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Voraussetzungen für die Heilpraktikererlaubnis: was die Verordnung wirklich verlangt

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Inhalt dieser Seite
  1. Der Wortlaut: § 2 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung
  2. Die einzelnen Voraussetzungen
  3. Was nicht verlangt wird
  4. Nachweise je Bundesland
  5. Drei Fehler, die Anträge verzögern
  6. Besondere Ausgangslagen
  7. Wie es weitergeht

Für die Heilpraktikererlaubnis verlangt die Verordnung fünf Dinge: Sie müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben, mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen, zuverlässig und gesundheitlich geeignet sein und die Überprüfung durch das Gesundheitsamt bestehen (§ 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f, g und i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz).1 Eine Ausbildung, eine Schule oder eine Mindeststundenzahl steht nicht im Text. Führungszeugnis und ärztliches Attest auch nicht; sie sind die Nachweise, mit denen die Länder Zuverlässigkeit und Gesundheit prüfen, und dort unterscheiden sich die Regeln.

Der Wortlaut: § 2 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung

Die Verordnung ist als Liste von Versagungsgründen aufgebaut. Sie beginnt mit „Die Erlaubnis wird nicht erteilt,“ und zählt dann auf:1

Buchst. Wortlaut (gekürzt) Gilt heute?
a „wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat“ ja
b „wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt“ nein: nichtig, BVerfG 10.05.1988, 1 BvR 482/84
c weggefallen –
d „wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann“ ja
e weggefallen –
f wenn ihm „die … sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen“ ja
g „wenn er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist“ ja
h „wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird“ nein: mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar
i wenn die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde „eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde“ ja

Bayern fasst das in seiner Vollzugsbekanntmachung so zusammen: Wer die Voraussetzungen „nach § 2 Abs. 1 Buchst. a, d, f, g und i der 1. DV erfüllt“, hat einen Rechtsanspruch auf die Erlaubnis.2 Ein Ermessen, etwa wegen fehlenden Bedarfs, hat die Behörde nicht.

Die einzelnen Voraussetzungen

Alter: 25 Jahre

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erteilung, nicht der Antrag. Einige Länder erlauben deshalb, die Überprüfung kurz vor dem Geburtstag abzulegen:

  • Hamburg: Das 25. Lebensjahr „muss bei der März-Prüfung spätestens bis 31. März und bei der Oktober-Prüfung spätestens bis 31. Oktober vollendet sein“.3
  • Sachsen-Anhalt: Die Überprüfung findet „frühestens drei Monate vor Erreichen dieses Lebensjahres“ statt.4

Eine Höchstaltersgrenze gibt es nicht.

Schulabschluss: „Volksschulbildung“

Den Begriff der Volksschule gibt es im heutigen Schulsystem nicht mehr. Die Länder übersetzen ihn unterschiedlich:

  • „Nachweis über einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen oder höherwertigen Schulabschluss“ (Bayern, Nr. 3.2; gleichlautend Baden-Württemberg, HP-VwV Nr. 4.2).25
  • „mindestens die Einfache Bildungsreife (EinfBBR)“ (Bremen, Erlass Nr. 3.1).6
  • „mindestens die Hauptschule abgeschlossen … oder eine gleichwertige Schulbildung“ (Sachsen-Anhalt).4

Wie hoch die Hürde in der Praxis liegt, zeigt das empirische Gutachten für das Bundesgesundheitsministerium: „Etwa 97-98 % der Anwärterinnen und Anwärter … verfügen über einen höheren Schulabschluss als den Hauptschulabschluss.“7 Den Schulabschluss reichen Sie in der Regel als amtlich beglaubigte Kopie ein, so ausdrücklich etwa die Region Hannover: „Die Kopien der Nachweise müssen zwingend amtlich beglaubigt sein.“8

