heilpraktiker-ausbildung.eu

Heilpraktiker-Praxis eröffnen: Anmeldung, Steuern, Versicherung

Angaben geprüft am

Inhalt dieser Seite
  1. Vor dem ersten Patienten: die Erlaubnis
  2. Gewerbeamt oder Finanzamt?
  3. Einkommensteuer: Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung
  4. Umsatzsteuer: Heilbehandlungen sind befreit
  5. Anzeige beim Gesundheitsamt: in Bayern und NRW Pflicht
  6. Berufshaftpflicht: in mehreren Ländern vorgeschrieben
  7. Dokumentation: zehn Jahre aufbewahren
  8. Hygiene und Infektionsschutz
  9. Werbung: was das Heilmittelwerbegesetz verbietet
  10. Die Gründung auf einen Blick
  11. Weiterlesen

Wer eine Heilpraktiker-Praxis eröffnet, meldet kein Gewerbe an. Heilpraktiker gehören nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den freien Berufen; die Aufnahme der Tätigkeit teilen Sie dem Finanzamt mit, und zwar innerhalb eines Monats (§ 138 AO).12 Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG).3 In Bayern und Nordrhein-Westfalen müssen Sie die Praxis zusätzlich beim Gesundheitsamt anzeigen, in Bayern mit Nachweis einer Haftpflichtversicherung.45

Vor dem ersten Patienten: die Erlaubnis

Ohne Erlaubnis nach § 1 HeilprG dürfen Sie keine Heilkunde ausüben; wer es trotzdem tut, riskiert nach § 5 HeilprG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.6 Die Erlaubnisurkunde ist deshalb das erste Dokument, das Sie für die Praxisgründung brauchen. Wie Sie zu ihr kommen, erklärt der Artikel Heilpraktiker werden.

Die Erlaubnis bindet Sie an einen Ort, an dem Sie arbeiten: „Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.“ (§ 3 HeilprG) Wer als Erlaubnisinhaber dennoch im Umherziehen behandelt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 2.500 Euro betragen (§ 5a HeilprG).6 Was im Einzelnen als Umherziehen gilt, definiert das Gesetz nicht. Planen Sie regelmäßige Hausbesuche oder wechselnde Behandlungsorte, klären Sie das vorab mit der Erlaubnisbehörde.

Die eigene Praxis ist der Normalfall. In der Befragung für das empirische Gutachten des Bundesgesundheitsministeriums waren von 2017 bis 2022 rund 96 bis 97 Prozent der Antwortenden mit allgemeiner Erlaubnis überwiegend selbstständig tätig, nur 3 bis 4 Prozent überwiegend angestellt.7

Gewerbeamt oder Finanzamt?

Das Finanzamt. Drei Normen greifen ineinander:

  • § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zählt „die selbständige Berufstätigkeit der … Heilpraktiker“ ausdrücklich zur freiberuflichen Tätigkeit.1
  • Gewerbebetrieb ist nach § 15 Abs. 2 EStG nur eine Betätigung, die „weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs“ anzusehen ist. Der Gewerbesteuer unterliegt nach § 2 Abs. 1 GewStG nur ein Gewerbebetrieb in diesem Sinne.89
  • Die Gewerbeordnung gilt für „die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe“ nur, soweit sie ausdrückliche Bestimmungen enthält (§ 6 Abs. 1 Satz 2 GewO).10 Das Bundesverwaltungsgericht zählt den Heilpraktiker zu den Heilberufen, die eigenverantwortlich behandeln dürfen.11

Die Anzeigepflicht folgt aus § 138 Abs. 1 Satz 3 AO: „Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies dem nach § 19 zuständigen Finanzamt mitzuteilen.“ Die Mitteilung ist „innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis“ fällig (Abs. 4). Dazu kommen weitere steuerliche Auskünfte, die grundsätzlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln sind (Abs. 1b).2 Dasselbe gilt für die Verlegung und Aufgabe der Tätigkeit.

