heilpraktiker-ausbildung.eu

Was verdient ein Heilpraktiker? Die amtlichen Zahlen

Angaben geprüft am Zuletzt geändert am

Inhalt dieser Seite
  1. Warum es kein „Gehalt“ gibt
  2. Die Kostenstrukturstatistik 2018 (Destatis)
  3. Die Selbstauskünfte im BMG-Gutachten 2024
  4. Weitere amtliche Anhaltspunkte
  5. Wovon der Umsatz abhängt: Wer bezahlt
  6. Steuern
  7. Was Sie aus den Zahlen ableiten können

Ein amtliches Durchschnittsgehalt für Heilpraktiker gibt es nicht. Die Bundesagentur für Arbeit schreibt im BERUFENET: „Es liegen keine aussagekräftigen Angaben zu den Verdienstmöglichkeiten vor.“1 Die letzte amtliche Erhebung zu Umsätzen und Kosten von Praxen ist die Kostenstrukturstatistik des Statistischen Bundesamts für 2018: Eine Heilpraktikerpraxis setzte im Schnitt 82.300 € um; nach Abzug der Aufwendungen blieben rechnerisch rund 44.600 € je Praxis vor Steuern und Altersvorsorge (eigene Rechnung).2 Erfasst sind dabei nur Praxen mit mehr als 17.500 € Jahresumsatz. In einer Befragung für das Bundesgesundheitsministerium gaben überwiegend selbstständige Heilpraktiker mit allgemeiner Erlaubnis für 2017 bis 2022 einen durchschnittlichen Jahresumsatz von 59.479 € an.3

Warum es kein „Gehalt“ gibt

Heilpraktiker arbeiten fast immer selbstständig. Laut dem empirischen Gutachten für das Bundesgesundheitsministerium waren von 2017 bis 2022 96 bis 97 Prozent der befragten Heilpraktiker mit allgemeiner Erlaubnis überwiegend selbstständig tätig (Tab. 53).3 Gehaltsstatistiken erfassen aber Angestellte. Der Entgeltatlas der Bundesagentur, der nur sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte auswertet, weist für die Berufsgruppe 81752 (Heilpraktiker/in) keinen Medianwert aus.4 Gehaltsangaben, die sich auf den Entgeltatlas berufen, lassen sich für diese Berufsgruppe deshalb nicht nachvollziehen.

Was belegt ist, sind Umsätze und Kosten von Praxen. Daraus lässt sich ein Überschuss rechnen, der aber kein Nettoeinkommen ist.

Die Kostenstrukturstatistik 2018 (Destatis)

Das Statistische Bundesamt hat Heilpraktikerpraxen (Wirtschaftszweig 86.90.3) zuletzt für das Berichtsjahr 2018 erhoben; die Veröffentlichung vom 13.07.2020 führt Destatis als „Letzte Ausgabe – berichtsweise eingestellt“.2

Kennzahl 2018 Wert
Praxen mit mehr als 17.500 € Umsatz 15.084 („knapp 15 000“), davon 96,5 % Einzelpraxen
tätige Personen 29.382 (Ø 1,9 je Praxis), davon 44,0 % abhängig beschäftigt; Frauenanteil 63,4 %
Umsatz gesamt 1.241.044 Tsd. € („gut 1,2 Mrd. EUR“)
Umsatz je Praxis 82,3 Tsd. €
Umsatz je tätige Person 42,2 Tsd. €
Aufwendungen 568.859 Tsd. € = 45,8 % des Umsatzes
Überschuss je Praxis (eigene Rechnung) rund 44.600 €
Verteilung 93,8 % der Praxen zwischen 17.500 € und 250.000 € Umsatz; 11.828 Praxen zwischen 17.500 € und 100.000 €

Quelle: Destatis, Fachserie 2 Reihe 1.6.6, Kap. 3.2 und Tab. 5.1.2

So haben wir gerechnet: Umsatz 1.241.044 Tsd. € minus Aufwendungen 568.859 Tsd. € = rund 672 Mio. €, geteilt durch 15.084 Praxen = rund 44.600 €. Destatis weist diesen Wert nicht selbst als Reinertrag aus. Er liegt vor Einkommensteuer und vor der Altersvorsorge des Praxisinhabers. 3,5 Prozent der Praxen sind Gemeinschaftspraxen, Gesellschaften oder anders organisiert; dort steht der Überschuss nicht einer einzelnen Person zu.

