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Heilpraktiker-Prüfung: Hygiene und Notfälle nach Leitlinien und Gesetz

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Inhalt dieser Seite
  1. Was die Leitlinien in Nr. 1.2 und 1.3 verlangen
  2. Wie die Länder den Stoff konkretisieren
  3. Meldepflicht: Heilpraktiker melden selbst
  4. Hygiene: welche Regeln für Heilpraktikerpraxen gelten
  5. Notfälle: was rechtlich gilt
  6. Typische Fehlerquellen aus dem Normwortlaut
  7. Häufige Fragen
  8. Weiterlesen

Hygiene und Notfälle sind fester Stoff der Heilpraktikerprüfung. Die Leitlinien des Bundesgesundheitsministeriums verlangen in Nr. 1.2, dass Sie „die Grundregeln der Hygiene einschließlich Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen“ kennen, und in Nr. 1.3, dass Sie in der Lage sind, „Notfallsituationen oder lebensbedrohliche Zustände zu erkennen und eine angemessene Erstversorgung sicherzustellen“.1 Dazu gehört das Recht: Heilpraktiker sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 8 IfSG selbst meldepflichtig, und die Meldung muss dem Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden nach Kenntnis vorliegen.23

Was die Leitlinien in Nr. 1.2 und 1.3 verlangen

Die drei Prüfungsziele sind kurz und lohnen das Lesen im Wortlaut:1

Nr. Überschrift Wortlaut
1.2.1 Qualitätssicherung: Hygiene „Der antragstellenden Person sind die Grundregeln der Hygiene einschließlich Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen bekannt; sie ist in der Lage, diese bei der Ausübung des Berufs zu beachten.“
1.2.2 Qualitätsmanagement und Dokumentation „Die antragstellende Person ist sich der Bedeutung von Qualitätsmanagement und Dokumentation bei der Berufsausübung bewusst; sie ist in der Lage, diese Kenntnisse bei der Ausübung des Berufs zu beachten.“
1.3 Notfallsituationen „Die antragstellende Person ist in der Lage, Notfallsituationen oder lebensbedrohliche Zustände zu erkennen und eine angemessene Erstversorgung sicherzustellen.“

Beide Bereiche können in beiden Prüfungsteilen vorkommen. Die 60 schriftlichen Fragen „stammen aus allen Bereichen der in Nummer 1 aufgeführten Inhalten“, und im mündlich-praktischen Teil sind ebenfalls Fragen „aus allen Bereichen“ zu beantworten.1 Fällt einer der beiden Teile durch, ist nach Nr. 2.3 „anzunehmen, dass von ihr eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten ausgeht“.1

Auffällig ist, was die Leitlinien nicht sagen: Sie nennen weder ein Desinfektionsverfahren noch eine Notfallmaßnahme. Der Maßstab ist die Gefahrenabwehr. Schon Nr. 1 verlangt, dass die antragstellende Person „die Grenzen ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kennt“.1 Für Notfälle verlangt der Wortlaut zweierlei: erkennen und eine „angemessene“ Erstversorgung sicherstellen. Konkrete Maßnahmen schreibt er nicht vor.

Wie die Länder den Stoff konkretisieren

Einige Länder formulieren den Stoff genauer als die Leitlinien:

  • Hessen zählt in Nr. 4.3 seiner Richtlinien unter anderem „Erkennung und Versorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände“ (4.3.6), „Praxishygiene; Desinfektion und Sterilisation“ (4.3.8) und „Kenntnisse der sich aus der Medizinprodukte-Betreiberverordnung ergebenden Pflichten“ (4.3.9) auf. Für den mündlich-praktischen Teil schreibt Nr. 4.6.4 vor: „In jedem Fall haben folgende Themenbereiche enthalten zu sein: Grundlagen der Anatomie, allgemeine Krankheitslehre, gesetzlicher Rahmen, Notfallkenntnisse.“4
  • Saarland: Das Merkblatt des Regionalverbands Saarbrücken nennt für die allgemeine Überprüfung „Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohlicher Zustände“ und „Praxishygiene, Desinfektion, Sterilisation“; auch bei den sektoralen Überprüfungen Physiotherapie und Podologie stehen „Erkennen von Notfallsituationen“ und „Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation“ auf der Liste.5
  • Baden-Württemberg prüft nach Nr. 5.2 der Heilpraktiker-Verwaltungsvorschrift zusätzlich Infektionshygiene mit Bezug auf § 24 IfSG, die KRINKO-Empfehlungen, die Hygieneverordnung des Landes und die TRBA 250.6
  • Hamburg übernimmt in seinen Hinweisen die Leitlinien-Punkte, darunter „Grundregeln der Hygiene einschließlich Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen“ und „Notfallsituationen und lebensbedrohliche Zustände“ (Abschnitt III).7