Ob Nebentätigkeiten, etwa der Verkauf von Produkten, noch zur freiberuflichen Tätigkeit gehören, ist eine Frage des Einzelfalls. Das klären Sie mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung; dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung.

Einkommensteuer: Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung

Die Buchführungspflicht nach § 141 AO trifft nach ihrem Wortlaut „Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte“ ab bestimmten Umsatz- oder Gewinngrenzen, Freiberufler nennt sie nicht.12 Wer nicht zur Buchführung verpflichtet ist und auch freiwillig keine Bücher führt, kann „als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen“ (§ 4 Abs. 3 EStG).13 Für die meisten Heilpraktiker-Praxen bedeutet das: eine Einnahmenüberschussrechnung statt einer Bilanz.

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG „die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind“, also etwa Praxismiete, Material und Versicherungen.13 Wer die Ausbildungskosten steuerlich geltend machen will, findet die Regeln im Artikel Heilpraktiker-Ausbildung steuerlich absetzen.

Umsatzsteuer: Heilbehandlungen sind befreit

§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG befreit „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden“.3 Der Heilpraktiker ist also namentlich genannt.

Die Befreiung knüpft an die Heilbehandlung an, nicht an die Person. Bieten Sie Leistungen an, die keine Heilbehandlung sind, kann die Befreiung dafür fehlen. Auch das gehört in das Gespräch mit dem Finanzamt oder der Steuerberatung, bevor Sie Ihr Angebot festlegen.

Anzeige beim Gesundheitsamt: in Bayern und NRW Pflicht

Eine bundesweite Pflicht, die Praxis dem Gesundheitsamt zu melden, enthält das Heilpraktikergesetz nicht. Einzelne Länder regeln es selbst.

Bayern regelt die Anzeige als Pflicht. Nach Art. 10 Abs. 3 GDG haben die Angehörigen der gesetzlich geregelten Heilberufe ohne berufsständische Kammer „Beginn und Ende einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen“. Anzugeben ist die Anschrift der Niederlassung; nachzuweisen sind die Berechtigung zur Berufsausübung und eine angemessene Haftpflichtversicherung.4 Wer die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 2.500 Euro betragen (Art. 30 Abs. 1 Nr. 1 GDG).14 Dass selbstständige Heilpraktiker in Bayern meldepflichtig sind, bestätigt das bayerische Gesundheitsministerium; angestellte sind es nicht.15

Nordrhein-Westfalen schreibt die Anzeige ebenfalls vor. Nach § 1a Abs. 2 GBerG müssen Angehörige der in § 6 Abs. 2 genannten Berufe, die ihren Beruf selbstständig ausüben wollen, „vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit“ der zuständigen Behörde unter anderem den Beginn der Berufsausübung und die Anschrift der Tätigkeit anzeigen, später auch deren Beendigung; die Liste in § 6 Abs. 2 nennt Heilpraktiker ausdrücklich.5 Die Stadt Köln wendet die Vorschrift auf Heilpraktiker an: Wer sich niederlassen will, zeigt den Beginn der Tätigkeit nach § 1a GBerG beim zuständigen Gesundheitsamt an.16

Baden-Württemberg kennt eine Anzeige als Soll-Vorgabe. Nach Nr. 9 der Heilpraktiker-Verwaltungsvorschrift von 2025 „sollen“ Erlaubnisinhaber, die Heilkunde ausüben wollen, dem Gesundheitsamt am Tätigkeitsort die Erlaubnis und den Nachweis einer Haftpflichtversicherung vorlegen sowie Praxisanschrift, Tätigkeitsspektrum, Beginn und Ende der Tätigkeit anzeigen.17 Das Sozialministerium hatte im Februar 2024 noch erklärt, Heilpraktiker unterlägen in Baden-Württemberg „keiner Meldepflicht“.18

Für die übrigen Länder fragen Sie beim Gesundheitsamt Ihres Praxisorts nach, welche Angaben es erwartet.