Zuverlässigkeit: Führungszeugnis und Erklärung

Die Verordnung verlangt keine Unbescholtenheit, sondern schließt aus, wer „schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen“ begangen hat.1 Nachgewiesen wird das fast überall mit einem Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und einer Erklärung, ob ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Die Länder verlangen dabei unterschiedliche Belegarten:

  • Belegart „O“ (behördliches Führungszeugnis): u. a. Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Sachsen.25910
  • Belegart „OB“ nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG: Brandenburg.11
  • Erweitertes Führungszeugnis: Berlin („Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“) und Schleswig-Holstein („Belegart OE“).1213

Für die Psychotherapie-Erlaubnis kommt ein weiterer Gesichtspunkt hinzu. Das Bundesverwaltungsgericht hat 1993 entschieden, dass zur Zuverlässigkeit gehört, ob die Person „die Gewähr dafür bietet, daß sie sich auch nach Erteilung der Erlaubnis auf die Ausübung der Psychotherapie beschränken … wird“ (3 C 34.90, zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank dejure.org).14 Niedersachsen und Sachsen-Anhalt verlangen für die Entscheidung nach Aktenlage eine schriftliche Versicherung, nur psychotherapeutisch tätig zu werden.154

Gesundheitliche Eignung: das ärztliche Zeugnis

Die Verordnung fragt, ob Sie „in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet“ sind.1 Nachgewiesen wird das mit einem ärztlichen Zeugnis. Den Inhalt beschreiben die Länder unterschiedlich genau:

  • Mecklenburg-Vorpommern: Attest „mit der Bestätigung über die körperliche und geistige Gesundheit und über Drogen- und Suchtfreiheit“.16
  • Rheinland-Pfalz: Attest, das u. a. bestätigt, dass Sie „frei … von ansteckenden Krankheiten“ sind.9
  • Saarland: „Attest des Hausarztes (Original)“.17

Mehrere Stellen geben ein eigenes Formular für das Attest vor oder versenden es erst mit der Einladung (Hamburg, Düsseldorf).318

Die Überprüfung beim Gesundheitsamt

Die fünfte Voraussetzung ist die bestandene Kenntnisüberprüfung. Sie folgt den Leitlinien des Bundesgesundheitsministeriums (BAnz AT 22.12.2017 B5) und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil.19 Ablauf, Fragenzahl und Bestehensgrenze erklärt der Artikel Heilpraktikerprüfung: Ablauf, Fragen, Bestehensgrenze.

Was nicht verlangt wird

  • Keine Ausbildung: Die Verordnung kennt keinen Ausbildungsnachweis.1
  • Keine deutsche Staatsangehörigkeit: Buchst. b ist nichtig.1
  • Kein Verzicht auf den bisherigen Beruf: Buchst. h ist laut Bayerischer Vollzugsbekanntmachung „mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar und deshalb nichtig“; Sie dürfen die Heilkunde also nebenberuflich ausüben.2
  • Keine bundesrechtlich geregelten Deutschkenntnisse: Vorschläge „zur Regelung von angemessenen Kenntnissen der deutschen Sprache“ hat das Ministerium in die Leitlinien „nicht aufgegriffen“.19 Einzelne Stellen nennen sie trotzdem als Voraussetzung, etwa Vorpommern-Greifswald: Sie müssen „die deutsche Sprache hinreichend beherrschen“.20

Nachweise je Bundesland

Die Tabelle nennt, was die Landesvorschriften oder die zuständigen Stellen ausdrücklich verlangen. Die zeitliche Grenze bezieht sich, soweit angegeben, auf das Ausstellungsdatum. Fehlt ein Land oder ein Feld, ist dazu keine belegte Angabe veröffentlicht.