Meldepflicht: Heilpraktiker melden selbst

Das Infektionsschutzgesetz enthält nicht nur Arztvorbehalte, sondern auch eine Handlungspflicht, die Heilpraktiker namentlich nennt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 8 IfSG ist zur Meldung verpflichtet „im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 auch der Heilpraktiker“.2

§ 6 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat sechs Nummern:8

  1. Verdacht, Erkrankung und Tod bei einer Liste von Krankheiten, darunter „Keuchhusten“, „Masern“, „Mumps“, „Windpocken“ und „akute Virushepatitis“ (Nr. 1),
  2. Erkrankung und Tod bei behandlungsbedürftiger Tuberkulose und bei schwer verlaufender Clostridioides-difficile-Infektion (Nr. 1a),
  3. Verdacht und Erkrankung an mikrobiell bedingter Lebensmittelvergiftung oder akuter infektiöser Gastroenteritis, wenn die betroffene Person eine Tätigkeit nach § 42 Abs. 1 ausübt oder zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird (Nr. 2),
  4. „der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung“ (Nr. 3),
  5. die Verletzung durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers (Nr. 4),
  6. Verdacht, Erkrankung und Tod bei einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, die nicht bereits nach Nr. 1 bis 4 meldepflichtig ist (Nr. 5).

Die Meldung ist namentlich und enthält, soweit vorliegend, unter anderem Name, Geburtsdatum, Anschrift und Diagnose oder Verdachtsdiagnose (§ 9 Abs. 1). Sie „muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt … spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen“ (§ 9 Abs. 3). Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die betroffene Person aufhält oder zuletzt aufhielt (§ 9 Abs. 4).3 Wer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig meldet, handelt ordnungswidrig; der Bußgeldrahmen reicht bis 25.000 Euro (§ 73 Abs. 1a Nr. 2, Abs. 2 IfSG).9

Zwei Details des Wortlauts sind für die Prüfung interessant. Erstens: Für Angehörige anderer Heil- und Pflegeberufe, die für eine Schutzimpfung verantwortliche Person und die Leiter bestimmter Einrichtungen (Nr. 5 bis 7) besteht die Meldepflicht „nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde“ (§ 8 Abs. 2 Satz 2). Der Heilpraktiker steht in Nr. 8; die Einschränkung nennt ihn nicht.2 Zweitens: Die Meldung von Erregernachweisen nach § 7 IfSG trifft vor allem die Leiter von Untersuchungsstellen und Laboren (§ 8 Abs. 1 Nr. 2), nicht den Heilpraktiker.102 Eine doppelte Meldung ist nicht nötig, wenn ein Nachweis vorliegt, dass bereits gemeldet wurde und keine anderen Angaben erhoben wurden (§ 8 Abs. 3).2

Meldepflicht ist nicht dasselbe wie Behandlungsverbot

Die Meldepflicht und der Arztvorbehalt des § 24 IfSG knüpfen an unterschiedliche Listen an. § 24 Abs. 1 Satz 1 erlaubt Feststellung und Behandlung nur Ärzten bei den Krankheiten aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5, bei den 22 Krankheiten aus § 34 Abs. 1 Satz 1, bei Infektionen mit Erregern nach § 7 und bei sexuell übertragbaren Krankheiten.1112 Die Meldepflicht des Heilpraktikers erfasst dagegen § 6 Abs. 1 Satz 1 insgesamt, also auch den Verdacht eines Impfschadens (Nr. 3) und den Kontakt mit einem tollwutverdächtigen Tier (Nr. 4).82 Eine Ausnahme vom Arztvorbehalt enthält § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2: Patientennahe Schnelltests auf HIV, das Hepatitis-C-Virus, SARS-CoV-2 und Treponema pallidum dürfen „Personen unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation“ anwenden.11 Welche Krankheiten ein Heilpraktiker überhaupt nicht behandeln darf, steht ausführlich im Artikel Was darf ein Heilpraktiker und was nicht?

