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Heilpraktiker-Gesetzeskunde: die Lernlandkarte für die Prüfung

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Inhalt dieser Seite
  1. Was Nr. 1.1 der Leitlinien genau verlangt
  2. Die Lernlandkarte auf einen Blick
  3. Heilpraktikergesetz und Durchführungsverordnung
  4. Patientenrechte: der Behandlungsvertrag im BGB
  5. Strafrecht: was Heilpraktiker wissen sollten
  6. Werberecht: HWG und UWG
  7. Arztvorbehalte: die Grenzen der Erlaubnis
  8. Gesundheitssystem und Haftung (Nr. 1.1.1 und 1.1.4)
  9. Was die Länder zusätzlich prüfen
  10. So lernen Sie Gesetzeskunde
  11. Weiterlesen

Gesetzeskunde ist der erste Prüfungsbereich der Leitlinien (Nr. 1.1). Verlangt werden Kenntnisse des Gesundheitssystems, der Rechtsvorschriften, „insbesondere das Heilpraktikergesetz, das Patientenrechtegesetz, das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“, der Arztvorbehalte und der eigenen Haftung.1 Das Gute daran: Anders als in der Medizin lässt sich jede Antwort am Gesetzestext prüfen. Die folgende Karte ordnet die Kernnormen den vier Unterpunkten zu.

Was Nr. 1.1 der Leitlinien genau verlangt

Die vier Unterpunkte lauten im Kern:1

  • 1.1.1: Sie kennen „das Gesundheitssystem in Deutschland in seinen wesentlichen Strukturen“ und „die Stellung des Heilpraktikerberufs in diesem System“.
  • 1.1.2: Sie kennen „die für die Ausübung des Heilpraktikerberufs relevanten Rechtsvorschriften aus dem Straf- und Zivilrecht sowie aus anderen einschlägigen Rechtsgebieten“, die vier oben genannten Gesetze eingeschlossen.
  • 1.1.3: Sie kennen die Grenzen „aufgrund von Arztvorbehalten insbesondere im Bereich des Infektionsschutzes, im Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht“.
  • 1.1.4: Sie wissen über die Grenzen Ihrer Fähigkeiten „auch mit Blick auf ihre haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten Bescheid“.

Wichtig ist das Verb, das in 1.1.2 und 1.1.3 folgt: Sie müssen in der Lage sein, Ihr Handeln „nach diesen Regelungen auszurichten“. Geprüft wird also Anwendung, nicht nur das Aufsagen von Paragrafen. Gesetzeskunde kann in beiden Prüfungsteilen drankommen, denn die schriftlichen Fragen stammen „aus allen Bereichen“ der Nr. 1, und im mündlich-praktischen Teil gilt dasselbe.1

Die Lernlandkarte auf einen Blick

Leitlinien Gesetz Kernnormen Worum es geht
1.1.2 Heilpraktikergesetz §§ 1, 3, 5, 5a, 6 Erlaubnispflicht, Heilkundebegriff, Strafe, Zahnheilkunde
1.1.2 1. Durchführungsverordnung § 2 Abs. 1, § 3, § 7 Versagungsgründe, Zuständigkeit, Rücknahme
1.1.2 BGB (Patientenrechtegesetz) §§ 630a bis 630h Behandlungsvertrag, Aufklärung, Dokumentation, Beweislast
1.1.2 Heilmittelwerbegesetz §§ 3, 11, 12 Irreführung, Publikumswerbung
1.1.2 UWG § 5 irreführende geschäftliche Handlungen
1.1.2 StGB §§ 132a, 203, 323c Titelschutz, Geheimnisschutz, Hilfspflicht
1.1.3 Infektionsschutzgesetz §§ 8, 24, 34 Meldepflicht, Behandlungsverbot
1.1.3 AMG, BtMG § 13 Abs. 2b, § 48 AMG; § 13 BtMG Herstellung, Verschreibung, Betäubungsmittel
1.1.3 ZHG, HebG, StrlSchG § 1 ZHG, § 4 HebG, § 83 StrlSchG Zahnheilkunde, Geburtshilfe, Röntgen
1.1.1 SGB V § 15 ärztliche Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung
1.1.4 BGB § 630a Abs. 2, § 630h Sorgfaltsmaßstab, Beweislast

