Werbung als Tierheilpraktiker: HWG und UWG
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Inhalt dieser Seite
- Wann gilt das Heilmittelwerbegesetz für Tierbehandlungen?
- § 3 HWG: keine Wirkversprechen, keine Erfolgsgarantie
- Diese Krankheiten sind in der Publikumswerbung tabu
- Fallgeschichten, Tierarzt-Empfehlungen und Bewertungen
- Fernberatung per Foto oder Video
- Die Berufsbezeichnung: was der BGH 1999 entschieden hat
- „Staatlich anerkannt“, „geprüft“, „zertifiziert“
- Was bei einem Verstoß droht
- Ihre Praxis-Website vor der Veröffentlichung prüfen
- Weiterlesen
Tierheilpraktiker dürfen für ihre Praxis werben, aber nicht irreführen. Das Heilmittelwerbegesetz gilt auch für die Werbung für „Verfahren und Behandlungen“, soweit sich die Aussage auf Krankheiten oder Beschwerden „beim Tier“ bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 HWG).1 Verboten sind vor allem unbelegte Wirkversprechen (§ 3 HWG) und Publikumswerbung zu Krebs, Kolik, bakteriellen Eutererkrankungen und meldepflichtigen Seuchen (§ 12 Abs. 2 HWG mit Anlage B).234 Vorsätzlich irreführende Werbung ist strafbar (§ 14 HWG).5
Bei Tierheilpraktikern kommt eine Besonderheit hinzu: Es gibt für sie keine Erlaubnis und keine amtliche Überprüfung. Das Heilpraktikergesetz gilt nur für die Heilkunde „bei Menschen“ (§ 1 Abs. 2 HeilprG), eine Erlaubnis ist laut Bundesregierung „nicht vorgesehen“, und das Bundesverfassungsgericht stellte 2022 fest, dass „weder die Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker oder Tierhomöopath rechtlich geschützt“ ist noch Pflichten zum Nachweis der Sachkunde bestehen.678 Prüfungen von Verbänden sind freiwillig; die Prüfungsrichtlinie der Kooperation deutscher Tierheilpraktikerverbände ist laut BfR-Ausschuss rechtlich nicht bindend.9 Gerade deshalb sind Angaben zu Titel, Prüfung und Qualifikation in der Werbung heikel: Sie dürfen keinen staatlichen Status vortäuschen, den es nicht gibt.
Wann gilt das Heilmittelwerbegesetz für Tierbehandlungen?
Für Behandlungen am Menschen erfasst das Gesetz „andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Für Tiere ist der Anwendungsbereich enger formuliert: Nr. 3 nennt nur „Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Tier bezieht“. Werbung ist dabei auch schon das „Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen“ (§ 1 Abs. 3 HWG).1 Eine Website, die eine Behandlung gegen Gelenkbeschwerden beim Hund beschreibt, fällt deshalb unter das Gesetz.
Private Tierhalter sind Publikum „außerhalb der Fachkreise“. Zu den Fachkreisen zählt § 2 HWG nur Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, „die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen“, und Personen, die Mittel oder Verfahren beruflich anwenden.10 Für die Werbung gegenüber privaten Tierhaltern gelten damit die strengeren Regeln der §§ 11 und 12 HWG.
Nicht jede Werbung ist Heilmittelwerbung. Der Bundesgerichtshof hat 2009 in einem allgemeinen HWG-Fall, der nichts mit Tieren zu tun hatte, entschieden: Erfasst ist „allein die produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung), nicht dagegen die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung)“; es kommt darauf an, ob „nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht“.11 Übertragen auf eine Tierheilpraxis: Die Seite mit Lebenslauf, Anfahrt und Sprechzeiten ist etwas anderes als die Seite, die eine Behandlung bei bestimmten Krankheiten bewirbt.
§ 3 HWG: keine Wirkversprechen, keine Erfolgsgarantie
„Unzulässig ist eine irreführende Werbung“, beginnt § 3 HWG. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Mensch und Tier; sie gilt für alle „Verfahren, Behandlungen“. Für Tierheilpraxen sind drei Beispiele des Gesetzes besonders wichtig:2
- Nr. 1: Einem Verfahren wird „eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt“, „die sie nicht haben“.
- Nr. 2 Buchst. a: Es wird „fälschlich der Eindruck erweckt“, dass „ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann“.
- Nr. 3 Buchst. b: Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über „Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge“.