Land Führungszeugnis Ärztliches Zeugnis Weitere Anforderungen Quelle
Baden-Württemberg Belegart „O“, nicht älter als drei Monate nicht älter als drei Monate Lebenslauf; Erklärung zu Strafverfahren; Erklärung über erfolglose Versuche der Überprüfung HP-VwV Nr. 4.25
Bayern Belegart „O“, nicht älter als drei Monate nicht älter als drei Monate Geburtsurkunde, tabellarischer Lebenslauf, Erklärung zu Straf- und Ermittlungsverfahren, Hauptschulabschluss VV Nr. 3.22
Berlin erweitertes Führungszeugnis, erst nach Aufforderung Original, nicht älter als drei Monate, erst nach Aufforderung Lebenslauf „nicht mehr als 1-2 Seiten“; Meldebescheinigung, nicht älter als drei Monate Service-Berlin12
Brandenburg Belegart „OB“, nicht früher als einen Monat vor Antragstellung nicht älter als einen Monat persönliches Erscheinen beim Gesundheitsamt des Wohnorts Potsdam11
Bremen nicht früher als einen Monat vor Vorlage nicht älter als einen Monat Einfache Bildungsreife Erlass Nr. 3.16
Hamburg Belegart „0“, nicht älter als einen Monat zum mündlichen Termin nicht älter als einen Monat zum mündlichen Termin Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten in Hamburg oder Arbeitsplatz in Hamburg; Antrag nur online LPA-Hinweise 03/20263
Hessen nicht älter als drei Monate nicht älter als drei Monate Geburtsurkunde, Hauptschulabschluss, Erklärung über erfolglose Versuche Richtlinien 2019, Nr. 321
Mecklenburg-Vorpommern § 30 Abs. 5 BZRG, zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht älter als drei Monate Gesundheit, Drogen- und Suchtfreiheit Hauptwohnsitz in M-V; Meldebestätigung im Original; beglaubigte Kopien der Abschlüsse Merkblatt Vorpommern-Greifswald1620
Niedersachsen nicht älter als einen Monat nicht älter als einen Monat Geburtsurkunde, Identitätsnachweis mit Lichtbild, Erklärung über frühere Anträge Richtlinie 2025, Nr. 215
Rheinland-Pfalz Belegart „O“, zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate nicht älter als drei Monate Meldebescheinigung, nicht älter als drei Monate; beglaubigte Kopien von Ausweis und Schulzeugnis; Nachweis bisheriger Ausbildung Mainz-Bingen9
Saarland Belegart „0“, nicht älter als drei Monate Attest des Hausarztes, Original, nicht älter als drei Monate Lichtbild; bei Erstwohnsitz außerhalb des Saarlands konkrete Nachweise der Tätigkeit im Saarland Regionalverband Saarbrücken17
Sachsen Belegart „O“, nicht älter als drei Monate nicht älter als drei Monate Meldebescheinigung (Wohnsitz Sachsen), nicht älter als drei Monate VwV Heilpraktiker V.110
Sachsen-Anhalt nicht früher als einen Monat vor Vorlage nicht früher als einen Monat vor Vorlage Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten in Sachsen-Anhalt Richtlinie 20134
Schleswig-Holstein erweitertes Führungszeugnis, Belegart „OE“, zum Zeitpunkt der schriftlichen Überprüfung nicht älter als drei Monate zum Prüfungszeitpunkt nicht älter als drei Monate beglaubigter Nachweis des Hauptschulabschlusses Kreis Nordfriesland13
Thüringen nicht älter als drei Monate nicht älter als drei Monate Anschrift des beabsichtigten Niederlassungsortes Landesportal22

Für Nordrhein-Westfalen gibt es keine landesweite Liste mehr: Die Landesrichtlinien wurden laut Landesregierung im Frühjahr 2018 aufgehoben. Die Stellen regeln die Unterlagen selbst; Düsseldorf etwa fordert Führungszeugnis (Belegart „0“) und Attest nach dem Anmeldeschluss nach.18