Die Spalte „Leitlinien“ ist eine redaktionelle Zuordnung. Die Leitlinien selbst nennen nur vier Gesetze beim Namen.1

Heilpraktikergesetz und Durchführungsverordnung

Das Heilpraktikergesetz hat nur wenige Paragrafen, und fast jeder ist prüfungsrelevant:2

  • § 1 Abs. 1: „Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.“
  • § 1 Abs. 2: Heilkunde ist „jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird“.
  • § 3: Die Erlaubnis „berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen“; ein Verstoß kann nach § 5a mit einer Geldbuße bis 2.500 Euro geahndet werden.
  • § 5: Heilkunde ohne ärztliche Berechtigung und ohne Erlaubnis wird „mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft“.
  • § 6 Abs. 1: „Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.“

Die Erste Durchführungsverordnung regelt in § 2 Abs. 1, wann die Erlaubnis nicht erteilt wird: unter 25 Jahren (Buchst. a), ohne „abgeschlossene Volksschulbildung“ (d), bei fehlender sittlicher Zuverlässigkeit (f), gesundheitlicher Ungeeignetheit (g) und wenn die Überprüfung eine Gefahr ergibt (i).3 Buchstabe b (Staatsangehörigkeit) ist laut Fußnote zum Normtext nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1988 nichtig; Buchstabe h (Nebenberuf) ist nach der bayerischen Verwaltungsvorschrift mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG „nicht vereinbar und deshalb nichtig“.34 Über den Antrag entscheidet „die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt“ (§ 3 Abs. 1); treten Versagungsgründe nachträglich ein oder werden sie nachträglich bekannt, ist die Erlaubnis zurückzunehmen (§ 7 Abs. 1).3

Patientenrechte: der Behandlungsvertrag im BGB

Das Patientenrechtegesetz hat die Vorschriften über den Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. BGB) geschaffen, so beschreibt es das Rechtsgutachten von Christof Stock für das Bundesgesundheitsministerium. Aus dem Behandlungsvertrag ergeben sich nach dem Gutachten für Heilpraktiker grundsätzlich dieselben Pflichten wie für Ärzte, bis hin zur Beweislastregel des § 630h BGB.5 Die Normen im Überblick:6

Norm Inhalt (Auszug aus dem Wortlaut)
§ 630a Abs. 2 Behandlung „nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards“, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist
§ 630b Anwendung der Vorschriften über das Dienstverhältnis
§ 630c Abs. 2, 3 Information über Diagnose, Entwicklung und Therapie; Kosteninformation in Textform, wenn die Übernahme durch Dritte nicht gesichert ist
§ 630d Einwilligung vor jeder medizinischen Maßnahme; jederzeit „formlos widerrufen“
§ 630e Aufklärung über „Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken“; mündlich und „so rechtzeitig“, dass der Patient wohlüberlegt entscheiden kann
§ 630f Behandlungsakte in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang; Aufbewahrung zehn Jahre
§ 630g Einsicht des Patienten in die Akte; erste Abschrift unentgeltlich
§ 630h Beweislastregeln bei Behandlungs- und Aufklärungsfehlern

Für die Prüfung lohnt § 630c Abs. 3 einen zweiten Blick: Weiß der Behandelnde, dass die Kosten nicht vollständig von einem Dritten übernommen werden, muss er „vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren“.6 Weil Heilpraktiker in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorgesehen sind (siehe unten, § 15 SGB V), betrifft diese Vorschrift gerade gesetzlich versicherte Patienten.

Strafrecht: was Heilpraktiker wissen sollten

Titelschutz. Wer unbefugt unter anderem die Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Psychotherapeut“ führt, macht sich nach § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar.7 Für Heilpraktiker für Psychotherapie ist das die wichtigste Grenze bei der Berufsbezeichnung; der Artikel Wie darf sich ein Heilpraktiker für Psychotherapie nennen? erklärt die erlaubten Bezeichnungen.

