer Selbständigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird das vermutet.6 Solange die Praxis Nebensache bleibt, ändert diese Vorschrift an Ihrer Versicherung als Arbeitnehmer nichts; wächst sie zum Hauptberuf, kann sich das ändern. Wie Ihre Krankenkasse Ihren Fall einordnet, klären Sie am besten mit ihr, bevor Sie Arbeitszeit reduzieren.

Beamte: Genehmigung oder Anzeige

Für Beamte ist die Lage strenger und ausdrücklich geregelt.

Bundesbeamte brauchen, von gesetzlich aufgezählten Ausnahmen abgesehen, für jede entgeltliche Nebentätigkeit eine vorherige Genehmigung; bei freiberuflichen Tätigkeiten gilt das sogar, wenn sie unentgeltlich sind (§ 99 Abs. 1 BBG).7 Die Genehmigung „ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden“ (§ 99 Abs. 2 BBG). Drei Regeln aus derselben Vorschrift sind für eine Heilpraktikerpraxis besonders wichtig:7

  • Ein Versagungsgrund liegt „in der Regel“ vor, wenn sich die Nebentätigkeit nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit „als Ausübung eines Zweitberufs darstellt“.
  • Dass die Nebentätigkeit die Arbeitskraft zu stark in Anspruch nimmt, gilt in der Regel als erfüllt, wenn die Nebentätigkeiten zusammen „ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit“ überschreiten.
  • Übersteigt die Vergütung 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes, liegt ein Versagungsgrund vor. Die Genehmigung wird auf höchstens fünf Jahre befristet.

Was das praktisch bedeutet, zeigt eine eigene Rechnung mit einer angenommenen 40-Stunden-Woche: Ein Fünftel sind acht Stunden pro Woche. Heilpraktiker in Teilzeit arbeiten laut Gutachten im Schnitt 21 Stunden.3 Eine Praxis in diesem Umfang wäre neben einer Vollzeitstelle als Bundesbeamter nach § 99 Abs. 3 BBG in der Regel nicht genehmigungsfähig; Ausnahmen kann die Dienstbehörde zulassen, wenn Sie nachweisen, dass das Fünftel nicht überschritten wird oder eine Versagung im Einzelfall unangemessen wäre.7 Beantragen Sie die Genehmigung deshalb vor der Praxiseröffnung und geben Sie den geplanten Umfang realistisch an.

Landes- und Kommunalbeamte: Das Beamtenstatusgesetz bestimmt: „Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.“ (§ 40 BeamtStG)8 Die Einzelheiten regelt das Beamtenrecht des jeweiligen Landes; es gilt das Recht Ihres Dienstherrn.

Steuer: freier Beruf, Behandlungen ohne Umsatzsteuer

Heilpraktiker gehören zu den freien Berufen. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nennt „die selbständige Berufstätigkeit der … Heilpraktiker“ ausdrücklich; die Einkünfte sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt (§ 18 Abs. 2 EStG).9 Die Gewerbeordnung gilt für die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe nur, soweit sie ausdrückliche Bestimmungen enthält (§ 6 Abs. 1 Satz 2 GewO).10

Dem Finanzamt müssen Sie die neue Tätigkeit melden: „Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies dem nach § 19 zuständigen Finanzamt mitzuteilen.“ (§ 138 Abs. 1 Satz 3 AO) Die Mitteilung ist „innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis“ fällig; die weiteren Auskünfte übermitteln Sie nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 138 Abs. 1b und 4 AO).11

Bei der Umsatzsteuer hilft das Gesetz: Steuerfrei sind „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker … durchgeführt werden“ (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG).12 Die Kleinunternehmerregel in § 19 UStG ist für Heilbehandlungen deshalb meist ohne Bedeutung. Sie greift, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet; steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 11 bis 29, also auch Heilbehandlungen nach Nr. 14, werden dabei abgezogen (§ 19 Abs. 1 und 2 UStG).13 Interessant wird die Grenze nur für Umsätze, die keine steuerfreie Heilbehandlung sind. Was im Einzelfall darunter fällt, klären Sie mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater.

Versicherung und Sorgfalt: kein Rabatt für den Nebenberuf

Weder das Heilpraktikergesetz noch die Durchführungsverordnung schreiben eine Berufshaftpflichtversicherung vor.141 Landesrecht kann es: In Bayern (Art. 10 Abs. 2 GDG), Baden-Württemberg (§ 4 BWPatMobG) und Nordrhein-Westfalen (§§ 6, 7 Abs. 1 GBerG) ist eine Haftpflichtversicherung oder gleichwertige Absicherung vorgeschrieben; nach Haupt- und Nebenberuf unterscheiden diese Vorschriften nicht.151617 Die Berufsordnung für Heilpraktiker des Dachverbands Deutscher Heilpraktikerverbände sieht in Art. 17 eine „ausreichende Berufshaftpflichtversicherung“ vor, stellt nach eigenem Text aber „kein verbindliches Recht“ dar.18 Im BMG-Gutachten nannten Heilpraktiker mit allgemeiner Erlaubnis einen durchschnittlichen Jahresbeitrag von 229,90 € für die Berufshaftpflicht (2017 bis 2022, Selbstauskunft; 26 Prozent konnten sich nicht erinnern).19

Der Haftungsmaßstab hängt nicht davon ab, wie viele Stunden Sie arbeiten. Das bayerische Gesundheitsministerium hat 2016 in einer Antwort an den Landtag erklärt, für Heilpraktiker gälten die Vorschriften über den Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. BGB), und: „Letztlich hat der Heilpraktiker die gleichen Sorgfaltspflichten wie ein Arzt zu erfüllen. Insbesondere bei invasiven Maßnahmen hat ein Heilpraktiker nach der Rechtsprechung den Standard eines Allgemeinarztes zu gewährleisten.“20 Wer abends zwei Stunden behandelt, schuldet dieselbe Sorgfalt wie eine Vollzeitpraxis.