Drei Fehler, die Anträge verzögern

  1. Zu früh beantragte Dokumente. Wo die Grenze bei einem Monat liegt (Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt), ist ein Führungszeugnis, das Sie gleich zu Beginn beantragen, bei der Vorlage womöglich schon zu alt. Berlin und Hamburg fordern die Dokumente erst später an.123
  2. Falsche Belegart. Wer ein privates Führungszeugnis einreicht, wo die Behörde Belegart „O“ verlangt, muss neu beantragen.
  3. Wohnsitz und Zuständigkeit. Zuständig ist in der Regel die Stelle Ihres Hauptwohnsitzes. Wer woanders wohnt, muss oft eine konkrete Niederlassungsabsicht belegen. Beim LRA Karlsruhe „muss der Antragsteller seinen ersten Wohnsitz im Regierungsbezirk Karlsruhe haben oder nachweisen, dass er sich dort als Heilpraktiker niederlassen will“.23 Das Saarland stellt klar: „Eine bloße Absichtserklärung … reicht nicht aus.“17

Besondere Ausgangslagen

  • Ärztliche Approbation: Hamburg schreibt: „Eine bereits erteilte ärztliche Approbation schließt die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis aus.“3
  • Medizinstudium ohne Approbation: Hessen und Baden-Württemberg beschränken die Überprüfung dann auf die Berufs- und Gesetzeskunde (Hessen: bei bestandenem 2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung).215
  • Frühere erfolglose Versuche: Viele Länder verlangen eine Erklärung über bisherige Anträge und Versuche. In Baden-Württemberg und Hessen ist das wichtig, weil dort die Zahl der Wiederholungen auf drei begrenzt ist und Versuche in anderen Ländern mitzählen können.521
  • Gesundheitsfachberufe und Psychologie: Für die sektorale Erlaubnis und die Psychotherapie-Erlaubnis kommen Berufsurkunde bzw. Studienabschluss hinzu. Ob statt der Prüfung eine Entscheidung nach Aktenlage möglich ist, hängt vom Land ab; siehe HPP nach Aktenlage und Sektoraler Heilpraktiker.

Wie es weitergeht

Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, folgen Antrag und Überprüfung. Welche Stelle für Ihren Wohnort zuständig ist und bis wann der Antrag eingehen muss, zeigt der Prüfungsstellen-Atlas. Den gesamten Ablauf beschreibt der Artikel Heilpraktiker werden in sechs Schritten.

Fußnoten

  1. Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, § 2 Abs. 1 mit Fußnote zu Buchst. b, https://www.gesetze-im-internet.de/heilprgdv_1/BJNR002590939.html (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6

  2. Bekanntmachung Vollzug des Heilpraktikergesetzes vom 11.02.2025, BayMBl. 2025 Nr. 102, Nr. 2 und 3.2, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2122_1_G_15011/true. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5

  3. Sozialbehörde Hamburg, Landesprüfungsamt für Heilberufe, Hinweise „Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz“, Stand 03/2026, https://dokumente.hamburg.de/resource/blob/31346/a5319034fa8ddc9c6dc952103f6ca779/hinweise-heilpraktiker-uneingeschraenkt-data.pdf. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5

  4. Sachsen-Anhalt, RdErl. des MS vom 23.07.2013, MBl. LSA 2013 S. 361, https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/VVST-VVST000007078 (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4

  5. Heilpraktiker-Verwaltungsvorschrift Baden-Württemberg vom 21.03.2025, GABl. 2025 S. 460, Nr. 4.2, 5.4.1, 6.1, https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000043914. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5

  6. Erlass der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz vom 16.12.2020, Brem.ABl. 2021 Nr. 8, Nr. 3.1, https://amtsblatt.bremen.de/fastmedia/233/2021_01_14_ABl_Nr_0008_signed.pdf. ↩ ↩2

  7. BMG, Kurzbericht empirisches Gutachten zum Heilpraktikerwesen, Stand Oktober 2024, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Kurzberichte/Kurzbericht_empirisches_HP-Gutachten.pdf. ↩