Hygiene: welche Regeln für Heilpraktikerpraxen gelten

Das Bundesrecht nennt in § 23 Abs. 3 IfSG „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“ und erlaubt den Ländern, für solche Praxen mit invasiven Eingriffen Hygienepläne vorzuschreiben (§ 23 Abs. 5 Satz 2); Einrichtungen mit möglicher Erregerübertragung durch Blut kann das Gesundheitsamt überwachen (§ 36 Abs. 2).1314 Diese Vorschriften erklärt der Artikel Heilpraktikerpraxis gründen im Zusammenhang mit der Praxiseröffnung. Für die Prüfung sind drei weitere Bausteine wichtig.

KRINKO-Empfehlungen. Die Kommission beim Robert Koch-Institut erstellt nach § 23 Abs. 1 IfSG „Empfehlungen zur Prävention nosokomialer und weiterer Infektionen“; das Robert Koch-Institut veröffentlicht sie.13 Unter „Basishygiene“ führt das Institut derzeit vier Empfehlungen: Infektionsprävention bei übertragbaren Krankheiten (2015/2023), Reinigung und Desinfektion von Flächen (2026), Händehygiene (2016) und Aufbereitung von Medizinprodukten (2012/2024). Zur Rechtswirkung schreibt das RKI: „Die KRINKO-Empfehlungen entfalten eine Vermutungswirkung im Sinne der §§ 23, 35 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG).“15 Sie sind kein Gesetz. Für die Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 IfSG wird aber vermutet, dass der Stand der medizinischen Wissenschaft eingehalten ist, wenn die Empfehlungen beachtet worden sind (§ 23 Abs. 3 Satz 2).13

Medizinprodukte. Die Leitlinien nennen das Medizinprodukterecht ausdrücklich bei den Arztvorbehalten (Nr. 1.1.3).1 Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung gilt für „das Betreiben und Benutzen“ von Medizinprodukten (§ 1 Abs. 1). Keimarm oder steril verwendete Produkte sind „mit geeigneten validierten Verfahren“ aufzubereiten (§ 8 Abs. 1); eine ordnungsgemäße Aufbereitung „wird vermutet“, wenn die gemeinsame Empfehlung von KRINKO und Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beachtet wird (§ 8 Abs. 2).16

Landesverordnungen mit ausdrücklichem Heilpraktiker-Bezug. Zwei Beispiele für Hygieneverordnungen, die die nichtärztliche Heilkunde ausdrücklich erfassen:

  • Sachsen: Die Sächsische Hygiene-Verordnung gilt für jeden, der, „ohne Arzt oder Zahnarzt zu sein, Heilkunde ausübt“, soweit Geräte die Haut oder Schleimhaut durchtrennen können; erfasst sind ausdrücklich „Tätigkeiten der nichtärztlichen Heilkunde einschließlich der Akupunktur“ (§ 1). Verlangt werden unter anderem Kenntnisse „der Hygiene, insbesondere im Bereich Desinfektion, Sterilisation, steriles Arbeiten“, die dem Gesundheitsamt nachzuweisen sind (§ 2).17
  • Hessen: Die Infektionshygieneverordnung erfasst „die invasiven Tätigkeiten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes“ (§ 1). Wer solche Tätigkeiten erstmals ausübt, muss das „vor Aufnahme der Tätigkeit dem Gesundheitsamt anzeigen“ (§ 1a Abs. 2). Vorgeschrieben sind ein Hygieneplan (§ 2 Abs. 1) und Sachkunde; für Tätigkeiten, die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen, nennt die Verordnung als Regelnachweis den „Sachkundenachweis Hygiene 2 (40 Stunden Kurs mit Inhalten zur Aufbereitung)“ (§ 2 Abs. 10).18 Die Verordnung war bis Ende 2025 befristet; die Vierte Änderungsverordnung vom 07.11.2025 hat die Frist in § 6 auf Ende 2026 verlängert.19

Was in Ihrem Land gilt, sagt im Einzelfall das zuständige Gesundheitsamt.

Notfälle: was rechtlich gilt

Die medizinische Seite der Erstversorgung beschreiben fachliche Leitlinien. Für die Wiederbelebung sind das die Reanimationsleitlinien 2025 des European Resuscitation Council. Der Deutsche Rat für Wiederbelebung stellt dazu eine deutsche Kurzfassung („Leitlinien Kompakt“) und Algorithmus-Poster bereit, etwa zu den lebensrettenden Basismaßnahmen bei Erwachsenen.20 Abläufe lernen Sie aus dieser Fassung; dieser Artikel gibt sie nicht wieder.

