heilpraktiker-ausbildung.eu

Tierheilpraktiker werden: der Weg ohne Staatsprüfung

Angaben geprüft am Zuletzt geändert am

Inhalt dieser Seite
  1. Der Weg in sechs Schritten
  2. Schritt 1: Berufsbild und Grenzen kennen
  3. Schritt 2: Ausbildung wählen
  4. Schritt 3: Über die freiwillige Prüfung entscheiden
  5. Schritt 4: Die Bezeichnung „Tierheilpraktiker“ richtig führen
  6. Was „staatlich anerkannt“ in der Werbung bedeuten würde
  7. Schritt 5: Anzeige und Nachweise bei Arzneimitteln
  8. Schritt 6: Gewerbe und Steuern klären
  9. Wie lange der Weg dauert
  10. Wenn Sie doch Menschen behandeln oder Tierarzt werden wollen
  11. Weiterlesen

Tierheilpraktiker werden Sie ohne Staatsprüfung und ohne behördliche Erlaubnis. Das Recht schreibt keine bestimmte Ausbildung vor, eine amtliche Überprüfung gibt es nicht, und die Prüfungen der Berufsverbände sind freiwillig.123 Pflichten entstehen erst mit der eigenen Praxis: die Anzeige nach § 79 TAMG, sobald Sie Tierarzneimittel lagern oder abgeben, und steuerliche Pflichten, die nach Auffassung der Finanzverwaltung die eines Gewerbetreibenden sind.

Der Grund für die fehlende Erlaubnispflicht liegt im Heilpraktikergesetz: Es regelt die Heilkunde nur „bei Menschen“ (§ 1 Abs. 2 HeilprG).4 Wer Menschen behandeln will, braucht deshalb eine Erlaubnis nach Kenntnisüberprüfung beim Gesundheitsamt; dieser Weg steht unter Heilpraktiker werden. Für Tiere gilt das alles nicht, und genau deshalb lohnt ein genauer Blick darauf, welche Regeln stattdessen greifen.

Der Weg in sechs Schritten

Die Reihenfolge ist ein redaktioneller Vorschlag; sie folgt den Rechtsfragen, die sich auf dem Weg nacheinander stellen.

  1. Berufsbild und Grenzen kennen
  2. Ausbildung wählen
  3. Über die freiwillige Prüfung entscheiden
  4. Die Bezeichnung richtig führen
  5. Anzeige und Nachweise bei Arzneimitteln
  6. Gewerbe und Steuern klären

Schritt 1: Berufsbild und Grenzen kennen

Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt den Beruf so: Tierheilpraktiker „untersuchen erkrankte Groß- und Kleintiere und wenden zur Heilung Naturheilverfahren wie klassische Homöopathie oder Akupunktur an“. Gearbeitet wird „in Praxisräumen“, „bei Hausbesuchen in Privathaushalten“ und „auf Höfen und in Ställen“.5 Über die Wirksamkeit einzelner Verfahren trifft dieses Portal keine Aussage.

Ebenso wichtig sind die Grenzen. Die Bundesregierung nennt „arzneimittelrechtliche, tierseuchenrechtliche, tierschutzrechtliche und betäubungsmittelrechtliche Vorschriften“, deren dem Tierarzt vorbehaltene Tätigkeiten Tierheilpraktiker nicht ausüben dürfen.1 Dazu gehören etwa die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere (§ 5 Abs. 1 Satz 2 TierSchG) und jede Verschreibung.67 Eine vollständige Übersicht steht unter Was darf ein Tierheilpraktiker?

Rechnen Sie nicht mit belastbaren Marktzahlen. Die Bundesregierung erklärte 2007, ihr lägen „keine Statistiken über die Anzahl der praktizierenden/niedergelassenen Tierheilpraktiker vor“.8 Der Entgeltatlas der Bundesagentur weist für die Berufsgattung Tierheilkunde (KldB 81532) keinen Wert aus; er wertet ohnehin nur sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigte aus, während BERUFENET den Schritt in die Selbstständigkeit „mit einer eigenen Praxis“ als Weg nennt.95 Wie sich ein Einkommen trotzdem kalkulieren lässt, zeigt Gehalt und Selbstständigkeit.

