heilpraktiker-ausbildung.eu

Was darf ein Tierheilpraktiker – und was bleibt Tierärzten vorbehalten?

Angaben geprüft am Zuletzt geändert am

Inhalt dieser Seite
  1. Warum es keine Liste erlaubter Tätigkeiten gibt
  2. Die Übersicht: erlaubt oder Tierärzten vorbehalten
  3. Eingriffe und Betäubung
  4. Arzneimittel: Wer verschreibt, wer anwendet, wer abgibt
  5. Homöopathie und Humanarzneimittel seit 2022
  6. Tiere, die Lebensmittel liefern: die engsten Grenzen
  7. Tierseuchen: melden statt behandeln
  8. Nachweise führen
  9. Titel und Werbung
  10. Weiterlesen

Ein Tierheilpraktiker darf Tiere untersuchen, Halter beraten und Tiere behandeln, ohne dafür eine Erlaubnis zu brauchen. Tierärzten vorbehalten bleiben aber unter anderem die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere, jede Verschreibung, die Umwidmung von Humanarzneimitteln und die Anwendung bestimmter Impfstoffe.123 Bei Tieren, die Lebensmittel liefern, und bei Verdacht auf eine Tierseuche sind die Grenzen noch enger.

Ein fester Rahmen wie beim Heilpraktiker für Menschen fehlt. Es gibt keine Erlaubnis und keine amtliche Überprüfung, weil das Heilpraktikergesetz nur die Heilkunde „bei Menschen“ regelt (§ 1 Abs. 2 HeilprG); Prüfungen der Berufsverbände sind freiwillig.456 Was Heilpraktiker am Menschen dürfen, steht unter Was darf ein Heilpraktiker? Diese Seite sortiert die Grenzen für die Arbeit am Tier nach Rechtsgebieten.

Warum es keine Liste erlaubter Tätigkeiten gibt

Kein Gesetz zählt auf, was ein Tierheilpraktiker tun darf. Die Bundesregierung sieht die Tätigkeit „auch ohne rechtliche Fixierung“ als einen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Beruf und „erwägt kein gesetzliches Verbot“.7 Die Approbation verlangt die Bundes-Tierärzteordnung für den „tierärztlichen Beruf“ (§ 2 Abs. 1 BTÄO); Abgrenzungsprobleme dazu vermag die Bundesregierung „nicht zu erkennen“.87

Die Grenzen ergeben sich deshalb aus dem, was andere Gesetze ausdrücklich Tierärzten vorbehalten. Die Bundesregierung formulierte 1995: „Die in diesen gesetzlichen Regelungen genannten, ausschließlich dem Tierarzt vorbehaltenen Tätigkeiten darf der Tierheilpraktiker nicht ausüben.“5 Über allem steht § 1 Satz 2 TierSchG: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“9 Das Bundesverfassungsgericht nennt das „kein unverbindlicher Leitsatz“, sondern „ein unmittelbar geltendes Verbot“ (Rn. 125).6

