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Landratsamt Heilbronn, Gesundheitsamt

Angaben geprüft am Zuletzt geändert am

Prüfungsstelle für die Heilpraktikererlaubnis in Baden-Württemberg. Jede Angabe trägt eine Nummer, die auf ihre Quelle unten verweist. Alle Stellen des Landes: Heilpraktikerprüfung in Baden-Württemberg.

AntragPrüfungErlaubnis
Anschrift
Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn[1]
Website
Seite der Behörde[1]
Zuständig für
12 Kreise und kreisfreie Städte[2]

Böblingen (Landkreis), Esslingen (Landkreis), Göppingen (Landkreis), Heidenheim (Landkreis), Heilbronn (Landkreis), Heilbronn, Stadtkreis, Hohenlohekreis, Ludwigsburg (Landkreis), Main-Tauber-Kreis, Ostalbkreis, Rems-Murr-Kreis, Schwäbisch Hall (Landkreis)

Rechtsgrundlage
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung; Heilpraktiker-Verwaltungsvorschrift vom 21.03.2025[2]
Prüfungstermine
dritter Mittwoch im März und zweiter Mittwoch im Oktober[1]

Besonderheiten

  • Für die Überprüfung im März 2027 sind keine Plätze mehr frei; eine Anmeldung ist nur noch für die Überprüfung im Oktober 2027 möglich (Stand 19.10.2026).[1]
  • Die Teilnehmerzahl je Überprüfungsdurchgang ist begrenzt. Ist sie erreicht, kann die Anmeldung schon vor Fristende schließen; über die Reihenfolge auf der Warteliste entscheidet das Eingangsdatum des Antrags.[1]
  • Zuständig ist das Landratsamt, wenn Sie im Regierungsbezirk Stuttgart (ohne Stadt Stuttgart) wohnen oder glaubhaft machen, dass Sie dort tätig werden wollen, etwa durch einen Mietvertrag für Praxisräume.[1]

Termine

Termin noch nicht veröffentlicht. Regel der Stelle: dritter Mittwoch im März und zweiter Mittwoch im Oktober[1]

Heilpraktiker ohne Beschränkung

Prüfungsform
schriftlich, mündlich-praktisch[1]
Schriftlich
60 Fragen in 120 Minuten, bestanden ab 45 richtigen Antworten[1]
Mündlich
Uneinheitliche Angaben der Behörden: höchstens 60 Minuten[1] · höchstens 45 Minuten[3]
Gruppengröße
bis zu 1 Personen[1]
Antragsfrist
15. Januar für die Überprüfung im März, 15. August für die Überprüfung im Oktober; eine Anmeldung ist frühestens ein Jahr vor der Überprüfung möglich.[1]
Wiederholung
Die Kenntnisüberprüfung kann in Baden-Württemberg höchstens dreimal wiederholt werden; gezählt werden Versuche seit dem 21. März 2025. Schriftlicher und mündlich-praktischer Teil bilden eine Einheit: Wird ein Teil nicht bestanden, ist die gesamte Überprüfung zu wiederholen. Erfolglose Versuche in einem anderen Land werden angerechnet, wenn dort die Wiederholungen ebenfalls begrenzt sind.[5]
Gebühren
PostenBetragTarifstelle
schriftliche Überprüfung284 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.01.01
mündliche Überprüfung233 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.02.01
Erteilung der Erlaubnis250 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.03
Rücknahme des Antrags65 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.06.01
Ablehnung des Antrags163 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.07

Unterlagen

  • Antrag auf Heilpraktikererlaubnis (Formular des Landratsamts)[1]
  • beidseitige Kopie des Personalausweises[1]
  • Kopie des Abschlusszeugnisses (mindestens Hauptschulabschluss)[1]
  • kurzgefasster tabellarischer Lebenslauf[1]
  • ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, bei Antragstellung nicht älter als drei Monate[1]
  • erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30a BZRG), bei Antragstellung nicht älter als drei Monate[1]
  • Eine Verschiebung eines bereits vereinbarten schriftlichen Überprüfungstermins ist nicht mehr möglich. Wer nicht teilnehmen kann, muss den Antrag zurücknehmen und für einen späteren Termin neu stellen.[1]
  • Ein Antrag kann bis zum Ende der Anmeldefrist gebührenpflichtig zurückgenommen werden; danach ist die Teilnahme verbindlich und die Prüfungsgebühr wird auch bei Rücknahme berechnet.[1]