Formale Zugangsvoraussetzungen gibt es nicht: „Rechtlich ist keine bestimmte Vorbildung vorgeschrieben. Die Bildungseinrichtungen legen eigene Zugangskriterien fest.“5 Bei den sieben ZFU-Lehrgängen verlangen vier ein Mindestalter von 21 Jahren und einer von 23 Jahren; fünf setzen mindestens einen mittleren Schulabschluss voraus, einer einen Hauptschulabschluss mit Berufsausbildung und einer nur den Hauptschulabschluss.10

Schritt 2: Ausbildung wählen

Drei Wege stehen offen: ein ZFU-zugelassener Fernlehrgang (sieben Lehrgänge, laut ZFU 1.872 bis 3.700 €, 16 bis 24 Monate), eine Präsenz- oder Hybridschule (meist 4.440 bis 6.500 €, 12 bis 36 Monate) oder das Selbststudium mit anschließender Verbandsprüfung.10 Die Zahlen und Anbieter stehen in der Übersicht zur Tierheilpraktiker-Ausbildung und im Vergleich der Schulen und Fernkurse.

Vor der Anmeldung helfen fünf Fragen:

  • Hat der Fernlehrgang eine ZFU-Nummer? Fernlehrgänge „bedürfen der Zulassung“ (§ 12 Abs. 1 FernUSG); ein Vertrag über einen nicht zugelassenen Fernlehrgang ist nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG).11
  • Welche Präsenztage sind Pflicht, und sind sie im Preis enthalten? Bei einem Anbieter kommen zur Studiengebühr 360 € für die Präsenzphase und 100 € Prüfungsgebühr hinzu.12
  • Wird an lebenden Tieren geübt, und liegt dafür eine Genehmigung vor? Nach einer unverbindlichen Empfehlung des Nationalen Ausschusses beim BfR sind Kurse mit Eingriffen wie Blutentnahme oder Injektion am Tier „in der Regel“ genehmigungspflichtige Tierversuche (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 8 TierSchG).3 Mehr dazu unter Praxiskurse an Tieren.
  • Führt der Abschluss zu einer Verbandsprüfung oder nur zum Schulzertifikat? Alle sieben ZFU-Lehrgänge enden mit einer institutsinternen Prüfung.10
  • Was kostet der Weg insgesamt? Prüfungsgebühren, Fachliteratur, auswärtige Unterbringung und Verpflegung können hinzukommen; die Ausbildung wird nicht vergütet.5

Schritt 3: Über die freiwillige Prüfung entscheiden

Eine Pflicht zur Prüfung besteht nicht. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) schreibt in seiner unverbindlichen Empfehlung zur verbandsübergreifenden Prüfungsrichtlinie: „Rechtlich bindend ist diese aber nicht“.3 Für Ihre Entscheidung zählt eher, was die Prüfung im Verband bedeutet. Ein Schulanbieter beschreibt den Nutzen so: Die Verbandsprüfung sei für diejenigen gedacht, die „das Verbandslogo des VfT e. V. … führen wollen“.13 Der Älteste Verband der Tierheilpraktiker Deutschlands prüft nur Mitglieder.14

Die Prüfungsordnung der Interessengemeinschaft deutscher Tierheilpraktikerverbände (IG THP) verlangt eine schriftliche, eine mündliche und eine praktische Prüfung am Tier sowie eine Facharbeit, die zwölf Wochen vor dem Termin vorliegen muss.15 Die nächsten veröffentlichten Termine (Stand 24.10.2026):

Verband Termin, Ort Frist Gebühr
Ältester Verband der Tierheilpraktiker Deutschlands 22./23.01.2027, Rendsburg Anmeldung und Facharbeit bis 30.10.2026 250 €, nur Mitglieder
Verband freier Tierheilpraktiker (VfT) 20.02.2027, Landshut Anmeldeschluss drei Monate vorher 150 € für Nichtmitglieder, Mitglieder kostenlos
Deutsche Gesellschaft der Tierheilpraktiker und Tierphysiotherapeuten (DGT) 06.03.2027, Raum München Facharbeit und Gebühr spätestens acht Wochen vorher 250 €

Quellen: Verbandsseiten und DGT-Anmeldebogen 2026.141617 Die DGT nennt acht Wochen, die Prüfungsordnung zwölf; es gilt, was der jeweilige Verband bei der Anmeldung verlangt. Aufbau, Bestehensgrenze und Wiederholung erklärt Tierheilpraktiker-Prüfung.