Die Übersicht: erlaubt oder Tierärzten vorbehalten

Bereich Tierheilpraktikern erlaubt Tierärzten vorbehalten Norm
Untersuchung und Beratung Befund erheben, Halter zu Behandlung, Haltung und Fütterung beraten Feststellung von Seuchenverdacht oder -ausbruch durch einen Tierarzt der zuständigen Behörde BERUFENET; § 5 Abs. 2 TierGesG
Schmerzhafte Eingriffe nur ohne Betäubungspflicht, etwa wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt; örtliche Betäubung allein durch äußerlich angewendete, dafür zugelassene und geeignete Tierarzneimittel Betäubung warmblütiger Wirbeltiere, Amphibien und Reptilien § 5 Abs. 1, 2 TierSchG
Amputation, Entnahme von Organen oder Gewebe grundsätzlich verboten; einzelne gesetzliche Ausnahmen (etwa Kennzeichnungen oder bestimmte Eingriffe an jungen Nutztieren) auch durch andere Personen mit den nötigen Kenntnissen und Fähigkeiten Eingriffe nach tierärztlicher Indikation und Unfruchtbarmachung § 6 Abs. 1 TierSchG
Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel Anwendung nur mit Rezept oder Abgabe durch den Tierarzt, der das Tier behandelt, und gemäß dessen Behandlungsanweisung für den Fall Verschreibung; Bereitstellung nur aus der tierärztlichen Hausapotheke oder durch Apotheken auf Rezept Art. 4 Nr. 33, Art. 105 Abs. 3 VO (EU) 2019/6; §§ 47, 50 Abs. 2 TAMG
Bestimmte immunologische Mittel, etwa Impfstoffe gegen Seuchen weder anwenden noch besitzen Anwendung der in § 50 Abs. 1 TAMG genannten verschreibungspflichtigen immunologischen Tierarzneimittel § 50 Abs. 1, § 49 Abs. 9 TAMG
Apothekenpflichtige Tierarzneimittel Kauf in der Apotheke; Anwendung nur für die in Kennzeichnung oder Packungsbeilage genannte Tierart, das Anwendungsgebiet und in der angegebenen Dosierung; keine Abgabe an Halter Abgabe an Tierhalter nur durch Apotheken oder den behandelnden Tierarzt §§ 49 Abs. 7, 8, 50 Abs. 4 TAMG; RP Tübingen
Frei verkäufliche Tierarzneimittel Anwendung nach den Zulassungsbedingungen, von der Zulassung freigestellte Heimtierarzneimittel nur bei den dafür genannten Heimtierarten; Abgabe nur mit nachgewiesener Sachkenntnis – §§ 39 Abs. 1, 2, 45 Abs. 8 TAMG; RP Tübingen
Humanarzneimittel nur auf tierärztliche Verschreibung oder Abgabe mit Behandlungsanweisung; frei nur registrierte, nicht verschreibungspflichtige Homöopathika bei Tieren, die keine Lebensmittel liefern Umwidmung für Tiere § 50 Abs. 2 TAMG; Art. 112–114 VO (EU) 2019/6
Tiere, die Lebensmittel liefern keine Homöopathika-Ausnahme; verbotene Stoffe nach Tabelle 2 der VO (EU) Nr. 37/2010 für alle tabu Verschreibung, Umwidmung Art. 34, 113, 114 VO (EU) 2019/6; § 39 Abs. 5, § 50 Abs. 2 TAMG
Seuchenverdacht melden (nach dem Wortlaut der Verordnung); bei Tollwutverdacht keine Heilversuche amtliche Feststellung §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 TierSeuchMeldV; § 2 Abs. 3 Tollwut-Verordnung; § 5 Abs. 2 TierGesG
Berufsbezeichnung „Tierheilpraktiker“ „Tierarzt“, „Tierärztin“ BGH I ZR 108/97; § 3 BTÄO; § 132a StGB

Quellen: Normen im Wortlaut auf gesetze-im-internet.de und EUR-Lex; BGH-Urteil vom 22.04.1999; Merkblatt des Regierungspräsidiums Tübingen (Stand April 2023, nicht rechtsverbindlich); BERUFENET.1102311121314151681718

Eingriffe und Betäubung

§ 5 Abs. 1 TierSchG verbietet schmerzhafte Eingriffe an Wirbeltieren ohne Betäubung und bestimmt: „Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen.“ Ausgenommen ist eine örtliche Schmerzausschaltung „ausschließlich durch äußerliche Anwendung eines Tierarzneimittels“, das dafür zugelassen ist.1 Für Tierheilpraktiker heißt das: Ein Eingriff, der eine Betäubung erfordert, lässt sich ohne Tierarzt nicht rechtmäßig durchführen.

Noch strenger ist § 6 TierSchG. Das Amputieren von Körperteilen und das Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben ist grundsätzlich verboten; die Ausnahmen nach tierärztlicher Indikation und die Unfruchtbarmachung „sind durch einen Tierarzt vorzunehmen“. Einige andere Ausnahmen, etwa Kennzeichnungen, dürfen auch Personen vornehmen, „die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten“ haben (§ 6 Abs. 1 Satz 3).10

Nicht jeder Nadelstich ist dem Tierarzt vorbehalten. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hält in seiner unverbindlichen Empfehlung 014/2026 fest, dass „grundsätzlich kein Tierärztevorbehalt“ besteht, der Blutentnahmen nur Tierärzten oder angeleitetem tierärztlichem Fachpersonal erlaubt (Fn. 42). Ob einzelne Eingriffe unter einen Tierarztvorbehalt nach § 6 TierSchG fallen, war ausdrücklich „nicht Prüfungsgegenstand“ der Empfehlung.19 Für Übungen an Tieren in der Ausbildung gelten eigene Regeln; die Empfehlung ordnet solche Kurse grundsätzlich als genehmigungspflichtige Tierversuche ein (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 8 TierSchG),19 siehe Praxiskurse an Tieren.