Wie streng Gerichte das lesen, zeigen zwei Urteile zu Humanbehandlungen. Ein Fall eines Tierheilpraktikers ist nicht darunter; die Grundsätze betreffen den Maßstab des § 3 HWG, der für Verfahren am Menschen und am Tier denselben Wortlaut hat. Das OLG Düsseldorf hat 2025 zusammengefasst, dass ein ausdrückliches Erfolgsversprechen nicht nötig ist: Es genügt, wenn mit dem Eindruck geworben wird, „dass im Regelfall ein sicherer Erfolg erwartet werden kann“, und es „genügt die Eignung zur Irreführung“. Für gesundheitsbezogene Werbung gelten „besonders strenge Anforderungen“ an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit. Im entschiedenen Fall verneinte das Gericht trotzdem einen Verstoß und wies die Klage ab: Die Anzeige machte deutlich, dass der Erfolg vom einzelnen Patienten abhängt, und der geschilderte Patient betonte, er habe „kein Heilversprechen“ bekommen.12
Noch weiter ging das OLG München 2016 im Streit um die Werbung für ein Bioresonanzgerät: Gesundheitsbezogene Werbung mit fachlichen Aussagen sei nur zulässig, „wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht“. Der Nachweis „kann nicht in anderer Weise durch praktische Erfahrungen geführt werden“, wenn er allein vom subjektiven Befinden der Probanden abhängt.13 Das Urteil betraf Behandlungen am Menschen. Für Ihre Praxistexte heißt das: Eine Wirkung bei einer bestimmten Krankheit behaupten Sie nur, wenn Sie sie belegen können. Beschreiben Sie lieber, was Sie tun, wie eine Behandlung abläuft und was sie kostet.
Diese Krankheiten sind in der Publikumswerbung tabu
§ 12 Abs. 2 HWG verbietet, dass sich Werbung für Verfahren und Behandlungen außerhalb der Fachkreise auf die Krankheiten der Anlage bezieht.3 Für Tiere nennt Abschnitt B der Anlage vier Gruppen:4
- „Nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in ihrer jeweils geltenden Fassung anzeige- oder meldepflichtige Seuchen oder Krankheiten“,
- bösartige Neubildungen,
- bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen,
- Kolik bei Pferden und Rindern.
Praktisch heißt das: Kein Angebot „Naturheilkundliche Begleitung bei Krebs beim Hund“, keine Seite „Kolik beim Pferd ganzheitlich behandeln“, keine Werbung außerhalb der Fachkreise für die Behandlung bakterieller Euterentzündungen bei Kühen, Ziegen oder Schafen. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 50.000 € (§ 15 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3 HWG).14
Nummer 1 verweist noch auf zwei Verordnungen, die seit März 2026 außer Kraft sind. Die Meldung von Tierseuchen regelt seitdem die Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren.15 Sie verpflichtet neben Tierhaltern und Tierärzten auch „Angehörige der mit Tieren befassten Berufe“ zur Meldung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. h TierSeuchMeldV).16 Wie der alte Verweis heute zu lesen ist, sagt das HWG nicht. Bei einem Seuchenverdacht steht ohnehin die Meldung im Vordergrund, und bei Tollwut sind „Heilversuche an verdächtigen Tieren“ ausdrücklich verboten (§ 2 Abs. 3 Tollwut-Verordnung).17
Fallgeschichten, Tierarzt-Empfehlungen und Bewertungen
§ 11 HWG regelt, womit außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden darf. Mehrere Nummern passen genau auf typische Praxis-Websites:18
- Empfehlungen (Nr. 2): verboten sind Angaben, die sich auf eine Empfehlung „von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen“ beziehen. Ein Satz wie „von Tierärzten empfohlen“ fällt nach dem Wortlaut darunter.
- Fallgeschichten (Nr. 3): Krankengeschichten sind nicht generell verboten, wohl aber, wenn sie „in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise“ wiedergegeben werden oder „zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten“ können. Eine Geschichte, die nahelegt, die Behandlung helfe auch dem Tier des Lesers sicher, kann zugleich gegen § 3 HWG verstoßen.
- Tarnung (Nr. 9): unzulässig sind Veröffentlichungen, „deren Werbezweck mißverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist“, etwa Werbung, die wie ein neutraler Bericht aufgemacht ist.
- Äußerungen Dritter (Nr. 11): Dank- und Empfehlungsschreiben sind unzulässig, wenn sie „in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen“.