Rechtlich sind vier Punkte prüfungsrelevant:

Hilfspflicht für alle. „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten … ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft“ (§ 323c Abs. 1 StGB). Die Vorschrift gilt für jeden, nicht nur für Heilberufe.21

Einwilligung im Notfall. Grundsätzlich braucht jede Maßnahme eine Einwilligung nach Aufklärung. Kann sie „für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht“ (§ 630d Abs. 1 Satz 4 BGB). Die Aufklärung kann entbehrlich sein, „insbesondere wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist“ (§ 630e Abs. 3 BGB).2223

Arztvorbehalte bleiben. Von den Vorbehalten in § 24 IfSG, § 48 AMG, § 13 BtMG, § 1 ZHG, § 83 StrlSchG und § 4 HebG enthält nur das Hebammengesetz eine allgemeine Notfallausnahme: Der Vorbehalt der Geburtshilfe „gilt nicht für Notfälle“ (§ 4 Abs. 1 Satz 2 HebG).2425 Bei den Betäubungsmitteln dagegen nennt die Notfallregel in § 13 Abs. 1b BtMG nur Notfallsanitäter, die nach standardisierten ärztlichen Vorgaben handeln.26 Für Heilpraktiker gibt es dort keine Ausnahme.

Grenzen erkennen. Die Leitlinien prüfen in Nr. 1.1.4, ob Sie Ihre „eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten zutreffend einschätzen“ können. Nr. 1 verlangt außerdem, dass Sie sich der Gefahren bei Überschreitung dieser Grenzen bewusst und bereit sind, Ihr berufliches Handeln „danach auszurichten“.1

Typische Fehlerquellen aus dem Normwortlaut

Die folgende Liste ist eine redaktionelle Zusammenstellung. Sie stützt sich ausschließlich auf den Wortlaut der zitierten Vorschriften:

  • „Melden müssen nur Ärzte.“ Falsch: § 8 Abs. 1 Nr. 8 IfSG nennt den Heilpraktiker ausdrücklich.2
  • Meldeliste und Behandlungsverbot gleichsetzen. § 24 verweist nur auf Nr. 1, 2 und 5 des § 6 Abs. 1 Satz 1, die Meldepflicht auf den ganzen Satz.112
  • § 6 und § 7 verwechseln. § 6 betrifft Krankheiten (Verdacht, Erkrankung, Tod), § 7 Erregernachweise; Letztere melden in erster Linie Labore und Untersuchungsstellen.8102
  • KRINKO für Gesetz halten. Die Empfehlungen begründen eine Vermutung, dass der Stand der Wissenschaft eingehalten ist (§ 23 Abs. 3 Satz 2 IfSG).13
  • Bundesweite Hygieneplanpflicht annehmen. § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG zählt Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen auf; für Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe mit invasiven Eingriffen braucht es eine Landesverordnung (Satz 2).13
  • „Im Notfall ist alles erlaubt.“ Die allgemeine Notfallausnahme des Hebammengesetzes ist eine Einzelregel; die Notfallregel des Betäubungsmittelgesetzes gilt nur für Notfallsanitäter.2526

Häufige Fragen

Muss ich für die Prüfung Desinfektionsmittel und Einwirkzeiten auswendig kennen? Die Leitlinien nennen keine Einzelheiten, nur „Grundregeln der Hygiene einschließlich Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen“.1 Fachliche Maßstäbe setzen die KRINKO-Empfehlungen beim RKI.15 Ob und wie tief gefragt wird, entscheidet die prüfende Stelle.

Wird die Notfallversorgung praktisch geprüft? Nach Nr. 4 der Leitlinien sollen Fragen aus dem Bereich der anwendungsorientierten Kenntnisse (Nr. 1.6) auch praktische Aufgaben enthalten; Notfälle stehen in Nr. 1.3.1 Hessen verlangt, dass jede mündlich-praktische Überprüfung Notfallkenntnisse enthält, und lässt die praktischen Themenbereiche sich an Nr. 1.6 orientieren.4 Wie die mündliche Prüfung abläuft, beschreibt der Artikel Die mündliche Heilpraktikerprüfung.