Arzneimittel: Wer verschreibt, wer anwendet, wer abgibt

Verschreiben kann nur ein Tierarzt. Die EU-Tierarzneimittelverordnung definiert die tierärztliche Verschreibung als „ein von einem Tierarzt ausgestelltes Dokument“ (Art. 4 Nr. 33) und verlangt vorher „eine klinische Untersuchung oder eine andere angemessene Prüfung des Gesundheitszustands des Tieres … durch einen Tierarzt“ (Art. 105 Abs. 3).2 Das Regierungspräsidium Tübingen fasst zusammen, dass „in Deutschland ausschließlich Tierärztinnen/Tierärzte verschreibungsberechtigt sind“.12

Anwenden dürfen Tierheilpraktiker verschreibungspflichtige Mittel trotzdem, unter zwei Bedingungen: Der Tierarzt, bei dem das Tier in Behandlung ist, hat sie verschrieben oder abgegeben, und es liegt seine Behandlungsanweisung für den Fall vor (§ 50 Abs. 2 Satz 1 TAMG).3 Das Merkblatt aus Tübingen beschreibt die Praxis: Tierheilpraktiker dürfen solche Mittel im Auftrag der Tierhalter aufbewahren und beim jeweiligen Tier anwenden.12 Bestimmte Impfstoffe, etwa zur Vorbeugung von Seuchen, darf dagegen nur der Tierarzt anwenden (§ 50 Abs. 1 TAMG), und wer nicht Tierarzt ist, darf solche Mittel nicht einmal besitzen (§ 49 Abs. 9 TAMG).311

Für apothekenpflichtige Tierarzneimittel ohne tierärztliche Anweisung gilt § 50 Abs. 4 TAMG: nur zugelassene oder registrierte Mittel, nur für die angegebenen Tierarten und Anwendungsgebiete und nur in der angegebenen Dosierung.3 Kaufen dürfen Tierheilpraktiker sie „nur in Apotheken“ (§ 49 Abs. 8 TAMG).11 Abgeben dürfen sie solche Mittel nach dem Merkblatt nicht, auch keine Homöopathika, die „i.d.R. apothekenpflichtig“ sind; frei verkäufliche Tierarzneimittel nur mit nachgewiesener Sachkenntnis (§ 45 Abs. 8 TAMG).1211

Homöopathie und Humanarzneimittel seit 2022

Laut Regierungspräsidium Tübingen dürfen Tierheilpraktiker seit dem 28.01.2022 „keine Arzneimittel aus dem Humanbereich bei Tieren anwenden“; möglich bleibt das nur auf tierärztliche Verschreibung mit Behandlungsanweisung (§ 50 Abs. 2 Satz 1 TAMG).123 Dahinter steht die Umwidmung: Fehlt ein zugelassenes Tierarzneimittel, darf nur „der verantwortliche Tierarzt“ ausnahmsweise ein Humanarzneimittel einsetzen (Art. 112 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) 2019/6; für Lebensmittel liefernde Tiere Art. 113 und 114).2

Eine Ausnahme hat das Bundesverfassungsgericht erzwungen. Es erklärte § 50 Abs. 2 TAMG für nichtig, soweit die Vorschrift registrierte, nicht verschreibungspflichtige homöopathische Humanarzneimittel bei Tieren, die keine Lebensmittel liefern, unter einen Tierarztvorbehalt stellte.6 Heute steht das in § 50 Abs. 2 Satz 3 TAMG.3 Zwei Grenzen bleiben: Zugelassene Human-Homöopathika, erkennbar an der „Zul.-Nr.“, fallen nicht darunter, und Blutegel gelten als zugelassene Humanarzneimittel, die Tierheilpraktiker „nur nach Verschreibung“ anwenden dürfen.12

Tiere, die Lebensmittel liefern: die engsten Grenzen

Bei Rindern, Schweinen, Geflügel und anderen Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, schrumpft der Spielraum deutlich:

  • Verschreibungspflicht: Tierarzneimittel, „die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt sind“, stuft die EU-Verordnung grundsätzlich als verschreibungspflichtig ein (Art. 34 Abs. 1 Buchst. b).2
  • Keine Homöopathika-Ausnahme: Die Freigabe registrierter Human-Homöopathika gilt nur bei Tieren, „die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen“ (§ 50 Abs. 2 Satz 3 TAMG).3
  • Verbotene Stoffe: Stoffe aus Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 dürfen diesen Tieren nicht verabreicht werden (§ 39 Abs. 5 TAMG). Darunter fallen laut Regierungspräsidium Tübingen auch die in der Homöopathie gebräuchlichen Stoffe Colchicin und Aristolochia.1112
  • Dokumentation beim Halter: Eigentümer oder Halter führen Buch über jede Anwendung, mit Wartezeit, „auch wenn dieser Zeitraum gleich Null ist“ (Art. 108 Abs. 2 VO (EU) 2019/6); nach § 2 THAMNV wird auch der „Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat“ festgehalten.220

Bei Pferden knüpft die Verordnung an den Equidenpass an: Die Regeln für Tiere, die keine Lebensmittel liefern, gelten bei der Umwidmung nur für Equiden, die dort „als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt deklariert“ sind (Art. 112 Abs. 4).2 Mehr zu den Besonderheiten beim Pferd steht unter Pferdeheilpraktiker.

Tierseuchen: melden statt behandeln

Wer beruflich mit Tieren arbeitet, kann meldepflichtig sein. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. h der Tierseuchenmeldeverordnung trifft die Meldepflicht bei Nachweis oder Verdacht einer gelisteten Seuche auch „andere als die in Nummer 1 genannten Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe“.13 Das EU-Recht, auf dessen Begriffe § 2 Abs. 1 der Verordnung verweist, definiert diese Gruppe als Personen „mit beruflicher Beziehung zu Tieren oder Erzeugnissen, ausgenommen Unternehmer und Tierärzte“ (Art. 4 Nr. 26 VO (EU) 2016/429).21 Tierheilpraktiker werden weder in der Verordnung noch in der Definition namentlich genannt; dass sie darunter fallen, ergibt sich allein aus dem Wortlaut.

Für dieselbe Berufsgruppe verlangt § 3 Abs. 2 TierGesG, den für die Tiere verantwortlichen Unternehmer „unverzüglich“ zu informieren, wenn bei der Berufsausübung eine anormale Mortalität oder „andere Anzeichen einer schweren Krankheit“ festgestellt werden.15 Heimtierhalter sind nach EU-Recht keine Unternehmer (Art. 4 Nr. 24 VO (EU) 2016/429).21 Ob tatsächlich eine Seuche vorliegt, stellt „ein approbierter Tierarzt der zuständigen Behörde“ fest (§ 5 Abs. 2 TierGesG).15

Für einzelne Seuchen gelten ausdrückliche Behandlungsverbote. Die Tollwut-Verordnung bestimmt: „Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verboten“, ebenso Impfungen „seuchenkranker oder verdächtiger Tiere“ (§ 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3).14

Nachweise führen

Wer Arzneimittel „berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren“ anwendet, ohne Tierarzt zu sein, muss für apothekenpflichtige Mittel Erwerb und Verbleib belegen: Rechnungen oder Lieferscheine der Apotheke sowie Aufzeichnungen über Art und Menge mit Name und Anschrift des Tierhalters, aufbewahrt „mindestens fünf Jahre“ (§ 3 Abs. 1 THAMNV).20 Wer Tierarzneimittel selbständig und berufsmäßig lagert oder auf dem Markt bereitstellt, muss das außerdem vorher der Landesbehörde anzeigen (§ 79 Abs. 1 TAMG); Einzelheiten dazu unter Tierheilpraktiker werden.11

Titel und Werbung

„Tierheilpraktiker“ dürfen Sie sich nennen: Der Bundesgerichtshof hat die gesetzlich nicht geschützte Bezeichnung für Personen, die Tiere mit Naturheilverfahren behandeln und eine entsprechende Ausbildung abgeleistet haben, nicht als irreführend beanstandet (Urteil vom 22.04.1999 – I ZR 108/97).16 „Tierarzt“ dagegen ist Approbierten und vorübergehend zur Berufsausübung Befugten vorbehalten (§ 3 BTÄO), unbefugtes Führen ist strafbar (§ 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB).817

Auch beim Werben gibt es Grenzen. Gegenüber Tierhaltern darf sich Werbung für Verfahren und Behandlungen nicht auf bestimmte Krankheiten beziehen (§ 12 Abs. 2 HWG); für Tiere nennt die Anlage unter anderem „bösartige Neubildungen“, „bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen“ und „Kolik bei Pferden und Rindern“.22 Die Einzelheiten stehen unter Werbung und Recht. Wie sich die Befugnisse von Tierheilpraktikern und Tierärzten aus Sicht des Tierarztberufs unterscheiden, zeigt ein Vergleich mit dem Tierarztberuf. Diese Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheiden Behörden und Gerichte.