Was die Zahl nicht zeigt: Praxen mit höchstens 17.500 € Umsatz fehlen ganz. Wie viele Praxen darunter liegen und was sie umsetzen, lässt sich aus der Statistik nicht ablesen. Die Werte sind aus 471 verwertbaren Fragebögen hochgerechnet.

Entwicklung: Gegenüber 2014 sank die Zahl der erfassten Praxen um 567 (−3,6 %), die Zahl der tätigen Personen stieg um rund 3.500 (+13,9 %) und der Umsatz um 16,6 %.2

Die Selbstauskünfte im BMG-Gutachten 2024

Das empirische Gutachten der in vivo GmbH hat Heilpraktiker befragt. Für die Jahre 2017 bis 2022 nannten überwiegend selbstständige Heilpraktiker mit allgemeiner Erlaubnis einen durchschnittlichen Jahres-Bruttoumsatz von 59.479 € (Jahreswerte zwischen 57.082 € und 63.513 €; Antworten je Jahr zwischen 552 und 793). Überwiegend angestellte Heilpraktiker nannten 35.099 €, allerdings bei nur 11 bis 18 Antworten (Tab. 100).3

Diese Werte sind Selbstauskünfte einer freiwilligen Befragung, keine amtliche Statistik. Eine Umsatzuntergrenze wie bei Destatis nennt das Gutachten nicht; über die Kosten sagen die Werte nichts.

Weitere amtliche Anhaltspunkte

  • Steuerfälle: Nach der Einkommensteuerstatistik gab es 24.824 einkommensteuerpflichtige Heilpraktiker im Jahr 2014 und 27.185 im Jahr 2016 (zitiert von den Wissenschaftlichen Diensten des Bundestags).5
  • Ausgaben der privaten Krankenversicherung: Die PKV gab 2018 für Heilpraktikerleistungen 304,3 Mio. € aus (Auswertung des Statistischen Bundesamts, zitiert von den Wissenschaftlichen Diensten).5
  • Bestand in Bayern: Zum 31.12.2024 waren in Bayern 24.307 selbstständige Heilpraktiker gemeldet (allgemeine und sektorale Erlaubnisse; Angestellte sind nicht meldepflichtig).6

Wovon der Umsatz abhängt: Wer bezahlt

Kostenträger Regel Quelle
Patienten selbst „Die Leistungen der (sektoralen) Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker werden größtenteils von Patientinnen und Patienten selbst finanziert.“ BMG-Kurzbericht7
Gesetzliche Krankenversicherung keine Regelleistung; „Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht“ § 15 Abs. 1 SGB V8
Private Krankenversicherung „Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker … in Anspruch genommen werden.“ Die Höhe ergibt sich aus dem Tarif § 4 Abs. 2 MB/KK9
Beihilfe des Bundes angemessen bis zu den Höchstbeträgen der Anlage 2, z. B. 12,50 € für eine eingehende Untersuchung (Nr. 1), 18,50 € für eine eingehende Beratung ab 15 Minuten (Nr. 4), 80,00 € für eine homöopathische Erstanamnese ab einer Stunde (Nr. 2a), 23,00 € für Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose (Nr. 21.1) § 6 Abs. 5 Satz 4 BBhV, Anlage 210

Honorar: Eine staatliche Gebührenordnung wie die GOÄ für Ärzte gibt es für Heilpraktiker nicht. Das verbreitete Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) beschreibt sich selbst als „keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient“.11 Der Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände schreibt, die Beträge seien „statistische Durchschnittswerte aus dem Jahre 1983, die in den letzten 25 Jahren nicht angepasst wurden“; das Honorar unterliege „der freien Vereinbarung“.12

Steuern

  • Umsatzsteuer: Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen der Tätigkeit als Heilpraktiker sind steuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG).13 Die Befreiung nennt nach ihrem Wortlaut Heilbehandlungen; wie andere Leistungen zu behandeln sind, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
  • Einkommensteuer: Die selbstständige Tätigkeit als Heilpraktiker gehört zu den freien Berufen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).14