Für Kundenbewertungen gilt zusätzlich das Wettbewerbsrecht. Wer Bewertungen zugänglich macht, muss angeben, „ob und wie“ er sicherstellt, dass sie von Verbrauchern stammen, die die Leistung „tatsächlich genutzt oder erworben haben“ (§ 5b Abs. 3 UWG).19
Fernberatung per Foto oder Video
§ 9 HWG verbietet Werbung für eine Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, „die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung)“. Die Ausnahme in Satz 2 erlaubt Werbung für Fernbehandlungen über Kommunikationsmedien, wenn nach anerkannten fachlichen Standards „ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist“.20 Nach dem Wortlaut gilt die Ausnahme nur für Menschen; für Tiere enthält die Vorschrift keine. Wer eine „Online-Behandlung“ von Tieren anhand von Fotos bewirbt, sollte diese Vorschrift kennen. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 HWG).14
Die Berufsordnung der Kooperation deutscher Tierheilpraktikerverbände geht in dieselbe Richtung: Tierheilpraktiker „sollen vor der Stellung einer Diagnose und der Empfehlung von Arzneimitteln oder Therapieverfahren, den Patienten persönlich in Augenschein nehmen und untersuchen“ (Art. 2). Das bindet allerdings nur Mitglieder der angeschlossenen Verbände.21
Die Berufsbezeichnung: was der BGH 1999 entschieden hat
Die Bezeichnung „Tierheilpraktiker“ war schon einmal Gegenstand eines Werbestreits. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wollte der Betreiberin bundesweiter Schulen für Naturheilverfahren verbieten lassen, mit einer Ausbildung zum „Tierheilpraktiker“ zu werben, und verlangte dazu 267,50 DM Abmahnkosten. Ihr Argument: Tierhalter zögen eine Parallele zum Heilpraktiker und hielten den Tierheilpraktiker für „ebenso behördlich geprüft“.22
Der Bundesgerichtshof stellte das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder her. Die Verwendung der „(gesetzlich nicht geschützten) Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker“ durch Personen, die bei Tieren Naturheilverfahren anwenden „und eine entsprechende Ausbildung abgeleistet haben“, sei nicht irreführend. Eine mögliche Fehlvorstellung über eine „nicht bestehende“ staatliche Erlaubnispflicht sei „nicht schützenswert“ (Leitsatz). Der Angabe als solcher lasse sich nicht entnehmen, dass bestimmte gesetzliche Zugangsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (Rn. 21). In die Abwägung flossen ein, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine Erlaubnis verzichtet hatte, dass die Bezeichnung seit Jahrzehnten benutzt wird und dass die Ausgebildeten „nicht ohne fachliche Qualifikation“ sind (Rn. 27 bis 29).22 Das Urteil erging zu § 3 UWG in der damaligen Fassung; die irreführende geschäftliche Handlung regelt heute § 5 UWG.23
Drei Punkte bleiben offen oder werden unterschiedlich dargestellt:
- Ohne Ausbildung: Der Leitsatz knüpft an eine abgeleistete Ausbildung an. Ob die Bezeichnung auch ohne jede Ausbildung zulässig wäre, hat der BGH nicht entschieden. Der Nationale Ausschuss beim BfR meint in seiner unverbindlichen Empfehlung 014/2026, damit dürfte „jede Person auch ohne entsprechende Ausbildung“ den Titel tragen, solange sie sich an die geltenden Regeln hält.9
- Hinweis auf fehlende Erlaubnis: Die Bundesregierung schrieb 1995, nach „gängiger Rechtsprechung“ dürfe die Bezeichnung nur mit dem Hinweis geführt werden, dass keine staatliche Erlaubnis nötig ist.7 Dieselbe Aussage steht noch im Merkblatt des Landesamts LALLF Mecklenburg-Vorpommern vom August 2025, ohne Angabe einer Rechtsgrundlage.24 Das spätere BGH-Urteil von 1999 verlangt einen solchen Hinweis nicht. Ein freiwilliger Satz wie „Für Tierheilpraktiker gibt es keine staatliche Prüfung“ ist eine wahre Angabe und beugt dem Eindruck vor, den die Klägerin 1999 befürchtet hatte.