Schweigepflicht. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestraft das unbefugte Offenbaren fremder Geheimnisse durch Ärzte und „Angehörige[n] eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert“.8 Der Heilpraktikerberuf setzt keine staatlich geregelte Ausbildung voraus. Das Rechtsgutachten für das Bundesgesundheitsministerium zieht daraus den Schluss: Heilpraktiker machen sich bei einem Bruch der Schweigepflicht „gem. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht strafbar“.5 Auch das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO nennt Ärzte, Psychotherapeuten, Apotheker und Hebammen, aber keine Heilpraktiker.9 Die Berufsordnung des Dachverbands Deutscher Heilpraktikerverbände verpflichtet die Mitglieder der angeschlossenen Verbände dennoch zur Verschwiegenheit (Art. 3 „Schweigepflicht nach BGB“) und hält fest, dass Heilpraktiker „kein Zeugnisverweigerungsrecht“ haben; sie ist Verbandsrecht.10

Eingriff und Einwilligung. Nach dem Stock-Gutachten wird jede unmittelbar und physisch auf den Organismus erfolgende Einwirkung „von dem Körperverletzungsbegriff erfasst und bedarf der Rechtfertigung durch Einwilligung“; Maßnahmen von Heilpraktikern unterliegen „grundsätzlich denselben Maßstäben wie schulmedizinische“.5 Wirksam ist eine Einwilligung nach § 630d Abs. 2 BGB nur, wenn der Patient zuvor nach § 630e aufgeklärt worden ist.6

Hilfspflicht. § 323c StGB gilt für jeden.11 Was das für Notfälle in der Praxis bedeutet, steht im Artikel Hygiene und Notfälle in der Heilpraktikerprüfung.

Werberecht: HWG und UWG

Die Leitlinien nennen beide Gesetze ausdrücklich.1 Die Kernnormen:

  • § 3 HWG verbietet irreführende Werbung, etwa wenn Verfahren oder Behandlungen „eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben“ (Satz 2 Nr. 1), wenn „fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß … ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann“ (Nr. 2 Buchst. a), oder bei täuschenden Angaben über „Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge“ (Nr. 3 Buchst. b).12
  • § 11 Abs. 1 HWG beschränkt die Publikumswerbung, unter anderem mit Krankengeschichten, wenn diese „in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise“ erfolgen oder zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten können (Nr. 3), und mit Äußerungen Dritter, „wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen“ (Nr. 11).13
  • § 12 Abs. 2 HWG: Werbung für „andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände“ darf sich außerhalb der Fachkreise nicht auf die in der Anlage aufgeführten Krankheiten beziehen.14
  • § 5 UWG erfasst irreführende geschäftliche Handlungen allgemein, darunter unwahre oder täuschende Angaben über „Befähigung, Status, Zulassung“ des Unternehmers (Abs. 2 Nr. 3).15

Urteile und Beispiele aus der Praxis sammelt der Artikel Werbung als Heilpraktiker.

Arztvorbehalte: die Grenzen der Erlaubnis

Nr. 1.1.3 ist der Teil, in dem Recht und Medizin ineinandergreifen. Die wichtigsten Vorbehalte in einem Satz je Gesetz:

  • Infektionsschutz: Feststellung oder Heilbehandlung der Krankheiten aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5 und § 34 Abs. 1 Satz 1, von Infektionen mit Erregern nach § 7 und von sexuell übertragbaren Krankheiten „darf nur durch einen Arzt erfolgen“ (§ 24 Abs. 1 Satz 1 IfSG).1617
  • Arzneimittel: Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden (§ 48 Abs. 1 AMG). Wer zur Heilkunde befugt ist, darf Arzneimittel für einen bestimmten Patienten ohne Herstellungserlaubnis herstellen, aber keine verschreibungspflichtigen, wenn er nicht Arzt oder Zahnarzt ist (§ 13 Abs. 2b AMG).1819
  • Betäubungsmittel: Anlage-III-Betäubungsmittel „dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten“ verschrieben oder verabreicht werden (§ 13 Abs. 1 BtMG).20
  • Zahnheilkunde: Approbation als Zahnarzt erforderlich (§ 1 Abs. 1 ZHG); die Zahnheilkunde fällt nicht unter das Heilpraktikergesetz (§ 6 Abs. 1 HeilprG).212
  • Geburtshilfe: nur Ärzte und Hebammen, „Dies gilt nicht für Notfälle“ (§ 4 Abs. 1 HebG).22
  • Röntgen: Anwendung erst nach rechtfertigender Indikation durch „einen Arzt oder Zahnarzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz“ (§ 83 Abs. 3 StrlSchG).23