Heilpraktiker für Psychotherapie

Prüfungsform
schriftlich, mündlich[3]
Schriftlich
Uneinheitliche Angaben der Behörden: 28 Fragen in 56 Minuten, bestanden ab 21 richtigen Antworten[3] · 28 Fragen in 60 Minuten, bestanden ab 21 richtigen Antworten[6]
Mündlich
höchstens 45 Minuten[6](nach den bundesweiten Leitlinien; die Stelle nennt keinen eigenen Wert)
Nach Aktenlage
möglich[5]
Diplom oder Bachelor- und Masterabschluss in Psychologie mit dem Fach Klinische Psychologie (mindestens 9 ECTS) und zusätzlich ein abgeschlossener, mindestens zweijähriger strukturierter Aus-, Fort- oder Weiterbildungsgang in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren. Ob ganz oder teilweise von der Überprüfung abgesehen wird, entscheidet die Stelle im Einzelfall.[5]
Wiederholung
Die Kenntnisüberprüfung kann in Baden-Württemberg höchstens dreimal wiederholt werden; gezählt werden Versuche seit dem 21. März 2025. Schriftlicher und mündlich-praktischer Teil bilden eine Einheit: Wird ein Teil nicht bestanden, ist die gesamte Überprüfung zu wiederholen. Erfolglose Versuche in einem anderen Land werden angerechnet, wenn dort die Wiederholungen ebenfalls begrenzt sind.[5]
Gebühren
PostenBetragTarifstelle
schriftliche Überprüfung284 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.01.01
mündliche Überprüfung363 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.02.02
Erteilung der Erlaubnis250 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.03
Rücknahme des Antrags65 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.06.01
Ablehnung des Antrags163 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.07
Prüfung des Antrags nach Aktenlage130 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.10

Unterlagen

  • tabellarischer Lebenslauf[3]
  • Personalausweis oder Reisepass[3]
  • Schulabschlusszeugnis (mindestens Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)[3]
  • ärztliche Bescheinigung über die physische und psychische Eignung, bei Antragstellung nicht älter als drei Monate[3]
  • Bestätigung über das beantragte Führungszeugnis der Belegart O (§ 30a Abs. 1 BZRG), nicht älter als drei Monate[3]
  • Erklärung über erfolglose Überprüfungsversuche (Datum und Ort) seit dem 21. März 2025[3]
  • Abschlusszeugnis der Ausbildung im jeweiligen Gesundheitsfachberuf[3]
  • Aus- und Fortbildungsnachweise[3]

Sektoral: Physiotherapie

Prüfungsform
mündlich-praktisch[5]
Wiederholung
Die Kenntnisüberprüfung kann in Baden-Württemberg höchstens dreimal wiederholt werden; gezählt werden Versuche seit dem 21. März 2025.[5]
Gebühren
PostenBetragTarifstelle
mündliche Überprüfung316 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.02.03
Erteilung der Erlaubnis250 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.03
Rücknahme des Antrags65 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.06.01
Ablehnung des Antrags163 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.07

Unterlagen

  • tabellarischer Lebenslauf[3]
  • Personalausweis oder Reisepass[3]
  • Schulabschlusszeugnis (mindestens Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)[3]
  • ärztliche Bescheinigung über die physische und psychische Eignung, bei Antragstellung nicht älter als drei Monate[3]
  • Bestätigung über das beantragte Führungszeugnis der Belegart O (§ 30a Abs. 1 BZRG), nicht älter als drei Monate[3]
  • Erklärung über erfolglose Überprüfungsversuche (Datum und Ort) seit dem 21. März 2025[3]
  • Abschlusszeugnis der Ausbildung im jeweiligen Gesundheitsfachberuf[3]
  • Aus- und Fortbildungsnachweise[3]
  • Nachqualifikationen nichtstaatlicher Anbieter reichen für sich allein nicht aus, um auf die Überprüfung zu verzichten.[5]

Sektoral: Podologie

Prüfungsform
mündlich-praktisch[5]
Wiederholung
Die Kenntnisüberprüfung kann in Baden-Württemberg höchstens dreimal wiederholt werden; gezählt werden Versuche seit dem 21. März 2025.[5]
Gebühren
PostenBetragTarifstelle
mündliche Überprüfung316 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.02.03
Erteilung der Erlaubnis250 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.03
Rücknahme des Antrags65 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.06.01
Ablehnung des Antrags163 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.07

Unterlagen

  • tabellarischer Lebenslauf[3]
  • Personalausweis oder Reisepass[3]
  • Schulabschlusszeugnis (mindestens Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)[3]
  • ärztliche Bescheinigung über die physische und psychische Eignung, bei Antragstellung nicht älter als drei Monate[3]
  • Bestätigung über das beantragte Führungszeugnis der Belegart O (§ 30a Abs. 1 BZRG), nicht älter als drei Monate[3]
  • Erklärung über erfolglose Überprüfungsversuche (Datum und Ort) seit dem 21. März 2025[3]
  • Abschlusszeugnis der Ausbildung im jeweiligen Gesundheitsfachberuf[3]
  • Aus- und Fortbildungsnachweise[3]
  • Nachqualifikationen nichtstaatlicher Anbieter reichen für sich allein nicht aus, um auf die Überprüfung zu verzichten.[5]

