heilpraktiker-ausbildung.eu

Landratsamt Bayreuth, Gesundheitsamt

Angaben geprüft am Zuletzt geändert am

Prüfungsstelle für die Heilpraktikererlaubnis in Bayern. Jede Angabe trägt eine Nummer, die auf ihre Quelle unten verweist. Alle Stellen des Landes: Heilpraktikerprüfung in Bayern.

Prüfung
Website
Seite der Behörde[1]
Zuständig für
13 Kreise und kreisfreie Städte[2]

Bamberg, Bamberg (Landkreis), Bayreuth, Bayreuth (Landkreis), Coburg, Coburg (Landkreis), Forchheim (Landkreis), Hof, Hof (Landkreis), Kronach (Landkreis), Kulmbach (Landkreis), Lichtenfels (Landkreis), Wunsiedel i.Fichtelgebirge (Landkreis)

Antrag bei
Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) des Wohnorts oder des künftigen Tätigkeitsorts
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 10 Nr. 4 Heilberufeverordnung (HeilBV)[2]

Besonderheiten

  • Wer den Heilpraktikerberuf im Landkreis Bayreuth ausüben will, stellt den Antrag beim Ordnungsamt im Landratsamt Bayreuth; die Überprüfungen für alle oberfränkischen Landkreise führt das Gesundheitsamt im Landratsamt durch.[1]
  • Die Gebühr des staatlichen Gesundheitsamts für die Überprüfung richtet sich nach Tarif-Nr. 3.9 der Gesundheitsgebührenverordnung (105 bis 500 Euro zuzüglich der Auslagen für Beisitzer).[5]

Termine

Termin noch nicht veröffentlicht.

Kalender abonnieren (ICS-Datei mit allen belegten Terminen und Antragsfristen; Adresse zum Abonnieren: https://www.heilpraktiker-ausbildung.eu/pruefung/kalender/by-lra-bayreuth.ics)

Vergangene belegte Termine
  • 18.03.2026 (schriftlich)[1]

Heilpraktiker ohne Beschränkung

Schriftlich
60 Fragen in 120 Minuten, bestanden ab 45 richtigen Antworten[3]
Mündlich
Uneinheitliche Angaben der Behörden: höchstens 30 Minuten[3] · höchstens 60 Minuten[4]
Antragsfrist
Anmeldeschluss 31. Dezember des Vorjahres für die Überprüfung im März, 30. Juni für die Überprüfung im Oktober[3]
Gebühren
PostenBetragTarifstelle
schriftliche Überprüfung270 €[3]
mündlich-praktische Überprüfung260 €[3]
Kosten für die Beisitzerca. 100 €[3]
Nichterscheinen, Absage oder Verschiebung150 €[3]
Rücknahme des Antrags150 €[3]
Prüfung und Verbescheidung (Seite des Landratsamts)Uneinheitliche Angaben der Behörden: 470 bis 830 €[1] · ca. 900 bis 950 €[3]

Heilpraktiker für Psychotherapie

Schriftlich
28 Fragen in 60 Minuten, bestanden ab 21 richtigen Antworten[3]
Mündlich
Uneinheitliche Angaben der Behörden: höchstens 20 Minuten[3] · höchstens 45 Minuten[4]
Antragsfrist
Anmeldeschluss 31. Dezember des Vorjahres für die Überprüfung im März, 30. Juni für die Überprüfung im Oktober[3]
Gebühren
PostenBetragTarifstelle
schriftliche Überprüfung270 €[3]
mündlich-praktische Überprüfung260 €[3]
Kosten für die Beisitzerca. 100 €[3]
Nichterscheinen, Absage oder Verschiebung150 €[3]
Rücknahme des Antrags150 €[3]
Prüfung und Verbescheidung (Seite des Landratsamts)Uneinheitliche Angaben der Behörden: 470 bis 830 €[1] · ca. 900 bis 950 €[3]

Sektoral: Physiotherapie

Prüfungsform
mündlich-praktisch[3]
Gebühren
PostenBetragTarifstelle
Überprüfung einschließlich Erlaubniserteilung durch die Kreisverwaltungsbehördeca. 650 bis 700 €[3]
  • Die mündlich-praktische Überprüfung dauert in der Regel 20 Minuten je Person.[3]

Sektoral: Podologie

Prüfungsform
mündlich-praktisch[3]
Gebühren
PostenBetragTarifstelle
Überprüfung einschließlich Erlaubniserteilung durch die Kreisverwaltungsbehördeca. 650 bis 700 €[3]
  • Die mündlich-praktische Überprüfung dauert in der Regel 20 Minuten je Person.[3]

Quellen

  1. [1]Heilpraktikerprüfung · Landratsamt Bayreuth · abgerufen am 19.10.2026
  2. [2]Verordnung zur Ausführung des Heilberufe-Kammergesetzes und anderer Vorschriften (Heilberufeverordnung – HeilBV), § 3 · Freistaat Bayern (gesetze-bayern.de) · abgerufen am 19.10.2026
  3. [3]Merkblatt der Bayerischen Gesundheitsämter für Heilpraktikeranwärter/innen · Landratsamt Bayreuth · abgerufen am 19.10.2026
  4. [4]Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (BAnz AT 22.12.2017 B5) · Bundesministerium für Gesundheit · abgerufen am 19.10.2026
  5. [5]Gesundheitsgebührenverordnung (GGebV), Anlage Tarif-Nr. 3.9 · Freistaat Bayern (gesetze-bayern.de) · abgerufen am 19.10.2026