Was Sie aus den Zahlen ableiten können

Die belegten Zahlen erlauben drei vorsichtige Aussagen:

  1. Es gibt große Spannen. Die meisten erfassten Praxen setzten 2018 zwischen 17.500 € und 250.000 € um, ein großer Teil (11.828 Praxen) unter 100.000 €.2
  2. Knapp die Hälfte des Umsatzes sind Kosten. Die Aufwendungen lagen 2018 bei 45,8 Prozent des Umsatzes.2
  3. Angestellte Heilpraktiker sind selten. 96 bis 97 Prozent der befragten Heilpraktiker mit allgemeiner Erlaubnis arbeiten überwiegend selbstständig; für Angestellte gibt es keine verlässliche Gehaltszahl.34

Eine Prognose, was Sie selbst verdienen werden, lässt sich daraus nicht ableiten. Wenn Sie den Weg planen, rechnen Sie mit den belegten Kosten für Ausbildung und Prüfung im Artikel Kosten und mit den Grenzen der Tätigkeit im Artikel Was darf ein Heilpraktiker?.

Fußnoten

  1. Bundesagentur für Arbeit, BERUFENET, Steckbrief Heilpraktiker/in (ID 8722), Infofeld „Verdienst/Einkommen“, abgerufen 19.10.2026, https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/8722. ↩

  2. Statistisches Bundesamt, Fachserie 2 Reihe 1.6.6, Kostenstruktur bei Einrichtungen des Gesundheitswesens, Berichtsjahr 2018, erschienen 13.07.2020, Kap. 1, 3.2, 4.2, Tab. 5.1, https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Dienstleistungen/Publikationen/Downloads-Dienstleistungen-Kostenstruktur/kostenstruktur-gesundheitswesen-2020166189004.pdf?__blob=publicationFile. Überschuss je Praxis: eigene Rechnung. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6

  3. in vivo GmbH, Empirisches Gutachten zum Heilpraktikerwesen, Abschlussbericht im Auftrag des BMG, Stand November 2024, Tab. 53 (S. 75) und Tab. 100 (S. 126), https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Abschlussberichte/Endfassung_Empirisches_Gutachten_zum_Heilpraktikerwesen_in_DE.pdf. ↩ ↩2 ↩3 ↩4

  4. Bundesagentur für Arbeit, Entgeltatlas, Berufsgruppe 81752, Abfrage über die öffentliche Schnittstelle am 19.10.2026 (kein Medianwert ausgewiesen), Endpunkt entgelte/81752; Webanwendung https://web.arbeitsagentur.de/entgeltatlas/. ↩ ↩2

  5. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, WD 9 – 3000 – 043/20 vom 24.07.2020, S. 10 und 19, https://www.bundestag.de/resource/blob/710020/60d8de59f2d4e5f98f5ce9f25f8df1e6/WD-9-043-20-pdf-data.pdf. ↩ ↩2

  6. Bayerischer Landtag, Drs. 19/7872, Antwort vom 12.08.2025, S. 3, https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP19/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/19_0007872.pdf. ↩

  7. BMG, Kurzbericht empirisches Gutachten zum Heilpraktikerwesen, Stand Oktober 2024, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Kurzberichte/Kurzbericht_empirisches_HP-Gutachten.pdf. ↩

  8. § 15 Abs. 1 SGB V, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__15.html. ↩

  9. PKV-Verband, Musterbedingungen MB/KK 2009, Stand Juni 2024, § 4 Abs. 1 und 2, https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/3_PDFs/ABV_und_MB/MB-KK.pdf. ↩

  10. § 6 Abs. 5 Satz 4 BBhV, https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__6.html; Anlage 2 BBhV, https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/anlage_2.html. ↩

  11. Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, FDH-Fassung „GebueH 85/2002“, https://www.alte-leipziger.de/gebueh.pdf. ↩

  12. Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände, Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, https://ddh-online.de/gebuehren-und-sachverstaendigenkommission/gebuehrenverzeichnis-fuer-heilpraktiker (abgerufen 19.10.2026). ↩

  13. § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html. ↩

  14. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html. ↩

Quellen

Abgerufen und geprüft am 19.10.2026.