Sektoral: Logopädie

Prüfungsform
mündlich-praktisch[5]
Wiederholung
Die Kenntnisüberprüfung kann in Baden-Württemberg höchstens dreimal wiederholt werden; gezählt werden Versuche seit dem 21. März 2025.[5]
Gebühren
PostenBetragTarifstelle
mündliche Überprüfung316 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.02.03
Erteilung der Erlaubnis250 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.03
Rücknahme des Antrags65 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.06.01
Ablehnung des Antrags163 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.07

Unterlagen

  • tabellarischer Lebenslauf[3]
  • Personalausweis oder Reisepass[3]
  • Schulabschlusszeugnis (mindestens Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)[3]
  • ärztliche Bescheinigung über die physische und psychische Eignung, bei Antragstellung nicht älter als drei Monate[3]
  • Bestätigung über das beantragte Führungszeugnis der Belegart O (§ 30a Abs. 1 BZRG), nicht älter als drei Monate[3]
  • Erklärung über erfolglose Überprüfungsversuche (Datum und Ort) seit dem 21. März 2025[3]
  • Abschlusszeugnis der Ausbildung im jeweiligen Gesundheitsfachberuf[3]
  • Aus- und Fortbildungsnachweise[3]
  • Nachqualifikationen nichtstaatlicher Anbieter reichen für sich allein nicht aus, um auf die Überprüfung zu verzichten.[5]

Sektoral: Ergotherapie

Prüfungsform
mündlich-praktisch[5]
Wiederholung
Die Kenntnisüberprüfung kann in Baden-Württemberg höchstens dreimal wiederholt werden; gezählt werden Versuche seit dem 21. März 2025.[5]
Gebühren
PostenBetragTarifstelle
mündliche Überprüfung316 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.02.03
Erteilung der Erlaubnis250 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.03
Rücknahme des Antrags65 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.06.01
Ablehnung des Antrags163 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.07

Unterlagen

  • tabellarischer Lebenslauf[3]
  • Personalausweis oder Reisepass[3]
  • Schulabschlusszeugnis (mindestens Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)[3]
  • ärztliche Bescheinigung über die physische und psychische Eignung, bei Antragstellung nicht älter als drei Monate[3]
  • Bestätigung über das beantragte Führungszeugnis der Belegart O (§ 30a Abs. 1 BZRG), nicht älter als drei Monate[3]
  • Erklärung über erfolglose Überprüfungsversuche (Datum und Ort) seit dem 21. März 2025[3]
  • Abschlusszeugnis der Ausbildung im jeweiligen Gesundheitsfachberuf[3]
  • Aus- und Fortbildungsnachweise[3]
  • Nachqualifikationen nichtstaatlicher Anbieter reichen für sich allein nicht aus, um auf die Überprüfung zu verzichten.[5]

Sektoral: Chiropraktik

Gebühren
PostenBetragTarifstelle
mündliche Überprüfung316 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.02.03
Erteilung der Erlaubnis250 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.03
Rücknahme des Antrags65 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.06.01
Ablehnung des Antrags163 €[4]GebVO LRA Heilbronn 53.1.01.07
  • Das Landratsamt führt die sektorale Heilpraktikerüberprüfung auch für Chiropraktik durch; es gilt die Gebühr für alle sonstigen sektoralen Bereiche.[1]

Quellen

  1. [1]Allgemeine Heilpraktikerüberprüfung · Landratsamt Heilbronn · abgerufen am 19.10.2026
  2. [2]Heilberufe- und Gesundheitsfachberufe-Zuständigkeitsverordnung, § 2 (Zuständigkeiten Heilpraktiker) · Land Baden-Württemberg (landesrecht-bw.de) · abgerufen am 19.10.2026
  3. [3]Heilpraktikererlaubnis beantragen (Leistungsbeschreibung service-bw, Freigabe Sozialministerium) · Sozialministerium Baden-Württemberg (service-bw, hier über Stadt Gerlingen) · abgerufen am 19.10.2026
  4. [4]Verordnung des Landratsamts Heilbronn über die Erhebung von Gebühren (Gebührenverordnung) vom 10.12.2025, Anlage Nr. 53.1.01 · Landratsamt Heilbronn · abgerufen am 19.10.2026
  5. [5]Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes (Heilpraktiker-Verwaltungsvorschrift – HP-VwV) vom 21. März 2025 · Sozialministerium Baden-Württemberg · abgerufen am 19.10.2026
  6. [6]Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (BAnz AT 22.12.2017 B5) · Bundesministerium für Gesundheit · abgerufen am 19.10.2026