Weiterlesen

Fußnoten

  1. § 5 Abs. 1 und 2 Tierschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__5.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  2. Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, konsolidierte Fassung, Art. 4 Nr. 33, Art. 34 Abs. 1, Art. 105 Abs. 3, Art. 108, Art. 112–114, https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj (Text abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7

  3. § 50 Abs. 1, 2 und 4 Tierarzneimittelgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/tamg/__50.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7 ↩8

  4. § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/__1.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  5. Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 13/2824 vom 31.10.1995, Antwort zu Frage 3, https://dserver.bundestag.de/btd/13/028/1302824.pdf. ↩ ↩2

  6. BVerfG, Beschluss vom 29.09.2022 – 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21, Tenor und Rn. 125, 133, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/09/rs20220929_1bvr238021.html. ↩ ↩2 ↩3

  7. Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 16/5573 vom 11.06.2007, Vorbemerkung und Antworten zu Frage 1 und 9, https://dserver.bundestag.de/btd/16/055/1605573.pdf. ↩ ↩2

  8. §§ 2 Abs. 1 und 3 Bundes-Tierärzteordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/bt_o/__2.html und https://www.gesetze-im-internet.de/bt_o/__3.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  9. § 1 Satz 2 Tierschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__1.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  10. § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 Tierschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__6.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2

  11. §§ 39 Abs. 1, 2 und 5, 45 Abs. 8, 47 Abs. 1, 49 Abs. 7, 8 und 9, 79 Abs. 1 Tierarzneimittelgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/tamg/ (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6

  12. Regierungspräsidium Tübingen, Merkblatt für Tierheilpraktiker zu Tierarzneimitteln, Stand April 2023, Nr. 1 bis 5, https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/Themenportal/Landwirtschaft_und_Fischerei/Tierarzneimittel/Dokumente/Informationen_fuer_Tierheilpraktiker/Merkblatt_Tierheilpraktiker.pdf; das Merkblatt bezeichnet sich selbst als nicht rechtsverbindlich. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7

  13. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. h Tierseuchenmeldeverordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchmeldv/__2.html und https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchmeldv/__3.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2

  14. § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Tollwut-Verordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/tollwv_1991/__2.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2

  15. §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2 Tiergesundheitsgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/__3.html und https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/__5.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  16. BGH, Urteil vom 22.04.1999 – I ZR 108/97 („Tierheilpraktiker“), NJW 2000, 870, Leitsatz, Volltext https://lexetius.com/1999,1006. ↩ ↩2

  17. § 132a Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2

  18. Bundesagentur für Arbeit, BERUFENET, Tierheilpraktiker/in, Steckbrief „Was macht man in diesem Beruf?“, https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/565 (abgerufen 24.10.2026). ↩

  19. Bundesinstitut für Risikobewertung, Empfehlung 014/2026 des Nationalen Ausschusses TierSchG „Ausbildung von Tierheilpraktikerinnen und -praktikern“ vom 27.04.2026, doi 10.17590/20260427-100422-0, S. 2, S. 9 (Fn. 42), S. 10 und S. 17, https://www.bfr.bund.de/assets/01_Ver%C3%B6ffentlichungen/01_sonstige_Dokumente/empfehlung-ausbildung-von-tierheilpraktikerinnen-und-praktikern.pdf; unverbindlich: Die Empfehlung versteht sich als „Hilfestellung“, die rechtsverbindliche Auslegung obliegt nach eigener Aussage den Gerichten (S. 17). ↩ ↩2

  20. §§ 2, 3 Abs. 1 Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/thamnv/__2.html und https://www.gesetze-im-internet.de/thamnv/__3.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2

  21. Art. 4 Nr. 24 und 26 Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen, https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj (Text abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2

  22. § 12 Abs. 2 Heilmittelwerbegesetz und Anlage, Abschnitt B, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__12.html und https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/anlage.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

Quellen

Abgerufen und geprüft am 24.10.2026.