Weiterlesen

Fußnoten

  1. Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern vom 07.12.2017, BAnz AT 22.12.2017 B5, Nr. 1, 1.1.3, 1.1.4, 1.2, 1.3, 2.3, 3, 4, https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/content/d6Pk1lbZta8EPCulJuE/BAnz%20AT%2022.12.2017%20B5.pdf. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7 ↩8 ↩9

  2. § 8 Abs. 1 Nr. 2, 5 bis 8, Abs. 2 und 3 Infektionsschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__8.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5 ↩6 ↩7 ↩8 ↩9

  3. § 9 Abs. 1, 3 und 4 Infektionsschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__9.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2

  4. Hessen, Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes vom 03.12.2019, StAnz. 2019 S. 1384, Nr. 4.3.6, 4.3.8, 4.3.9, 4.6.4, https://www.lahn-dill-kreis.de/wp-content/uploads/2022/02/2020_Richtlinien_zur_Durchfuehrung_des_Heilpraktikergesetzes_Hessen__2019_.pdf. ↩ ↩2

  5. Regionalverband Saarbrücken, Gesundheitsamt, Merkblatt Heilpraktikerüberprüfung, Stand Juli 2025, S. 2, https://www.regionalverband-saarbruecken.de/fileadmin/RVSBR/Recht_Ordnung/Downloads/Kreispolizeibehoerde/Heilpraktikerwesen/Heilpraktikerueberpruefung_Merkblatt.pdf. ↩

  6. Heilpraktiker-Verwaltungsvorschrift Baden-Württemberg vom 21.03.2025, Nr. 5.2, https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VVBW-VVBW000043914. ↩

  7. Sozialbehörde Hamburg, Hinweise Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (uneingeschränkt), Stand 03/2026, Abschnitt III, https://dokumente.hamburg.de/resource/blob/31346/a5319034fa8ddc9c6dc952103f6ca779/hinweise-heilpraktiker-uneingeschraenkt-data.pdf. ↩

  8. § 6 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__6.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  9. § 73 Abs. 1a Nr. 2 und Abs. 2 Infektionsschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__73.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  10. § 7 Infektionsschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__7.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2

  11. § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__24.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  12. § 34 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (Nr. 1 bis 22), https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__34.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  13. § 23 Abs. 1, 3 und 5 Infektionsschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__23.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5

  14. § 36 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__36.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  15. Robert Koch-Institut, Empfehlungen der KRINKO: Basishygiene, Stand 09.09.2026, https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Krankenhaushygiene/KRINKO/Empfehlungen-der-KRINKO/Basishygiene/basishygiene-node.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2

  16. §§ 1 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/mpbetreibv_2025/__1.html und https://www.gesetze-im-internet.de/mpbetreibv_2025/__8.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  17. Sächsische Hygiene-Verordnung vom 7. April 2004 (SächsGVBl. S. 137), geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594), §§ 1, 2, https://revosax.sachsen.de/vorschrift/1084 (abgerufen 23.10.2026). ↩

  18. Hessische Infektionshygieneverordnung vom 18. März 2003 (GVBl. I S. 121), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2017 (GVBl. S. 453), §§ 1, 1a, 2, 6, Abdruck der Landeshauptstadt Wiesbaden, https://www.wiesbaden.de/vv/medien/merk/53/InfhygieneV_HE.pdf (abgerufen 23.10.2026). ↩

  19. Vierte Verordnung zur Änderung der Infektionshygieneverordnung vom 7. November 2025, GVBl. 2025 Nr. 72 vom 17.11.2025, Art. 1, https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2025/00072.pdf (abgerufen 23.10.2026). ↩

  20. Deutscher Rat für Wiederbelebung – German Resuscitation Council, Reanimationsleitlinien 2025, https://www.grc-org.de/wissenschaft/leitlinien (abgerufen 23.10.2026); Kurzfassung „Leitlinien Kompakt“: https://www.grc-org.de/files/Contentpages/document/260429_TB_Reanimation.pdf. ↩

  21. § 323c Abs. 1 Strafgesetzbuch, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__323c.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  22. § 630d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630d.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  23. § 630e Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630e.html (abgerufen 23.10.2026). ↩

  24. § 48 Arzneimittelgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__48.html; § 1 Zahnheilkundegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/zhg/__1.html; § 83 Strahlenschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/__83.html (alle abgerufen 23.10.2026); § 24 IfSG und § 13 BtMG siehe die Fußnoten dort. ↩

  25. § 4 Abs. 1 Hebammengesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/hebg_2020/__4.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2

  26. § 13 Abs. 1 und 1b Betäubungsmittelgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__13.html (abgerufen 23.10.2026). ↩ ↩2

Quellen

Abgerufen und geprüft am 23.10.2026.