- Tierarzt: Geschützt ist dagegen „Tierarzt“ oder „Tierärztin“ (§ 3 BTÄO). Wer die Bezeichnung unbefugt führt, macht sich strafbar; das gilt auch für Bezeichnungen, die „zum Verwechseln ähnlich“ sind (§ 132a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB).2526
„Staatlich anerkannt“, „geprüft“, „zertifiziert“
Eine staatliche Anerkennung von Tierheilpraktikern gibt es nicht. Die Bundesregierung schrieb 2007, die Tätigkeit sei „auch nach EU-Recht kein reglementierter Beruf“.27 Der Nationale Ausschuss beim BfR stellt in seiner unverbindlichen Empfehlung fest, dass es „an einer einheitlichen staatlichen Ausbildung und der staatlichen Anerkennung“ fehlt, und beobachtet, dass Online-Angebote „oftmals den Eindruck einer einheitlichen staatlichen Zertifizierung“ vermitteln, obwohl die Inhalte nicht „staatlich geprüft“ sind.9
Für Ihre eigene Werbung greifen mehrere Vorschriften:
- § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG: irreführend sind unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über „Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen“.23
- Anhang Nr. 4 UWG: gegenüber Verbrauchern stets unzulässig ist die unwahre Angabe, ein Unternehmer oder seine Dienstleistung sei „von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden“.28
- Anhang Nr. 2 UWG: stets unzulässig ist die Verwendung von „Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung“.28
- § 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b HWG: keine täuschenden Angaben über „Vorbildung, Befähigung oder Erfolge“.2
Eine Angabe wie „staatlich anerkannter Tierheilpraktiker“ oder „staatlich geprüft“ ist unwahr, denn es gibt weder eine staatliche Anerkennung noch eine staatliche Prüfung; nach dem Wortlaut fällt sie jedenfalls unter § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG und Anhang Nr. 4 UWG. Ein Zertifikat Ihrer Schule oder eine bestandene Verbandsprüfung dürfen Sie nennen, wenn die Angabe stimmt; nennen Sie dann den Herausgeber, damit erkennbar ist, dass es sich um eine private Prüfung handelt. Was die einzelnen Verbandsprüfungen bedeuten, erklärt der Artikel Tierheilpraktiker-Verbände.
Für Mitglieder der Verbände der Kooperation kommt Verbandsrecht hinzu. Nach Art. 6 der Berufsordnung verpflichten sie sich, „jede nicht standesgemäße Werbung zu unterlassen“; erlaubt ist „eine sachliche Werbung“ mit Angaben wie Adresse, Praxiszeiten und Spezialisierungen. Art. 5 schreibt für das Praxisschild mindestens Bezeichnung und Namen vor und erlaubt „nicht mehr als drei Hinweise“ auf Tätigkeit oder behandelte Tierarten.21 Das ist kein Gesetz, sondern gilt nur für Mitglieder.
Was bei einem Verstoß droht
HWG-Verstöße können auch wettbewerbsrechtlich verfolgt werden: Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer gegen eine Vorschrift verstößt, die „das Marktverhalten“ regeln soll, wenn der Verstoß die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern „spürbar“ beeinträchtigen kann.29 Am Anfang steht dann in der Regel eine Abmahnung: Die Berechtigten „sollen“ vor einem Gerichtsverfahren abmahnen (§ 13 Abs. 1 UWG); ist die Abmahnung berechtigt, schulden Sie die erforderlichen Aufwendungen (§ 13 Abs. 3 UWG).30 Unterlassung verlangen können nach § 8 Abs. 3 UWG unter anderem Mitbewerber, eingetragene qualifizierte Wirtschaftsverbände und Verbraucherverbände.31 Wer zu Unrecht abgemahnt wird, kann seinerseits Ersatz der Verteidigungskosten verlangen, höchstens in der Höhe, die der Abmahnende gefordert hat; ausgeschlossen ist das, wenn der Abmahnende die fehlende Berechtigung nicht erkennen konnte (§ 13 Abs. 5 UWG).30
Daneben steht das Straf- und Bußgeldrecht des HWG. Vorsätzlich irreführende Werbung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (§ 14 HWG). Fahrlässige Irreführung ist eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 20.000 €; Verstöße gegen §§ 9, 11 und 12 HWG können mit bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 15 HWG).514
Ihre Praxis-Website vor der Veröffentlichung prüfen
- Steht die Praxis im Vordergrund oder eine Behandlung gegen bestimmte Krankheiten? Im zweiten Fall gilt das HWG.
- Behauptet ein Satz eine Wirkung bei einer Krankheit? Dann brauchen Sie einen Beleg.