Schritt 4: Die Bezeichnung „Tierheilpraktiker“ richtig führen

Die Bezeichnung ist nicht geschützt, und Sie dürfen sie führen. Der Bundesgerichtshof hat 1999 auf eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Schulträger entschieden: „Der Angabe Tierheilpraktiker als solcher läßt sich nicht entnehmen, daß die damit bezeichneten Personen bestimmte gesetzliche Zugangsvoraussetzungen erfüllen müssen“ (Rn. 21). Eine Fehlvorstellung über das Erfordernis einer „nicht bestehenden“ staatlichen Erlaubnispflicht hielt das Gericht für „nicht schützenswert“ (Leitsatz).18

Das Urteil hat eine Bedingung. Es betrifft Personen, die „eine entsprechende Ausbildung abgeleistet haben“, und berücksichtigt ausdrücklich, dass sie „nicht ohne fachliche Qualifikation sind“ (Leitsatz, Rn. 29).18 Das BfR liest die Rechtslage weiter: Danach „dürfte“ jede Person „auch ohne entsprechende Ausbildung“ den Titel tragen, „solange sie sich an die gesetzlich geltenden Regelungen hält“.3 Entschieden hat der BGH nur den Fall mit Ausbildung. Mit einem Ausbildungsnachweis bewegen Sie sich innerhalb dessen, was das Gericht gebilligt hat.

Ältere Aussagen verlangen einen Zusatz. Die Bundesregierung schrieb 1995 unter Berufung auf die „gängige Rechtsprechung“, die Bezeichnung dürfe „nur mit dem Hinweis geführt werden, daß es für die Ausübung dieses Berufes keiner staatlichen Erlaubnis bedarf“, und das Landesamt LALLF in Mecklenburg-Vorpommern wiederholt das in seinem Merkblatt von 2025.119 Das BGH-Urteil von 1999 nennt eine solche Pflicht nicht, obwohl es sich auf dieselbe Drucksache stützt (Rn. 27).18 Ein freiwilliger Hinweis gibt die Rechtslage aber zutreffend wieder.

Geschützt ist dagegen „Tierarzt“. Diese Bezeichnung darf nur führen, wer approbiert ist (§ 3 BTÄO).20 Wer sie unbefugt führt, riskiert „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder … Geldstrafe“; gleich behandelt werden Bezeichnungen, die „zum Verwechseln ähnlich sind“ (§ 132a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB).21

Was „staatlich anerkannt“ in der Werbung bedeuten würde

Eine staatliche Anerkennung des Tierheilpraktikers gibt es nicht. Das BfR stellt fest, dass es „sogar an einer einheitlichen staatlichen Ausbildung und der staatlichen Anerkennung“ fehlt, und beobachtet, dass Online-Angebote „oftmals den Eindruck einer einheitlichen staatlichen Zertifizierung“ vermitteln.3 Wer mit „staatlich anerkannt“ oder „staatlich geprüft“ wirbt, macht deshalb eine unwahre Angabe. Das Wettbewerbsrecht nennt genau diesen Fall:

  • Gegenüber Verbrauchern ist „stets unzulässig“ die unwahre Angabe, ein Unternehmer oder seine Dienstleistung „sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden“ (UWG, Anhang Nr. 4 Buchst. a).22
  • Irreführend sind unwahre Angaben über „Befähigung, Status, Zulassung“ des Unternehmers (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG).23
  • Für Werbung mit Behandlungen bei Tieren gilt zusätzlich das Heilmittelwerbegesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 HWG); es verbietet unwahre Angaben „über die Person, Vorbildung, Befähigung“ (§ 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b HWG).24

Zutreffend beschreiben lässt sich nur, was tatsächlich zugelassen ist: der Fernlehrgang mit seiner ZFU-Nummer, nicht der Beruf und nicht das Zertifikat.11 Zertifikatsnamen wie „tierärztlich geprüfter Tierheilpraktiker“ bezeichnen Schulprüfungen, an denen ein Tierarzt mitwirkt; eine staatliche Prüfung ist das nicht.1225 Im Einzelfall entscheiden die Gerichte. Mehr zu Werbegrenzen steht unter Werbung und Recht.