Berufshaftpflicht: in mehreren Ländern vorgeschrieben

Eine bundesgesetzliche Versicherungspflicht für Heilpraktiker gibt es im Heilpraktikergesetz nicht. Mehrere Länder schreiben die Absicherung aber im Landesrecht vor, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen in ihren Gesetzen zur Umsetzung der EU-Patientenmobilitätsrichtlinie:

Land Regelung (Wortlaut gekürzt) Norm
Bayern Angehörige der gesetzlich geregelten Heilberufe ohne Kammer „sind verpflichtet, sich gegen die aus der Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtansprüche ausreichend zu versichern“, soweit sie nicht etwa als Angestellte vergleichbar abgesichert sind Art. 10 Abs. 2 GDG4
Baden-Württemberg Gesundheitsdienstleistende ohne Kammermitgliedschaft haben für Behandlungsschäden „Vorsorge zu treffen“, durch Haftpflichtversicherung oder eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines Kreditinstituts (Ausnahme u. a. bei angemessener Betriebshaftpflichtversicherung); „Heilpraktikerinnen und -praktiker haben das Bestehen einer Vorsorge … auf Verlangen gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt nachzuweisen“ § 4 Abs. 1 und 3 BWPatMobG19
Nordrhein-Westfalen Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen „müssen zur Deckung von Schadensersatzansprüchen eine Haftpflichtversicherung abschließen“ oder gleichwertig abgesichert sein; Heilpraktiker sind als Anbieter ausdrücklich genannt, abhängig Beschäftigte nicht erfasst §§ 1, 6, 7 Abs. 1 GBerG5

Wo das Landesrecht nichts vorschreibt, bleibt die Versicherung eine eigene Entscheidung. Die Berufsordnung des Dachverbands der Heilpraktikerverbände verlangt in Art. 17 den Abschluss „einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung“; sie ist nach ihrer eigenen Anmerkung aber Vereinsrecht, aus dem sich „eine grundsätzliche und allgemeine Rechtsverbindlichkeit“ nicht ableiten lässt.20 Haften müssen Sie in jedem Fall: Für Heilpraktiker gelten die Vorschriften über den Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. BGB), und nach Auffassung der Bayerischen Staatsregierung hat der Heilpraktiker „die gleichen Sorgfaltspflichten wie ein Arzt zu erfüllen“.21

Dokumentation: zehn Jahre aufbewahren

Als Behandelnder sind Sie verpflichtet, „in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Behandlungsakte in Papierform oder elektronisch zu führen“ (§ 630f Abs. 1 BGB). Hinein gehören unter anderem Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Befunde, Therapien, Einwilligungen und Aufklärungen (Abs. 2). Die Akte ist zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren (Abs. 3).22 Berichtigungen müssen erkennbar bleiben, auch in elektronischen Akten. Planen Sie die Praxissoftware oder das Ablagesystem entsprechend.

Hygiene und Infektionsschutz

Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet die Leiter bestimmter Einrichtungen, die nach dem Stand der Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen gegen Krankenhausinfektionen und die Verbreitung von Krankheitserregern zu treffen. Die Liste in § 23 Abs. 3 IfSG nennt neben Arztpraxen auch „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“. Die Einhaltung des Standes der Wissenschaft wird vermutet, wenn die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim Robert Koch-Institut beachtet werden.23 Baden-Württemberg macht genau diese Vermutungswirkung ausdrücklich zum Prüfungsstoff für Heilpraktiker (HP-VwV Nr. 5.2 Buchst. e).17

Zwei weitere Punkte betreffen Praxen mit Injektionen und anderen invasiven Behandlungen:

  • Die Länder können durch Rechtsverordnung verlangen, dass auch Leiter von „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden“, Hygienepläne festlegen (§ 23 Abs. 5 Satz 2 IfSG); solche Praxen kann das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwachen (Abs. 6).23
  • Unternehmen, bei denen „durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden“ können, kann das Gesundheitsamt ebenfalls überwachen (§ 36 Abs. 2 IfSG).24

Welche Hygieneverordnung in Ihrem Land gilt, erfahren Sie beim Gesundheitsamt. Die Arztvorbehalte des Infektionsschutzgesetzes, etwa § 24 IfSG, erklärt der Artikel Was darf ein Heilpraktiker?.