- Kommen Krebs, Kolik, bakterielle Euterentzündungen oder meldepflichtige Seuchen vor?
- Nennen Sie Empfehlungen von Tierärzten oder anderen Fachleuten aus der Tiergesundheit?
- Erwecken Fallgeschichten oder Kundenstimmen den Eindruck sicheren Erfolgs?
- Bewerben Sie Beratung oder Behandlung allein anhand von Fotos oder Videos?
- Sind Titel, Zertifikate und Mitgliedschaften korrekt, mit Herausgeber genannt und nicht mit einem staatlichen Abschluss verwechselbar?
- Zeigen Sie Bewertungen, sagen Sie, ob und wie Sie ihre Echtheit prüfen.
Im Einzelfall entscheiden die Gerichte nach dem Gesamteindruck der Werbung. Die Regeln für Heilpraktiker, die Menschen behandeln, und die dort ergangenen Urteile beschreibt der Artikel Werbung als Heilpraktiker.
Weiterlesen
- Was darf ein Tierheilpraktiker – und was bleibt Tierärzten vorbehalten?
- Tierheilpraktiker-Verbände: wer prüft und was die Prüfung bedeutet
- Tierheilpraktiker: Gehalt und Selbstständigkeit
- Werbung als Heilpraktiker: was das Heilmittelwerbegesetz verbietet
Fußnoten
-
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 Heilmittelwerbegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__1.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2
-
§ 3 Heilmittelwerbegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__3.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2 ↩3
-
§ 12 Abs. 2 Heilmittelwerbegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__12.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2
-
Anlage (zu § 12) Heilmittelwerbegesetz, Abschnitt B, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/anlage.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2
-
§ 14 Heilmittelwerbegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__14.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2
-
§ 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/__1.html (abgerufen 24.10.2026). ↩
-
BT-Drs. 13/2824 vom 31.10.1995, Antworten zu Frage 3 und 4, https://dserver.bundestag.de/btd/13/028/1302824.pdf. ↩ ↩2
-
BVerfG, Beschluss vom 29.09.2022 – 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21, Rn. 133, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/09/rs20220929_1bvr238021.html. ↩
-
Nationaler Ausschuss TierSchG beim Bundesinstitut für Risikobewertung, Empfehlung 014/2026 vom 27.04.2026, „Ausbildung von Tierheilpraktikerinnen und -praktikern“, S. 6 f. (Gegenstand der Empfehlung ist laut S. 1 die Frage, ob Ausbildung an Tieren ein genehmigungspflichtiger Tierversuch nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 8 TierSchG ist); laut S. 17 eine Hilfestellung, die rechtsverbindliche Auslegung des Tierschutzrechts obliegt den Gerichten, doi 10.17590/20260427-100422-0, https://www.bfr.bund.de/assets/01_Ver%C3%B6ffentlichungen/01_sonstige_Dokumente/empfehlung-ausbildung-von-tierheilpraktikerinnen-und-praktikern.pdf. ↩ ↩2 ↩3
-
§ 2 Heilmittelwerbegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__2.html (abgerufen 24.10.2026). ↩
-
BGH, Urteil vom 26.03.2009 – I ZR 99/07 („DeguSmiles & more“), Rn. 15, Volltext-Wiedergabe https://rewis.io/urteile/urteil/fg3-25-03-2009-i-zr-9907/. ↩
-
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2025 – 20 U 53/24, Tenor und Rn. 38, 39, 44, 45 (Heilpraktiker, Humanbehandlung), https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2025/20_U_53_24_Urteil_20250220.html. ↩
-
OLG München, Urteil vom 08.12.2016 – 29 U 1893/16, Leitsatz 2 und Rn. 55, 56, 60, Abdruck unter https://www.apere.de/wp-content/uploads/2018/09/OLG_Muenchen-Werbung_fu__r_ein_nicht_als_wirksam_nachgewiesenes_medizinisches_Produkt.pdf. ↩
-
§ 15 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9, Abs. 2 und 3 Heilmittelwerbegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__15.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2 ↩3
-
Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 10. März 2026, BGBl. 2026 I Nr. 61, Art. 1 (Tierseuchenmeldeverordnung), Art. 4 Nr. 2 und 3 (Außerkrafttreten der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen), Art. 5, https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/61/VO.html (abgerufen 24.10.2026). ↩
-
§ 3 Abs. 1 und 2 Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren, https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchmeldv/__3.html (abgerufen 24.10.2026). ↩
-