Schritt 5: Anzeige und Nachweise bei Arzneimitteln

Die wichtigste fachrechtliche Anzeige kommt aus dem Tierarzneimittelrecht. Wer Tierarzneimittel lagert, verpackt oder „auf dem Markt bereitstellt“, muss das „vor der Aufnahme der Tätigkeiten“ der zuständigen Landesbehörde anzeigen; das gilt ausdrücklich auch für Personen, die das „selbständig und berufsmäßig“ tun (§ 79 Abs. 1 TAMG). In der Anzeige stehen die Art der Tätigkeit und die Betriebsstätte; spätere Änderungen sind „unverzüglich“ nachzumelden (§ 79 Abs. 4).26

Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll.26 In Baden-Württemberg ist es das Regierungspräsidium Tübingen, das Tierheilpraktiker für anzeigepflichtig hält, „sofern sie Arzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte lagern, verpacken oder ‘auf dem Markt bereitstellen‘“, und auch die Aufgabe der Tätigkeit gemeldet haben will.7 In Mecklenburg-Vorpommern nimmt das LALLF in Rostock die Anzeige entgegen.19

Drei Regeln kommen im Praxisalltag dazu:

  • Einkauf: Apothekenpflichtige Tierarzneimittel dürfen Sie „nur in Apotheken erwerben“ (§ 49 Abs. 8 TAMG).27
  • Nachweise: Über Erwerb und Verbleib apothekenpflichtiger Arzneimittel führen Sie Nachweise: Rechnungen oder Lieferscheine sowie Aufzeichnungen über Art und Menge mit Name und Anschrift des Tierhalters, aufzubewahren „mindestens fünf Jahre“ (§ 3 Abs. 1 THAMNV).28
  • Abgabe: Apotheken- oder verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen Tierheilpraktiker laut Regierungspräsidium Tübingen nicht abgeben; frei verkäufliche nur mit nachgewiesener Sachkenntnis (§ 45 Abs. 8 TAMG).729

Schritt 6: Gewerbe und Steuern klären

Im Einkommensteuergesetz stehen Tierärzte und Heilpraktiker in der Liste der freien Berufe, Tierheilpraktiker nicht (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).30 Die Finanzverwaltung stützt sich auf einen Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 11.08.2011, dessen Wortlaut nicht veröffentlicht ist. Eine Expertenantwort im Existenzgründungsportal des Bundeswirtschaftsministeriums gibt ihn so wieder: Eine Tierheilpraxis gelte „immer als Gewerbebetrieb“, und der Erlass liefere „die Grundlage für die bundesweite Einstufung“. Wer ganz sicher gehen will, braucht laut derselben Antwort eine „verbindliche und damit kostenpflichtige Auskunft des Finanzamtes“.31 Der Infopool des Portals wird nicht mehr aktualisiert.

Folgt man dieser Einordnung, ergeben sich drei Konsequenzen:

Thema Regel Quelle
Gewerbeanzeige Wer ein stehendes Gewerbe beginnt, „muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen“; eine Antwort im selben Portal rät in einem vergleichbaren Fall: „Sie müssen also zweifelsfrei ein Gewerbe anmelden.“ § 14 Abs. 1 GewO; Existenzgründungsportal3233
Gewerbesteuer Freibetrag von 24.500 € für natürliche Personen; Steuer erst auf den Gewerbeertrag darüber § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG34
Umsatzsteuer keine Befreiung, denn § 4 Nr. 14 UStG erfasst nur Heilbehandlungen „im Bereich der Humanmedizin“; Regelsatz 19 Prozent; Kleinunternehmer bleiben steuerfrei, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet § 4 Nr. 14, § 12 Abs. 1, § 19 Abs. 1 UStG35

Ein Beispiel zur Umsatzsteuer (eigene Rechnung): Ein Honorar von 60 € netto wird mit 19 Prozent Umsatzsteuer zu 71,40 € brutto. Als Kleinunternehmer stellen Sie 60 € ohne Umsatzsteuer in Rechnung. Diese Darstellung ersetzt keine Steuerberatung; im Einzelfall entscheidet das Finanzamt.

Wie lange der Weg dauert

Die Ausbildung dauert 16 bis 24 Monate im ZFU-Fernlehrgang und 12 bis 36 Monate an Präsenzschulen.10 Wer eine Verbandsprüfung anschließen will, muss die Fristen früh einplanen, denn die Facharbeit wird vor dem Prüfungstermin fällig.15

Eine Beispielrechnung (eigene Rechnung): Wer im Januar 2027 einen 20-monatigen Fernlehrgang beginnt, ist rechnerisch Ende August 2028 fertig. Der Älteste Verband der Tierheilpraktiker Deutschlands hat für den 15./16.09.2028 eine Prüfung in Münster veröffentlicht, mit Anmeldeschluss und Facharbeit bis 23.06.2028.14 Wer diesen Termin anstrebt, schreibt die Facharbeit also noch während des Lehrgangs.