Werbung: was das Heilmittelwerbegesetz verbietet

Sobald Sie für Ihre Behandlungen werben, gilt das Heilmittelwerbegesetz. Es erfasst ausdrücklich auch „Verfahren“ und „Behandlungen“. Drei Vorschriften sind für Praxisinhaber zentral:

  • § 3 HWG verbietet irreführende Werbung, insbesondere wenn Verfahren oder Behandlungen „eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben“, oder wenn „fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß … ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann“.25
  • § 11 Abs. 1 HWG verbietet außerhalb der Fachkreise unter anderem Werbung mit Krankengeschichten, wenn diese „in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann“, und mit Äußerungen Dritter wie Dank- oder Empfehlungsschreiben, wenn diese „in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen“ (Nr. 3 und 11).25
  • § 12 Abs. 2 HWG verbietet Publikumswerbung für Verfahren und Behandlungen, die sich auf die Krankheiten der Anlage bezieht: unter anderem meldepflichtige Infektionskrankheiten, bösartige Neubildungen, Suchtkrankheiten (außer Nikotinabhängigkeit) sowie krankhafte Komplikationen von Schwangerschaft, Entbindung und Wochenbett.25

Wie streng die Gerichte das handhaben, zeigen drei Urteile. Das OLG Düsseldorf untersagte 2022 die Zeitungsanzeige eines Heilpraktikers mit der Geschichte eines Patienten, der nach Spritzenbehandlungen „schmerzfrei“ geworden sei. Unzulässig sei „nicht das Versprechen eines Erfolgs, sondern das Hervorrufen des Eindrucks, dieser sei sicher“.26 2025 hielt derselbe Senat eine ähnliche Anzeige für zulässig, weil sie deutlich machte, dass der Erfolg „von der individuellen Indikation des Patienten abhängig ist“. Zugleich betonte er das „Strengeprinzip“, nach dem für gesundheitsbezogene Werbeaussagen „besonders strenge Anforderungen“ gelten.27 Das OLG München verlangte 2016 für Wirkungsbehauptungen, die nur am subjektiven Befinden gemessen werden können, eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie; praktische Erfahrungen genügten nicht.28

Für Ihre Praxiswebsite heißt das: Beschreiben Sie, was Sie anbieten, aber versprechen Sie keine Wirkungen, die Sie nicht nach diesem Maßstab belegen können. Im Einzelfall entscheiden die Gerichte; bei Zweifeln hilft eine rechtliche Prüfung vor der Veröffentlichung.

Die Gründung auf einen Blick

  1. Erlaubnisurkunde nach § 1 HeilprG liegt vor.
  2. Praxisort festlegen; keine Behandlung „im Umherziehen“ (§ 3 HeilprG).
  3. Aufnahme der Tätigkeit dem Finanzamt mitteilen, innerhalb eines Monats (§ 138 AO); kein Gewerbeamt.
  4. Haftpflichtversicherung abschließen, in Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen gesetzlich vorgeschrieben.
  5. In Bayern und Nordrhein-Westfalen Beginn der Tätigkeit beim Gesundheitsamt anzeigen; in Baden-Württemberg erwartet es das Gesundheitsamt nach der Verwaltungsvorschrift.
  6. Hygieneplan und Dokumentation einrichten (§ 23 IfSG, § 630f BGB).
  7. Praxiswebsite und Anzeigen am Heilmittelwerbegesetz ausrichten.

Wie Sie Ihre Leistungen abrechnen und was private Krankenversicherungen und Beihilfe erstatten, erklärt der Artikel Abrechnung beim Heilpraktiker.