Diese Liste wird hier bewusst nicht weiter vertieft. Die Einzelheiten, etwa welche Krankheiten § 34 IfSG nennt, erklärt der Artikel Was darf ein Heilpraktiker und was nicht? Die Meldepflicht des Heilpraktikers nach § 8 Abs. 1 Nr. 8 IfSG behandelt der Artikel zu Hygiene und Notfällen.24

Gesundheitssystem und Haftung (Nr. 1.1.1 und 1.1.4)

Zur Stellung im Gesundheitssystem gehört vor allem eine Norm: „Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht“ (§ 15 Abs. 1 SGB V).25 Heilpraktiker sind in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorgesehen; wer zahlt, erklärt der Artikel Abrechnung beim Heilpraktiker.

Zur Haftung hat das bayerische Gesundheitsministerium 2016 auf eine Landtagsanfrage festgehalten: „Letztlich hat der Heilpraktiker die gleichen Sorgfaltspflichten wie ein Arzt zu erfüllen. Insbesondere bei invasiven Maßnahmen hat ein Heilpraktiker nach der Rechtsprechung den Standard eines Allgemeinarztes zu gewährleisten.“26 Im Prozess helfen dem Patienten die Vermutungen des § 630h BGB: Ein Fehler wird etwa vermutet, wenn sich ein „voll beherrschbar[es]“ Behandlungsrisiko verwirklicht hat (Abs. 1), und bei einer medizinisch gebotenen wesentlichen Maßnahme, die nicht in der Behandlungsakte steht, wird vermutet, dass sie nicht getroffen wurde (Abs. 3). War der Behandelnde für die Behandlung „nicht befähigt“, wird vermutet, dass das die Verletzung verursacht hat (Abs. 4).6 Darin liegt die Verbindung zu Nr. 1.1.4: Wer seine Grenzen nicht kennt, trägt das Haftungsrisiko.

Was die Länder zusätzlich prüfen

  • Baden-Württemberg nennt in Nr. 5.2 der Verwaltungsvorschrift unter anderem Patientenrechte und Behandlungsvertrag, die Eigenblutbehandlung (§ 13 Abs. 2b, § 67 AMG) und Betäubungsmittel.27
  • Hessen führt „Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtlicher Grenzen der nicht ärztlichen Ausübung der Heilkunde“ (Nr. 4.3.1) und die Pflichten aus der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (Nr. 4.3.9) auf; der „gesetzliche Rahmen“ gehört zu jeder mündlich-praktischen Überprüfung (Nr. 4.6.4).28
  • Saarland: Punkt 1 des Merkblatts lautet „Berufs- und Gesetzeskunde, einschließlich der rechtlichen Grenzen zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung als Arzt“; bei den eingeschränkten Überprüfungen für Physiotherapie und Podologie stehen „Behandlungsverbote für Heilpraktiker“ und „Gesetzliche Grundlagen des Heilpraktikerwesens“ auf der Liste.29
  • Bayern verlangt bei der Psychotherapie-Erlaubnis „Grundkenntnisse im öffentlichen Unterbringungsrecht sowie im Betreuungsrecht“ (VV Nr. 5.2.4.3).4

So lernen Sie Gesetzeskunde

Drei Vorschläge der Redaktion, die sich aus dem Stoff selbst ergeben:

  1. Am Originaltext lernen. Alle hier genannten Bundesnormen stehen kostenlos auf gesetze-im-internet.de. Lesen Sie die Kernnormen einmal vollständig und achten Sie auf die kleinen Wörter: „darf nur durch einen Arzt erfolgen“ (§ 24 IfSG) ist ein Verbot, „soll … nicht länger als 60 Minuten dauern“ (Leitlinien Nr. 4) eine Soll-Vorgabe.161
  2. Normen mit Krankheiten verknüpfen. Ordnen Sie beim Lernen der Erkrankungsbereiche zu, wo ein Arztvorbehalt greift. Die Lernlandkarte nach den Leitlinien zeigt diese Berührungspunkte.
  3. Fälle durchspielen. Weil Nr. 1.1.2 die Fähigkeit verlangt, das Handeln „nach diesen Regelungen auszurichten“, hilft die Frage: Was würde ich in dieser Lage tun, und welche Norm erlaubt oder verbietet es?

Weiterlesen

Fußnoten

  1. Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern vom 07.12.2017, BAnz AT 22.12.2017 B5, Nr. 1.1.1 bis 1.1.4, 3, 4, https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/content/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/BAnz%20AT%2022.12.2017%20B5.pdf. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6

  2. Heilpraktikergesetz, §§ 1, 3, 5, 5a, 6, zuletzt geändert durch Art. 17e G v. 23.12.2016, https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2

  3. Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, § 2 Abs. 1 mit Fußnote zu Buchst. b (BVerfG, 10.05.1988, 1 BvR 482/84), § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, https://www.gesetze-im-internet.de/heilprgdv_1/BJNR002590939.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  4. Bekanntmachung Vollzug des Heilpraktikergesetzes vom 11.02.2025, BayMBl. 2025 Nr. 102, Nr. 2 und 5.2.4.3, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2122_1_G_15011/true. ↩ ↩2

  5. Christof Stock, Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit, 21.04.2021, S. 133 f., 138 f., https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Abschlussberichte/Stock_Gutachten_Heilpraktikerrecht_bf.pdf. ↩ ↩2 ↩3

  6. §§ 630a bis 630h Bürgerliches Gesetzbuch, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630a.html (Einzelnormen unter __630b bis __630h; abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4

  7. § 132a Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  8. § 203 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  9. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Strafprozessordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__53.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  10. Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände, Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH), Art. 3, https://ddh-online.de/infos/berufsordnung (abgerufen 23.10.2026). ↩

  11. § 323c Abs. 1 Strafgesetzbuch, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__323c.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  12. § 3 Heilmittelwerbegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__3.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  13. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 11 Heilmittelwerbegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  14. § 12 Abs. 2 Heilmittelwerbegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__12.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  15. § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  16. § 24 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__24.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2

  17. § 34 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__34.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  18. § 48 Abs. 1 Arzneimittelgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__48.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  19. § 13 Abs. 2b Arzneimittelgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__13.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  20. § 13 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__13.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  21. § 1 Abs. 1 Zahnheilkundegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/__1.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  22. § 4 Abs. 1 Hebammengesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/__4.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  23. § 83 Abs. 3 Strahlenschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__83.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  24. § 8 Abs. 1 Nr. 8 Infektionsschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__8.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  25. § 15 Abs. 1 SGB V, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__15.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  26. Bayerischer Landtag, Drs. 17/9781, Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 25.01.2016, https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/17_0009781.pdf. ↩

  27. Heilpraktiker-Verwaltungsvorschrift Baden-Württemberg vom 21.03.2025, Nr. 5.2, https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000043914. ↩

  28. Hessen, Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 03.12.2019, StAnz. 2019 S. 1384, Nr. 4.3.1, 4.3.9, 4.6.4, https://www.lahn-dill-kreis.de/wp-content/uploads/2022/02/2020_Richtlinien_zur_Durchfuehrung_des_Heilpraktikergesetzes_Hessen__2019_.pdf. ↩

  29. Regionalverband Saarbrücken, Gesundheitsamt, Merkblatt Heilpraktikerüberprüfung, Stand Juli 2025, S. 2, https://www.regionalverband-saarbruecken.de/fileadmin/RVSBR/Recht_Ordnung/Downloads/Kreispolizeibehoerde/Heilpraktikerwesen/Heilpraktikerueberpruefung_Merkblatt.pdf. ↩

Quellen

Abgerufen und geprüft am 23.10.2026.