§ 2 Abs. 3 Tollwut-Verordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/tollwv_1991/__2.html (abgerufen 24.10.2026). ↩
-
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 9 und 11 Heilmittelwerbegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html (abgerufen 24.10.2026). ↩
-
§ 5b Abs. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5b.html (abgerufen 24.10.2026). ↩
-
§ 9 Heilmittelwerbegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__9.html (abgerufen 24.10.2026). ↩
-
Kooperation deutscher Tierheilpraktikerverbände e.V., Berufsordnung, Stand 30.06.2023, Art. 2, 5, 6 und 18, https://www.kooperation-thp.de/media/berufsordnung_2023_06_30.pdf. ↩ ↩2
-
BGH, Urteil vom 22.04.1999 – I ZR 108/97 („Tierheilpraktiker“), NJW 2000, 870, Leitsatz und Rn. 2, 3, 5 bis 8, 17, 21, 26 bis 30, Volltext https://lexetius.com/1999,1006. ↩ ↩2
-
§ 5 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2
-
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Informationen für andere Personen, die nicht Tierarzt/Tierärztin sind, August 2025, Abschnitt „Berufsbezeichnungen“, https://www.lallf.de/fileadmin/media/PDF/tierarzn/Info_SonstigePersonen/2025-08-11-Merkblatt_sonstige_Personen_mit_Tierarzneimitteln.pdf. ↩
-
§ 3 Bundes-Tierärzteordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/bt_o/__3.html (abgerufen 24.10.2026). ↩
-
§ 132a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Strafgesetzbuch, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html (abgerufen 24.10.2026). ↩
-
BT-Drs. 16/5573 vom 11.06.2007, Antwort zu Frage 10, https://dserver.bundestag.de/btd/16/055/1605573.pdf. ↩
-
Anhang (zu § 3 Absatz 3) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Nr. 2 und 4, https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/anhang.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2
-
§ 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3a.html (abgerufen 24.10.2026). ↩
-
§ 13 Abs. 1, 3 und 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__13.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2
-
§ 8 Abs. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html (abgerufen 24.10.2026). ↩
Quellen
Abgerufen und geprüft am 24.10.2026.
- Heilmittelwerbegesetz (HWG) § 1
- Heilmittelwerbegesetz (HWG) § 2
- Heilmittelwerbegesetz (HWG) § 3
- Heilmittelwerbegesetz (HWG) § 9
- Heilmittelwerbegesetz (HWG) § 11
- Heilmittelwerbegesetz (HWG) § 12
- Heilmittelwerbegesetz (HWG), Anlage (zu § 12)
- Heilmittelwerbegesetz (HWG) § 14
- Heilmittelwerbegesetz (HWG) § 15
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 3a
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 5
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 5b
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 8
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 13
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Anhang (zu § 3 Absatz 3)
- Heilpraktikergesetz (HeilprG) § 1
- Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) § 3
- Strafgesetzbuch (StGB) § 132a
- Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren (TierSeuchMeldV) § 3
- Tollwut-Verordnung § 2
- Verordnung zur Neuregelung des Tierseuchenmelderechts und zur Änderung weiterer tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 61)
- BT-Drs. 13/2824: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Erwerb und Führen der Berufsbezeichnung ‚Tierheilpraktiker‘“ (31.10.1995)
- BT-Drs. 16/5573: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Tierheilpraktiker – Ein Gewerbe ohne bundesrechtliche Vorschriften“ (11.06.2007)
- BVerfG, Beschluss vom 29.09.2022 – 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21
- BGH, Urteil vom 22.04.1999 – I ZR 108/97 („Tierheilpraktiker“), Volltext bei lexetius.com
- BGH, Urteil vom 26.03.2009 – I ZR 99/07 („DeguSmiles & more“)
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2025 – 20 U 53/24
- OLG München, Urteil vom 08.12.2016 – 29 U 1893/16 (Werbung für ein nicht als wirksam nachgewiesenes medizinisches Produkt)
- Nationaler Ausschuss TierSchG beim BfR: Ausbildung von Tierheilpraktikerinnen und -praktikern, Empfehlung 014/2026 vom 27.04.2026
- LALLF Mecklenburg-Vorpommern: Informationen für andere Personen, die nicht Tierarzt/Tierärztin sind (August 2025)
- Kooperation deutscher Tierheilpraktikerverbände e.V.: Berufsordnung (Stand 30.06.2023)