Wer ohne feste Praxis arbeiten möchte, muss eine weitere Vorschrift kennen: „Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.“ (§ 3 HeilprG) Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € (§ 5a HeilprG).14 Was als Umherziehen gilt, definiert das Gesetz nicht; klären Sie ein Modell ohne eigene Räume vorab mit der zuständigen Behörde.

Checkliste für den nebenberuflichen Start

Die Punkte ergeben sich aus den Regeln oben; die Reihenfolge ist ein redaktioneller Vorschlag:

  1. Erlaubnis beantragen wie jeder andere Antragsteller; ein Hauptberuf ist kein Versagungsgrund. Unterlagen und Fristen: Voraussetzungen.
  2. Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Beamtenrecht prüfen und eine Nebentätigkeit rechtzeitig anzeigen oder genehmigen lassen.
  3. Finanzamt informieren innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit.
  4. Versicherungsschutz klären: Das Heilpraktikergesetz schreibt ihn nicht vor, Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen schon.
  5. Umfang im Blick behalten: Wächst die Praxis, können sich Krankenversicherung und, bei Beamten, die Genehmigung ändern.

Wie Sie die Prüfungsvorbereitung neben dem Beruf zeitlich planen, zeigt der Artikel Heilpraktiker-Ausbildung berufsbegleitend.

Weiterlesen

Fußnoten

  1. Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, § 2 Abs. 1 mit Fußnote zu Buchst. b, https://www.gesetze-im-internet.de/heilprgdv_1/BJNR002590939.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4

  2. Bekanntmachung Vollzug des Heilpraktikergesetzes vom 11.02.2025, BayMBl. 2025 Nr. 102, Nr. 2, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2122_1_G_15011/true (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  3. in vivo GmbH, Empirisches Gutachten zum Heilpraktikerwesen, erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit, 8. November 2024, Kap. 5.2.2.14, Tab. 54, 55 und 56, S. 76 f., https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Abschlussberichte/Endfassung_Empirisches_Gutachten_zum_Heilpraktikerwesen_in_DE.pdf. ↩ ↩2 ↩3

  4. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 – 3 C 34.90, Wortlaut-Auszug über die Zitatvernetzung bei dejure.org, https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerwG&Datum=21.01.1993&Aktenzeichen=3%20C%2034.90 (abgerufen 19.10.2026). Urteile vom 02.03.1967 (I C 52.64) und 25.06.1970 (1 C 53.66) zitiert nach BayMBl. 2025 Nr. 102, Nr. 2, bzw. nach diesem Urteil. ↩

  5. Statistisches Bundesamt, Fachserie 2 Reihe 1.6.6, Kostenstruktur bei Einrichtungen des Gesundheitswesens, Berichtsjahr 2018, erschienen 13.07.2020, Kap. 1, https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Dienstleistungen/Publikationen/Downloads-Dienstleistungen-Kostenstruktur/kostenstruktur-gesundheitswesen-2020166189004.pdf?__blob=publicationFile. ↩

  6. § 5 Abs. 5 SGB V, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  7. § 99 Abs. 1 bis 4 Bundesbeamtengesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__99.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  8. § 40 Beamtenstatusgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__40.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  9. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 2 Einkommensteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  10. § 6 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__6.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  11. § 138 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1b und Abs. 4 Abgabenordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__138.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  12. § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  13. § 19 Abs. 1 und 2 Umsatzsteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  14. Heilpraktikergesetz, §§ 3 und 5a, https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html (abgerufen 23.10.2026); Volltext ohne Regelung zur Berufshaftpflicht. ↩ ↩2

  15. Bayerisches Gesundheitsdienstgesetz (GDG) vom 10.05.2022 (GVBl. S. 182), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 26.03.2026 (GVBl. S. 75), Art. 10 Abs. 2, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGDG-10 (abgerufen 23.10.2026). ↩

  16. Baden-Württembergisches Patientenmobilitätsgesetz vom 25.11.2014 (GBl. S. 548), § 4 Abs. 1 bis 3, https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=PatMobG_BW_!_4 (abgerufen 23.10.2026). ↩

  17. Gesundheitsfachberufegesetz NRW vom 18.12.2014 (GV. NRW. S. 930), Fassung gültig ab 01.07.2025, § 1 Satz 5, § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 7, § 7 Abs. 1, https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01072025-gesetz-ueber-die-berufsausuebung-der-gesundheitsfachberufe/ (abgerufen 23.10.2026). ↩

  18. Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände, Berufsordnung für Heilpraktiker, u. a. Art. 17, https://ddh-online.de/infos/berufsordnung (abgerufen 19.10.2026). ↩

  19. ebd., Tab. 74, S. 92. ↩

  20. Bayerischer Landtag, Drs. 17/9781, Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 25.01.2016, https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/17_0009781.pdf. ↩

Quellen

Abgerufen und geprüft am 23.10.2026.