  8. Region Hannover, Informationsblatt für die Beantragung einer Heilpraktikererlaubnis – Verfahren mit schriftlicher und mündlicher Prüfung beim Gutachterausschuss (FAQ), Stand 29.08.2025, S. 1, https://www.hannover.de/content/download/584888/file/Informationsblatt%20%28FAQ%29%20Heilpraktiker%20-Gutachterausschuss08-2025-.pdf (abgerufen 23.10.2026). ↩

  9. Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Heilpraktiker, https://www.mainz-bingen.de/de/Aemter-Abteilungen/Gesundheit/Heilpraktiker/ (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  10. Verwaltungsvorschrift Heilpraktiker Sachsen vom 29.10.2024, Nr. V.1, https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/13955. ↩ ↩2

  11. Landeshauptstadt Potsdam, Heilpraktiker-Kenntnisüberprüfung, mit Flyer Stand 25.11.2025, https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000008102.php. ↩ ↩2

  12. Service-Berlin, Dienstleistung 325145, https://service.berlin.de/dienstleistung/325145/ (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  13. Kreis Nordfriesland, Heilpraktiker, https://www.nordfriesland.de/Dienste-Leistungen/Dienstleistungen-A-Z/Subdomains/Heilpraktiker/ (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2

  14. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 – 3 C 34.90 (BVerwGE 91, 356), Wortlaut nach der Zitatvernetzung von dejure.org, https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerwG&Datum=21.01.1993&Aktenzeichen=3%20C%2034.90; Fortgeltung bestätigt in BVerwG, 3 C 8.17, Rn. 22, https://www.bverwg.de/de/101019U3C8.17.0. ↩

  15. Niedersachsen, Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, Nds. MBl. 2025 Nr. 208, Nr. 2 und 7.1.1, https://soziales.niedersachsen.de/download/219291/Richtline_Heilpraktiker.pdf. ↩ ↩2

  16. Landkreis Vorpommern-Greifswald, Merkblatt Heilpraktiker (voll), https://www.kreis-vg.de/media/custom/3079_9602_1.PDF. ↩ ↩2

  17. Regionalverband Saarbrücken, Heilpraktikerwesen, https://www.regionalverband-saarbruecken.de/gesundheit/amtsarzt/heilpraktikerwesen (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  18. Landeshauptstadt Düsseldorf, Gesundheitsamt, Heilpraktiker, https://www.duesseldorf.de/gesundheitsamt/fachpublikum-fortbildungen/heilpraktiker; Aufhebung der NRW-Richtlinien: Landtag NRW Drs. 17/5535, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-5535.pdf. ↩ ↩2

  19. Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern, BAnz AT 22.12.2017 B5, Präambel und Nr. 2, https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/content/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/BAnz%20AT%2022.12.2017%20B5.pdf. ↩ ↩2

  20. Landkreis Vorpommern-Greifswald, Heilpraktiker-Überprüfung, https://www.kreis-vg.de/B%C3%BCrgerservice/Gesundheitsamt/Heilpraktiker-%C3%9Cberpr%C3%BCfung/ (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2

  21. Hessen, Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 03.12.2019, StAnz. 2019 S. 1384, Nr. 3, 4.7.1, 5.7, https://www.lahn-dill-kreis.de/wp-content/uploads/2022/02/2020_Richtlinien_zur_Durchfuehrung_des_Heilpraktikergesetzes_Hessen__2019_.pdf. ↩ ↩2 ↩3

  22. Thüringer eGesundheitsamt, Anmeldung zur amtsärztlichen Kenntnisüberprüfung, https://e-gesundheitsamt.thueringen.de/themen/berufsleben/anmeldung-zur-amtsaerztlichen-kenntnisueberpruefung-heilpraktikererlaubnis (abgerufen 19.10.2026). ↩

  23. LRA Karlsruhe, Heilpraktiker, https://www.landkreis-karlsruhe.de/Service-Verwaltung/Das-Landratsamt-von-A-bis-Z/Gesundheit/Heilpraktiker/ (abgerufen 19.10.2026). ↩

Quellen

Abgerufen und geprüft am 19.10.2026.