Wenn Sie doch Menschen behandeln oder Tierarzt werden wollen

Der Weg zum Heilpraktiker für Menschen führt über eine amtliche Kenntnisüberprüfung; den Ablauf beschreibt Heilpraktiker werden. Wer Tiere ohne die hier beschriebenen Grenzen behandeln will, braucht die Approbation als Tierarzt.120 Für Berufstätige ohne Abitur zeigt ein Ratgeber zum Tiermedizinstudium ohne Abitur die Zugangswege.

Weiterlesen

Fußnoten

  1. Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 13/2824 vom 31.10.1995, Antworten zu Frage 3 und 4, https://dserver.bundestag.de/btd/13/028/1302824.pdf. ↩ ↩2 ↩3 ↩4

  2. BVerfG, Beschluss vom 29.09.2022 – 1 BvR 2380/21, 1 BvR 2449/21, Rn. 133, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/09/rs20220929_1bvr238021.html. ↩

  3. Bundesinstitut für Risikobewertung, Empfehlung 014/2026 des Nationalen Ausschusses TierSchG „Ausbildung von Tierheilpraktikerinnen und -praktikern“ vom 27.04.2026, doi 10.17590/20260427-100422-0, S. 3–7, 10, 16 f., https://www.bfr.bund.de/assets/01_Ver%C3%B6ffentlichungen/01_sonstige_Dokumente/empfehlung-ausbildung-von-tierheilpraktikerinnen-und-praktikern.pdf; die Empfehlung ist nach eigener Aussage eine Hilfestellung, die verbindliche Auslegung obliegt den Gerichten. ↩ ↩2 ↩3 ↩4 ↩5

  4. § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/__1.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  5. Bundesagentur für Arbeit, BERUFENET, Tierheilpraktiker/in (Codenr. B 81532-90000), Abschnitte Tätigkeit, Arbeitsorte, Zugang, Ausbildungskosten und Perspektiven, https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/565 (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2 ↩3 ↩4

  6. § 5 Abs. 1 Satz 2 Tierschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__5.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  7. Regierungspräsidium Tübingen, Merkblatt für Tierheilpraktiker zu Tierarzneimitteln, Stand April 2023, Nr. 4 und 5, https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/Themenportal/Landwirtschaft_und_Fischerei/Tierarzneimittel/Dokumente/Informationen_fuer_Tierheilpraktiker/Merkblatt_Tierheilpraktiker.pdf; das Merkblatt bezeichnet sich selbst als nicht rechtsverbindlich. ↩ ↩2 ↩3

  8. Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 16/5573 vom 11.06.2007, Antwort zu Frage 3, https://dserver.bundestag.de/btd/16/055/1605573.pdf. ↩

  9. Bundesagentur für Arbeit, Entgeltatlas, Berufsgattung 81532 (Tierheilkunde, Fachkraft), Abfrage über die öffentliche Schnittstelle am 24.10.2026 (kein Entgeltwert ausgewiesen), Webanwendung https://web.arbeitsagentur.de/entgeltatlas/. ↩

  10. Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht, Lehrgangssuche, https://zfu.de/lehrgangssuche, und Detailseiten zfu.de/zulassungsnummer/ mit angehängter Zulassungsnummer der Lehrgänge 778500, 7127604, 7376821, 753798c, 7231711, 7510625, 7524825, Felder Gesamtkosten, Dauer, Teilnahmevoraussetzungen und Art des Abschlusses (abgerufen 24.10.2026); Spannen eigene Auswertung. Präsenzschulen: Selbstangaben der Anbieter, Nachweise in der Übersicht /tierheilpraktiker/. ↩ ↩2 ↩3 ↩4

  11. §§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 1 Fernunterrichtsschutzgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/fernusg/__7.html und https://www.gesetze-im-internet.de/fernusg/__12.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2

  12. Rolf-Schneider-Akademie, Ausbildung zum Tierheilpraktiker für Groß- und Kleintiere (Fernstudium): Präsenzphase mit Online-Seminar 80 €, Seminar Hund 100 € und Seminar Pferd 180 €, zusammen 360 € (eigene Rechnung), Prüfungsgebühr 100 €, „Die Kosten für die Präsenzphase sind nicht in den Studiengebühren enthalten“, Zertifikat „Tierärztlich geprüfter Tierheilpraktiker“ nach schulinterner Prüfung, https://www.naturheilkundeschule.de/tierheilpraktiker-gross-und-kleintiere-fernstudium/ (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2