Weiterlesen

Fußnoten

  1. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2

  2. § 138 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 1b und 4 Abgabenordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__138.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2

  3. § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 Umsatzsteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2

  4. Bayerisches Gesundheitsdienstgesetz (GDG) vom 10.05.2022 (GVBl. S. 182), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 26.03.2026 (GVBl. S. 75), Art. 10 Abs. 2 und 3, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGDG-10 (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  5. Gesundheitsfachberufegesetz NRW vom 18.12.2014 (GV. NRW. S. 930), Fassung gültig ab 01.07.2025, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 10.06.2025 (GV. NRW. S. 530), § 1 Satz 5 („Teil 3 des Gesetzes findet auch auf Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker Anwendung“), § 1a Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 7, § 7 Abs. 1, https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01072025-gesetz-ueber-die-berufsausuebung-der-gesundheitsfachberufe/ (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  6. §§ 1, 3, 5, 5a Heilpraktikergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/BJNR002510939.html (abgerufen 19.10.2026). ↩ ↩2

  7. Empirisches Gutachten zum Heilpraktikerwesen in Deutschland im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (2024), Tabelle 53 (S. 75), N = 1.748, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Abschlussberichte/Endfassung_Empirisches_Gutachten_zum_Heilpraktikerwesen_in_DE.pdf. ↩

  8. § 15 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  9. § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__2.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  10. § 6 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__6.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  11. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 – 3 C 8.17, Rn. 19, https://www.bverwg.de/de/101019U3C8.17.0. ↩

  12. § 141 Abs. 1 Abgabenordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__141.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  13. § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Einkommensteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2

  14. Art. 30 Abs. 1 Nr. 1 GDG, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGDG-30 (abgerufen 23.10.2026). ↩

  15. Bayerischer Landtag, Drs. 19/7872, Antwort des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention vom 12.08.2025, S. 3, https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP19/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/19_0007872.pdf. ↩

  16. Stadt Köln, Heilpraktikererlaubnis, Abschnitt „Praxisanmeldung“, https://www.stadt-koeln.de/service/produkt/heilpraktikererlaubnis (abgerufen 23.10.2026). ↩

  17. Heilpraktiker-Verwaltungsvorschrift Baden-Württemberg vom 21.03.2025, GABl. 2025 S. 460, Nr. 5.2 Buchst. e und Nr. 9, https://www.landesrecht-bw.de/perma?a=VVBW-SM-20250321-SF (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2

  18. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 17/6164 vom 29.01.2024, Antwort des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration vom 20.02.2024, Antwort zu Frage 2, https://www.landtag-bw.de/resource/blob/265234/7d53f9458227fa1a6454ee7b3f699d65/17_6164_D.pdf. ↩

  19. Baden-Württembergisches Patientenmobilitätsgesetz vom 25.11.2014 (GBl. S. 548), § 4 Abs. 1 bis 3, https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=PatMobG_BW_!_4 (abgerufen 23.10.2026). ↩

  20. Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH), Anmerkung und Art. 17, Dachverband Deutscher Heilpraktikerverbände, https://ddh-online.de/infos/berufsordnung (abgerufen 19.10.2026). ↩

  21. Bayerischer Landtag, Drs. 17/9781, Antwort der Staatsregierung vom 25.01.2016, https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP17/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/17_0009781.pdf. ↩

  22. § 630f Bürgerliches Gesetzbuch, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630f.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  23. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 und Satz 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Infektionsschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__23.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2

  24. § 36 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__36.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  25. §§ 3, 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 11, § 12 Abs. 2 Heilmittelwerbegesetz und Anlage zu § 12, Abschnitt A, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__3.html, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__11.html, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__12.html, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/anlage.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  26. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2022 – 20 U 292/20, https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2022/20_U_292_20_Urteil_20220224.html. ↩

  27. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2025 – 20 U 53/24, https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2025/20_U_53_24_Urteil_20250220.html. ↩

  28. OLG München, Urteil vom 08.12.2016 – 29 U 1893/16, Leitsatz 2, Abdruck unter https://www.apere.de/wp-content/uploads/2018/09/OLG_Muenchen-Werbung_fu__r_ein_nicht_als_wirksam_nachgewiesenes_medizinisches_Produkt.pdf. ↩

Quellen

Abgerufen und geprüft am 23.10.2026.