  13. BTB, Fernstudium Tierheilpraktiker: Staatlich zugelassen (ZFU), https://www.btb.info/ausbildung-tierheilpraktiker.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  14. Ältester Verband der Tierheilpraktiker Deutschlands, seit 1931 e. V., Prüfungen: Termine 22.–23.01.2027 Rendsburg, 15.–16.09.2028 Münster, Fristen, Gebühr, Prüfung nur für Mitglieder, https://www.thp-verband.de/index.php/der-verband/pruefungen (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2 ↩3

  15. Interessengemeinschaft deutscher Tierheilpraktikerverbände (IG THP), Prüfungsordnung für die Kenntnisüberprüfung für Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktiker, Stand Januar 2025, https://www.kooperation-thp.de/media/pruefungsordnung_21.11.20.pdf. ↩ ↩2

  16. Verband freier Tierheilpraktiker e. V., Prüfungen, https://www.freie-tierheilpraktiker.de/berufsverband/pruefungen/ (abgerufen 24.10.2026). ↩

  17. Deutsche Gesellschaft der Tierheilpraktiker und Tierphysiotherapeuten e. V., Prüfungsrichtlinien (Termin 06.03.2027), https://www.dgt-ev.de/tierheilpraktiker/pruefungsrichtlinien/, und Anmeldebogen Kenntnisüberprüfung 2026, https://www.dgt-ev.de/index.php?rex_media_type=download&rex_media_file=anmeldebogen_thp-kenntnisueberpruefung2026_1.pdf (abgerufen 24.10.2026). ↩

  18. BGH, Urteil vom 22.04.1999 – I ZR 108/97 „Tierheilpraktiker“, NJW 2000, 870; GRUR 2000, 73; Leitsatz, Rn. 5 f., 21, 27, 29 nach dem Volltext bei lexetius.com, https://lexetius.com/1999,1006. ↩ ↩2 ↩3

  19. Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Informationen für andere Personen, die nicht Tierarzt/Tierärztin sind, August 2025, https://www.lallf.de/fileadmin/media/PDF/tierarzn/Info_SonstigePersonen/2025-08-11-Merkblatt_sonstige_Personen_mit_Tierarzneimitteln.pdf. ↩ ↩2

  20. § 3 Bundes-Tierärzteordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/bt_o/__3.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2

  21. § 132a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Strafgesetzbuch, https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__132a.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  22. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Anhang (zu § 3 Absatz 3), Nr. 4, https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/anhang.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  23. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  24. § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Heilmittelwerbegesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__1.html und https://www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/__3.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  25. ESG Vacha, Tierheilpraktiker: schuleigene Prüfung mit Auswertung durch eine Tierärztin, Zertifikat „tierärztlich geprüfter Tierheilpraktiker“, https://www.esg-vacha.de/tierheilpraktiker (abgerufen 24.10.2026). ↩

  26. § 79 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 Tierarzneimittelgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/tamg/__79.html (abgerufen 24.10.2026). ↩ ↩2

  27. § 49 Abs. 8 Tierarzneimittelgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/tamg/__49.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  28. § 3 Abs. 1 Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/thamnv/__3.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  29. § 45 Abs. 8 Tierarzneimittelgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/tamg/__45.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  30. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  31. Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, BMWE-Infopool, Antwort „Tiergestützte Therapie: Anmeldung? Freiberufliche Tätigkeit?“ vom Januar 2017, https://www.existenzgruendungsportal.de/Redaktion/DE/BMWK-Infopool/Antworten/Gruendungsplanung/Gewerbe-Genehmigungen/Dienstleistung/Tiergestuetzte-Therapie-Anmeldung-Freiberufliche-Taetigkeit.html (abgerufen 24.10.2026); Erlass FinMin Schleswig-Holstein vom 11.08.2011, VI 302 – S 2246 – 223, im Wortlaut nicht veröffentlicht. ↩

  32. § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung, https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__14.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  33. Existenzgründungsportal des BMWE, BMWE-Infopool, Antwort „Pferde-Osteotherapeutin: freiberuflich oder gewerblich?“ vom März 2014, https://www.existenzgruendungsportal.de/Redaktion/DE/BMWK-Infopool/Antworten/Gruendungsplanung/Gewerbe-Genehmigungen/Dienstleistung/Pferde-Osteotherapeutin-freiberuflich-oder-gewerblich.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  34. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__11.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

  35. § 4 Nr. 14 Buchst. a, § 12 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html, https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__12.html, https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html (abgerufen 24.10.2026). ↩

Quellen

Abgerufen und geprüft am 24.10.2026.